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Lohnsteuer

Familienbonus mit kleinen Änderungen im Ministerrat

Steuerbonus von bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr ab 2019 - 250 Euro Mindestbetrag für Alleinverdiener, aber nicht bei ganzjähriger Arbeitslosigkeit, Notstandshilfe oder Mindestsicherung. (Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Wien (APA/red) – Die Regierung beschließt am Mittwoch den Gesetzesentwurf für die Einführung des „Familienbonus“. Der sieht ab 2019 einen Steuerbonus von bis zu 1.500 Euro pro Kind vor. Änderungen gegenüber dem Begutachtungs-Entwurf gibt es laut Finanzministerium noch für getrennt lebende Eltern. Unverändert bleibt, dass der Steuerbonus für Familien mit geringerem Einkommen niedriger ausfällt.

Der „Familienbonus Plus“ soll ab 2019 eine Steuergutschrift von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bringen bzw. 500 Euro ab dem 18. Geburtstag. Immer vorausgesetzt, es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe und die Eltern haben ein entsprechendes Einkommen.

Die Gutschrift wird nämlich direkt von der Lohnsteuer abgezogen – wer weniger Lohnsteuer bezahlt, erhält vom Familienbonus weniger bis gar nichts. Für Alleinerzieherinnen und Alleinverdiener sind zumindest 250 Euro pro Kind und Jahr vorgesehen („Kindermehrbetrag“).

Diese Mindestsumme soll allerdings nicht an Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher fließen, die elf Monate oder mehr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder Grundversorgung beziehen. Aus dem Finanzministerium heißt es dazu, dass für Arbeitslose ohnehin ein Zuschlag von 350 Euro pro Kind und Jahr erhalten würden.

Laut Finanzministerium werden 950.000 Familien mit 1,6 Mio. Kindern vom Familienbonus profitieren – im Ausmaß von bis zu 1,5 Mrd. Euro. Wobei laut Finanzminister Hartwig Löger (ÖVP) über 80 Prozent der Familien den Bonus voll ausschöpfen können. Wie eine Modellrechnung der Innsbrucker Gesellschaft für Angewandte Wirtschaftsforschung (GAW) im März gezeigt hat, profitieren mittlere Einkommen am stärksten davon. Auf diese 30 Prozent der Haushalte entfallen 45 Prozent der gesamten Entlastungs-Summe, auf die unteren nur 16 Prozent. Die oberen 40 Prozent erhalten demnach 39 Prozent der Gesamt-Entlastungs.

Verpflichtung zur Halbe-Halbe-Aufteilung entfällt

Im Detail geregelt wird auch, wie sich Eltern den Familienbonus aufteilen können: Sind beide Eltern berufstätig, dann kann entweder ein Elternteil die gesamte Steuergutschrift erhalten, oder sie wird 50:50 aufgeteilt. Ein anderes Verhältnis ist nicht vorgesehen.

Allerdings kann die Aufteilung bei mehreren Kindern für jedes Kind extra festgelegt werden (also z.B. für das erste Kind 1.500 Euro für den Vater, aber für das zweite Kind je 750 Euro für Vater und Mutter). Unterjährig verändern darf man die einmal festgelegte Aufteilung nicht.

Ursprünglich war für getrennt lebende Eltern eine Verpflichtung zur Halbe-Halbe-Aufteilung vorgesehen. Diese entfällt im Gesetzesentwurf der Regierung aber. Laut Finanzministerium sollen nun auch getrennt lebende Eltern die oben genannten Aufteilungsmöglichkeiten haben. Außerdem war bei Scheidungs-Eltern ursprünglich vorgesehen, dass jenes Elternteil, das überwiegend für die Kinderbetreuung aufkommt, 90 Prozent des Bonus erhält. Das sollte verhindern, dass diese Eltern im Vergleich zur derzeitigen Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten schlechter aussteigen. Dies soll nun nur noch für eine Übergangsfrist von drei Jahren gelten.

Apropos: Zur Gegenfinanzierung des Familienbonus wird die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten abgeschafft. Die Netto-Kosten des Gesetzes wurden zuletzt mit 750 Mio. Euro 2019 und1,19 Mrd. Euro ab 2020 beziffert. Wobei ein Drittel des Steuer-Entfalls von Ländern und Gemeinden geschultert werden muss.

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