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Nach § 10 Abs 2 Z 1 UStG unterliegt die Lieferung der in Z 44 der Anlage zum UStG aufgezählten Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Z 44 der Anlage enthält eine taxative Aufzählung jener Kunstgegenstände, auf die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (insbesondere Gemälde, Zeichnungen und Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke).
Kunstfotografien sind in der Anlage nicht genannt. Der Verkauf von Kunstfotografien (fremder Künstler) durch einen Kunsthändler unterliegt daher nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Allerdings ist nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG (nunmehr: § 10 Abs 3 Z 4 UStG) auf „die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler“ ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden. Darunter fällt auch der Verkauf von (eigenen) Kunstwerken durch den Künstler selbst. Wenn die Tätigkeit eines Fotografen eine künstlerische ist, unterliegt der Verkauf eigener Kunstfotografien einem ermäßigten Steuersatz.