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SWK.Podcast 25/2019

Willkommen zum SWK.media Podcast. Hören Sie die Zusammenfassung von Ausgabe Nr. 25 vom September 2019.

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Tagesfragen

Das neue Verfahren zur Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten innerhalb der EU – bringt für die betroffenen Personen den wesentlichen Vorteil, dass zukünftig alle nach dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz eingeleiteten Verfahren zwingend durch ein Schiedsverfahren zu lösen sein werden, sofern nicht bereits im MAP-Verfahren eine Lösung zwischen den zuständigen Behörden gefunden werden kann. Lesen sie den Beitrag von Katharina Kubik in der aktuellen SKW.

Entgeltfortzahlung für Einsatzkräfte im Katastrophenfall – Mit dem Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 74/2019 wurde das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das ABGB, das Landarbeitsgesetz sowie das Katastrophenfondsgesetzt angepasst um zukünftig Arbeitnehmern einen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Katastrophen-Hilfseinsätzen unter bestimmten Voraussetzungen zuzusichern.

Die Verhaltensbeschwerde im Rahmen des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetztes – Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) regelt als neue Verfahrensrechtsgrundlage die Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten. Ausgangspunkt für dieses Bundesgesetz ist die EU-Streitbeilegungsrichtlinie, die in ihrem Regelungsbereich zahlreiche Rechtsschutzmöglichkeiten für die betroffene Person vorsieht. Ein Beitrag von Pia Spanblöchl.

Nach der Rechtsprechung des ist auch bei einer Nachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben.

Steuertermine im Oktober – am 15.Oktober 2019 sind unter anderem folgende Abgaben fällig:

  • Lohnsteuer für September 2019
  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für August 2019

Steuern

Werbungskosten ex post und ex ante – Werbungskosten können ebenso wie Betriebsausgaben vor oder nach einer Erzielung von Einnahmen anfallen (abfließen). Das objektive Nettoprinzip erfordert die Abzugsfähigkeit im einen wie im anderen Fall. Auslösendes Moment der Aufwendungen ist in beiden Fällen eine Erzielung steuerbarer Einnahmen. Eine Erfolgsgarantie ist für den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht erforderlich. Auch erfolglose Aufwendungen und Verluste einer Einkunftserzielung sind abzugsfähig. Ein Beitrag ein Reinhold Beiser

Übertragung des Kundenstocks bei verbundenen Unternehmen – Organisationsänderungen zur Erwirkung von Synergieeffekten sollen wohlüberlegt sein: Wird innerhalb einer Firmengruppe eine Funktionsrückstufung durchgeführt, müssen auch diese Vorgänge einem Fremdvergleich standhalten. Eine Verschiebung von Vermögen kann auch innerhalb der Firmengruppe zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Diese muss dann (mangels Unterlagen) bewertet und das steuerliche Ergebnis korrigiert werden. Ein Beitrag von Domenic Dirnbacher.

Grenzüberschreitende Nutzungseinlage – Nutzungseinlagen in Körperschaften liegen vor, wenn ein Anteilsinhaber der Gesellschaft Kapital oder Wirtschaftsgüter unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt zur Nutzung überlässt oder der Gesellschaft gegenüber Dienstleistungen unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt erbringt. Das Eigentum am Wirtschaftsgut geht dabei nicht auf die Gesellschaft über; diese ist lediglich berechtigt, das Wirtschaftsgut zu nutzen. Erfolgen Nutzungsüberlassungen hingegen an ausländische Gesellschaften, kommt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anwendung und sind bei solchen grenzüberschreitenden Konstellationen sohin Fremdvergleichswerte anzusetzen. Infolge des Ansatzes eines (fiktiven) Entgelts kommt es insoweit daher zu einer Gewinnrealisation.

Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Obwohl grundsätzlich steuerbefreit, sind in der Praxis aus verschiedensten Gründen immer wieder Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über Lieferungen vorzufinden, die materiellrechtlich grenzüberschreitende, innergemeinschaftliche Lieferungen sind. In derartigen Fällen stellt sich die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers, die ab 1. 1. 2020 aufgrund verschärfter Anforderungen an die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zusätzliche Bedeutung gewinnen wird. Lesen sie den Beitrag von Roman Haller in der neuen SWK Ausgabe.

Besteuerungsprinzipien als Fundamente des österreichischen Steuerrechts – Besteuerungsprinzipien gelten in den Wirtschaftswissenschaften schon seit jeher als zentrale Instrumente für die Realisierung einer idealen Besteuerung. Die österreichische Rechtswissenschaft hat sich bislang nur wenig mit diesen finanzwissenschaftlichen Instrumenten beschäftigt. Im Sinne eines ganzheitlichen Rechtsdenkens ist es jedoch unerlässlich, das Wesen und die steuerrechtliche Verwertbarkeit dieser Prinzipien zu erforschen. Ein Beitrag von Martin Sumper.

Ist YoutTube für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich und daher zur Unterlassung verpflichtet? – Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung vor allem des Art 14 Richtlinie 2000/31/EG zum elektronischen Geschäftsverkehr. Dabei geht es um die Frage, ob YouTube seine neutrale Rolle als Host-Service-Provider und damit das Haftungsprivileg verliert, wenn dem Nutzer zusätzlich zum Betrieb der Online-Videoplattform bestimmte Begleitservices angeboten werden, wie vor allem die Verknüpfung der von den Nutzern hochgeladenen Videos mit Werbung.

Behandlung eines nachträglichen hervorkommenden Steuerguthabens beim sogenannten „Pflegeregress“ – Die Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist dem zu Lebzeiten erzielten Einkommen eines Verstorbenen zuzurechnen und unterliegt nicht dem Verbot des Pflegeregresses.

Aus der jüngsten Rechtsprechung

Markus Achatz, Gerhard Gaedke, Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel bieten eine Übersicht über die steuerrechtliche Judikatur der Höchstgerichte. Darunter VwGH-Entscheidungen zum Vorweisen eines Prüfantrags und zur Haftung des Vertreters.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.