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Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es – auch einem Bundesminister für Finanzen – nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären.
Entscheidung: VwGH 2. 10. 2019, Ra 2019/13/0078.