Willkommen zum SWK.media Podcast. Lesen Sie die Zusammenfassung von Ausgabe Nr. 11 vom April 2018.
Der Podcast auf SoundCloud
Tagesfragen
Zu Beginn gleich zwei Veranstaltungstipps: Der Österreichische Juristen-Tag findet heuer in Salzburg statt. Diesmal steht das Thema „Grundrechteschutz im Steuerrecht“ auf dem Programm. Die Vorträge und Diskussionen finden am 24. und am 25. Mai ganztags statt. Weiters findet die zweite Jahreskonferenz zum EStG am 3. Mai an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt statt. Schwerpunktmäßig werden ertragsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der entgeltlichen und unentgeltlichen Betriebs- und Anteilsübertragung behandelt.
Bernhard Renner behandelt in seinem Artikel in der aktuellen SWK die Aufteilung von Anschaffungskosten bebauter Grundstücke.
Eine Steueranekdote zum Nachdenken gibt es von Dr. Josef Schlager. Wenn der automatische Lohnsteuerausgleich und die automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben als weitere wichtige Schritte zum Bürokratieabbau und zur Serviceorientierung der Finanzverwaltung hervorgehoben werden, so wird die Vielzahl der in der täglichen Praxis vorkommenden Einzelfälle übersehen.
Steuern
Das BFG hat ausgesprochen, dass im Fall einer GPLA-Prüfung mit stets offengelegtem Sachverhalt die daraus resultierende Nachforderung an der Wurzel, daher durch Korrektur der jeweiligen Steuerbilanzen, zu berichtigen sei. Die dagegen eingebrachte Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich die Anwenderpraxis darauf verlassen, dass die entsprechende Nachforderung erst in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar ist, in dem die Bezahlung erfolgt. Ein Beitrag von Richard Schweisgut.
Die Börsen haben in letzter Zeit Höchststände erreicht. Viele Steuerpflichtige sehen einen guten Zeitpunkt zur Veräußerung von Wertpapieren gekommen. In manchen Fällen kann eine Schenkung an ein Familienmitglied, das über keine nennenswerten Einkünfte verfügt, vorteilhaft sein. Der Beitrag Hermann Peyerl und Elisabeth Höber untersucht, unter welchen Voraussetzungen derartige Gestaltungen anzuerkennen sind.
Mit Beschluss des VwGH erging nun das zweite höchstgerichtliche Judikat zur steuerlichen Abschottungswirkung von ausländischen Lebensversicherungen. Zwar hat der VwGH in diesem zweiten Erkenntnis die vom Finanzamt erhobene Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFG aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, ging in der Begründung aber dennoch auch auf inhaltliche Kriterien ein. Die Entscheidung gibt Irmgard Herndl und Ulf Zehetner Anlass, die bisherige Judikatur zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ausländischen Lebensversicherungen zusammenzufassen und die Auswirkungen auf die Produkte inländischer Versicherer zu analysieren.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 erweiterte der Gesetzgeber die Ausnahmen von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken um einen zusätzlichen Tatbestand. Die Steuerpflicht für die kurzfristige Vermietung ist mit 1. 1. 2017 in Kraft getreten. Hinsichtlich ihrer Anwendung besteht kein Wahlrecht. Mario Mayr klärt in seinem SWK-Beitrag Zweifelsfragen mit Blick auf die Verwaltungspraxis.
Versäumt ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, kann die Behörde nach § 135 Bundesabgabenordnung einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % festsetzten. Die konkrete Höhe des Verspätungszuschlags liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde. In aktuellen Entscheidungen führt das BFG aus, dass die Behörde bei ihrer Ermessensausübung an diverse Kriterien gebunden ist. Insbesondere stellt sich dabei heraus, dass – abhängig vom Abgabenverfahren – unterschiedliche Kriterien für die Berechnung eines angemessenen Verspätungszuschlags maßgeblich sind. Ein Beitrag von Robert Rzeszut und Philip Predota.
Aus der jüngsten Rechtsprechung
Markus Achatz, Gerhard Gaedke, Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel bieten eine Übersicht über die steuerrechtliche Judikatur der Höchstgerichte. Darunter Entscheidungen zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen, verdeckten Ausschüttungen, dem Haftungsbescheid und der Wiedereinsetzung.
