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Mit der Umsatzsteuervoranmeldung machte ein Unternehmer Vorsteuern aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage (inklusive Montageschienen) und der Dachsanierung geltend und begründete, dass die Dachsanierung (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern) mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehe. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Dachsanierung nicht zustehe.
Das BFG hingegen ging davon aus, dass der Vorsteuerabzug für die erfolgte Dachsanierung anteilig berechtigt sei. Der VwGH hat nun unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass der unternehmerischen Tätigkeit („Erzeugung und Einspeisung von elektrischem Strom“) ausschließlich jene Eingangsleistungen zuzurechnen sind, die sich auf die Photovoltaikanlage selbst bzw deren Montage beziehen. Eine Sanierung des Daches bzw des Hauses, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet ist, kann dieser unternehmerischen Tätigkeit nicht zugeordnet werden. Folglich sind die Vorsteuern aus der Dachsanierung auch nicht teilweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Stromerzeugung abzugsfähig. Die Vorsteuern aus der Dachsanierung sind im vorliegenden Fall vielmehr – zur Gänze – dem (pauschalbesteuerten) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.