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Körperschaftsteuer

BMF: Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG

(Bild: © BMFcitronenrot) (Bild: © BMFcitronenrot)

Die Information des BMF zur Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG vom 2. 6. 2016, BMF-010200/0013-VI/6/2016, wird anlässlich der inzwischen ergangenen zivilrechtlichen Judikatur betreffend die insolvenzrechtliche Einordnung der aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuerschuld als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen angepasst. Die neuen Aussagen betreffen die Vorgehensweise bei Körperschaften, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG sind und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert werden.

Liquidation einer Körperschaft, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist

  • Liquidation einer Körperschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens
    Das steuerliche Liquidationsergebnis der Körperschaft, in dem die Auflösung nicht getilgter Verbindlichkeiten enthalten ist, ist um vorhandene Verlustvorträge zu kürzen. Auf das so ermittelte Einkommen des Liquidationszeitraumes ist die Körperschaftsteuer festzusetzen.
  • Liquidation einer Körperschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
    Die Berechnung des steuerlichen Liquidationsergebnisses hat grundsätzlich wie in Fällen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu erfolgen. Da es sich bei der aufgrund der nicht getilgten Verbindlichkeiten zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuer aber um eine Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen handelt, wird der Anspruch in der Regel nicht durchsetzbar sein, weil ein solches Vermögen zumeist nicht vorhanden ist.

Soweit daher aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und durchgeführter Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, weil kein insolvenzfreies Vermögen vorliegt, bestehen keine Bedenken, von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO nach Maßgabe folgender Voraussetzungen Abstand zu nehmen:

  • Die Abgabenfestsetzung erfolgt gegenüber einer Körperschaft, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert wird und
  • bei der Abgabe handelt es sich um die zusätzlich entstehende Körperschaftsteuer – nach Verrechnung mit vorhandenen Verlustvorträgen und etwaigen Vorauszahlungen – aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten.

Zum Volltext der Info des BMF vom 24. 10. 2018, BMF-010203/0434-IV/6/2018

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