Einmalige Versäumung einer Frist
Der Begünstigungstatbestand des § 217 Abs 7 BAO wird vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund.