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Wer die Erkenntnisse des BVwG nicht akzeptieren will, braucht gute Gründe, um diese beim VwGH anzufechten, will er nicht die bloße Zurückweisung riskieren. Gegen ein Erkenntnis des BVwG ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Mag. Christa Kocher beschreibt in PV-Info anhand von bespielhaften Fällen, wie man es nicht schafft.
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