Willkommen zum SWK.media Podcast. Lesen Sie die Zusammenfassung von Ausgabe Nr. 11 vom April 2018.
Der Podcast auf SoundCloud
Tagesfragen
Zu Beginn gleich zwei Veranstaltungstipps: Der Österreichische Juristen-Tag findet heuer in Salzburg statt. Diesmal steht das Thema „Grundrechteschutz im Steuerrecht“ auf dem Programm. Die Vorträge und Diskussionen finden am 24. und am 25. Mai ganztags statt. Weiters findet die zweite Jahreskonferenz zum EStG am 3. Mai an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt statt. Schwerpunktmäßig werden ertragsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der entgeltlichen und unentgeltlichen Betriebs- und Anteilsübertragung behandelt.
Bernhard Renner behandelt in seinem Artikel in der aktuellen SWK die Aufteilung von Anschaffungskosten bebauter Grundstücke.
Eine Steueranekdote zum Nachdenken gibt es von Dr. Josef Schlager. Wenn der automatische Lohnsteuerausgleich und die automatische Datenübermittlung von Sonderausgaben als weitere wichtige Schritte zum Bürokratieabbau und zur Serviceorientierung der Finanzverwaltung hervorgehoben werden, so wird die Vielzahl der in der täglichen Praxis vorkommenden Einzelfälle übersehen.
Steuern
Das BFG hat ausgesprochen, dass im Fall einer GPLA-Prüfung mit stets offengelegtem Sachverhalt die daraus resultierende Nachforderung an der Wurzel, daher durch Korrektur der jeweiligen Steuerbilanzen, zu berichtigen sei. Die dagegen eingebrachte Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich die Anwenderpraxis darauf verlassen, dass die entsprechende Nachforderung erst in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar ist, in dem die Bezahlung erfolgt. Ein Beitrag von Richard Schweisgut.
Die Börsen haben in letzter Zeit Höchststände erreicht. Viele Steuerpflichtige sehen einen guten Zeitpunkt zur Veräußerung von Wertpapieren gekommen. In manchen Fällen kann eine Schenkung an ein Familienmitglied, das über keine nennenswerten Einkünfte verfügt, vorteilhaft sein. Der Beitrag Hermann Peyerl und Elisabeth Höber untersucht, unter welchen Voraussetzungen derartige Gestaltungen anzuerkennen sind.
Mit Beschluss des VwGH erging nun das zweite höchstgerichtliche Judikat zur steuerlichen Abschottungswirkung von ausländischen Lebensversicherungen. Zwar hat der VwGH in diesem zweiten Erkenntnis die vom Finanzamt erhobene Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFG aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, ging in der Begründung aber dennoch auch auf inhaltliche Kriterien ein. Die Entscheidung gibt Irmgard Herndl und Ulf Zehetner Anlass, die bisherige Judikatur zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ausländischen Lebensversicherungen zusammenzufassen und die Auswirkungen auf die Produkte inländischer Versicherer zu analysieren.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 erweiterte der Gesetzgeber die Ausnahmen von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken um einen zusätzlichen Tatbestand. Die Steuerpflicht für die kurzfristige Vermietung ist mit 1. 1. 2017 in Kraft getreten. Hinsichtlich ihrer Anwendung besteht kein Wahlrecht. Mario Mayr klärt in seinem SWK-Beitrag Zweifelsfragen mit Blick auf die Verwaltungspraxis.
Versäumt ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, kann die Behörde nach § 135 Bundesabgabenordnung einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % festsetzten. Die konkrete Höhe des Verspätungszuschlags liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde. In aktuellen Entscheidungen führt das BFG aus, dass die Behörde bei ihrer Ermessensausübung an diverse Kriterien gebunden ist. Insbesondere stellt sich dabei heraus, dass – abhängig vom Abgabenverfahren – unterschiedliche Kriterien für die Berechnung eines angemessenen Verspätungszuschlags maßgeblich sind. Ein Beitrag von Robert Rzeszut und Philip Predota.
Aus der jüngsten Rechtsprechung
Markus Achatz, Gerhard Gaedke, Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel bieten eine Übersicht über die steuerrechtliche Judikatur der Höchstgerichte. Darunter Entscheidungen zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen, verdeckten Ausschüttungen, dem Haftungsbescheid und der Wiedereinsetzung.