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Wurde für die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten, an einem zugelassenen Warenort eingetroffenen und vorübergehend verwahrten Waren noch am selben Tag eine weitere Versandanmeldung abgegeben und vom Zollamt die Überlassung der Waren zum Versandverfahren verfügt, liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 15. 5. 2014, Rs C-480/12 (X BV), solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befanden – auch bei einer versehentlichen Angabe eines im Bereich desselben Zollamtes gelegenen unzutreffenden Warenortes in der anschließenden Versandanmeldung – noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art 203 ZK vor.
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