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Entscheidung: VwGH 13. 12. 2019, Ra 2019/08/0164.
Normen: § 4 Abs 1 und 2 ASVG; § 47 Abs 1 und 2 EStG; § 82 EStG.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde nur formelhaft begründet, was für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt.
Gemäß § 4 Abs 2 Satz 3 ASVG gilt als Dienstnehmer – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist.
Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG in § 4 Abs 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung schon klargestellt, dass aus § 4 Abs 2 Satz 3 ASVG kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden kann, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 Satz 1 ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist.
Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG ist somit bei Fehlen eines bindenden Bescheides, mit dem durch die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG bejaht wurde, eigenständig zu beurteilen.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Spachtelarbeiten der Fall ist), ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.