Haselsteiner Cornelia | Rogl Peter
Zum Jahresende sind wiederum verschiedene steuerliche Gestaltungsüberlegungen anzustellen, wobei wir Sie – wie gewohnt – gerne bestmöglich unterstützen möchten. Deshalb haben wir auch heuer wieder die wesentlichen steuerlichen Aspekte sowie wichtige Neuerungen für den Unternehmensbereich zusammengefasst, um Sie darüber zu informieren, was Sie zum bevorstehenden Jahreswechsel beachten sollten.
Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die zum Jahresende 2024 zu beachtenden Regelungen geben (wobei wir auch auf diverse andere Newsletter-Beiträge hinweisen, in denen detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind):
Allgemeine Hinweise zur steuerlichen Gewinnermittlung
Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Ermittler lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Hinsichtlich weiterer Ausführungen und Hinweise für die Bilanzierung verweisen wir auf unseren gesonderten NEWS-Beitrag im Dezember-Newsletter.
Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch in Zusammenhang mit einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren), wobei auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind.
Bei Mitunternehmerschaften (insb. Personengesellschaften), deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (dh mit beschränkter Haftung UND ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter), ist zu beachten, dass deren Verlustanteile seit dem Jahr 2016 – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).
Hinweise für alle Unternehmen
Timing für Betriebseinnahmen und -ausgaben
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte flexibler steuern als Bilanzierer, deren Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkter ist, wobei aber auch hier zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG). Es kommt hier insbesondere auf die Gleichartigkeit von Zahlungen an, Schwankungen der Höhe nach sind hingegen irrelevant (zB Auszahlung von Löhnen und Gehältern).
Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen
§ 8 Abs 1 EStG sieht grundsätzlich drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine davon abweichende Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies
- bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
- bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und
- 4 % für Gebäude in Leichtbauweise.
Um auch für Gebäudeanschaffungen bzw -herstellungen, die keiner degressiven AfA iS § 7 Abs 1a EStG zugänglich sind, Investitionsanreize zu bieten, kann für derartige Investitionen seit 1.7.2020 im ersten Jahr max. der dreifache AfA-Satz und im darauffolgenden Jahr der zweifache AfA-Satz angewendet werden, wobei diesfalls auch für das Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr stets eine Ganzjahresabschreibung vorzunehmen ist (beschleunigte Gebäude-AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG). Ab dem dritten Jahr ist wieder zum entsprechenden Normal-AfA-Satz iS § 8 Abs 1 EStG zurückzukehren.
Durch das aktuelle Konjunkturpaket “Wohnraum und Bauoffensive”wurde die gegenständliche Begünstigung für die Herstellung von Wohngebäuden befristet ausgebaut: Demgemäß besteht für bestimmte Wohngebäude, die im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2026 fertiggestellt werden, die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre den dreifachen AfA-Satz iHv 4,5 % pa geltend zu machen (§ 124b Z 451 EStG idF BGBl I 2024/36). – Weiters wurde ein (befristeter) Öko-Zuschlag für Wohngebäude, welche vermietet oder betrieblich genutzt werden, eingeführt. Für klimafreundliche Investitionen (zB Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem) können 15 % der Aufwendungen zusätzlich als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden. Im betrieblichen Bereich ist der Öko-Zuschlag nur in den Jahren 2024 und 2025 möglich. Wird für die betreffenden Investitionen hingegen ein Investitionsfreibetrag (siehe dazu unten) geltend gemacht, ist der Öko-Zuschlag NICHT anwendbar (§ 124b Z 452 EStG).
Elektro-PKW im Betriebsvermögen
Bereits seit dem 1.1.2016 gelten für Elektro-Personen- und Kombinationskraftwagen (Elektro-PKW) umfangreiche Steuererleichterungen, welche die Anschaffung solcher Fahrzeuge im unternehmerischen Bereich sehr attraktiv erscheinen lassen. Seit dem 1.1.2020 sind zudem auch Krafträder begünstigt.
An den Regelungen zum Vorsteuerabzug für Elektro-PKW hat sich nichts geändert: Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei Anschaffungskosten von über 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug und darüber hinaus kein Vorsteuerabzug zu.
Im Zusammenhang mit der ertragsteuerlich zu beachtenden Luxustangente zur Berücksichtigung der steuerlich anerkannten Anschaffungskostenobergrenze, welche grundsätzlich auch für E-PKWS mit 40.000 EUR limitiert ist, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof klargestellt (und damit die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt), dass es sich hiebei um eine Bruttogrenze handelt. Demgemäß kann die Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG NICHT Teil der steuerlichen Anschaffungskosten sein. Die Anschaffungskostenobergrenze für Elektro-PKW beträgt somit – unter Beachtung des Vorsteuerabzuges – 33.333,33 EUR netto (VwGH 20.3.2024, Ro 2022/15/0043).
Elektroautos sind mangels CO2-Emmissionen zudem nicht NOVA-pflichtig, und es fällt hiefür auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an. Im Falle der Überlassung von E-Autos an Mitarbeiter zur privaten Verwendung ist außerdem kein Sachbezug (bzw ein Wert von0) anzusetzen. Weiters ist auch das Aufladen des Fahrzeuges für die Arbeitnehmer ohne Besteuerung eines Sachbezugswertes möglich (nähere Infos dazu finden Sie in unserem NL-Beitrag “GREEN BENEFITS | Änderungen der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos” vom 15.4.2024).
Für die Anschaffung eines Elektro-PKW steht außerdem der erhöhte Investitionsfreibetrag von 15 % zu (siehe dazu unten).
Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Einen Gewinnfreibetrag (GFB), der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können natürliche Personen – sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer – geltend machen (nicht jedoch vom Veräußerungsgewinn). Für das Veranlagungsjahr 2024 steht bis zu einem Gewinn von 33.000 EUR ein Gewinnfreibetrag iHv 15 % automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 4.950 EUR). Ist der Gewinn höher als 33.000 EUR, so steht für bestimmte im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigte Investitionen zusätzlich ein investitionsbedingter GFB zu (betragliche Staffelung, inkl. Grundfreibetrag jedoch maximal 46.400 EUR;begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie bestimmte Wertpapiere). Wird eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). Zum investitionsbedingten GFB noch folgende Hinweise:
- Neben begünstigten Sachanlagen können auch sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit mindestens vierjähriger Laufzeit zur Deckung des (investitionsbedingten) GFB herangezogen werden. Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags im konkreten Einzelfall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen aus Vorjahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden!
- Der investitionsbedingte GFB stellt eine einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift dar und steht in Konkurrenz zum Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG, siehe dazu gleich).
- Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlagenverzeichnis (bzw in der Anlagenkartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen bzw evident zu halten (§ 10 Abs 7 EStG).
Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG
Der per 1.1.2023 (wieder)eingeführte Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) kann für die Anschaffung und Herstellung bestimmter abnutzbarer Anlagegüter als zusätzliche steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden (und zwar in der Steuererklärung, samt Ausweis im Anlagenverzeichnis). Die Bemessungsgrundlage für die Anlagenabschreibungen (AfA) wird durch den IFB nicht berührt. Der „Freibetrag“ beträgt grundsätzlich 10 % bzw für besonders begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich der „Ökologisierung“ 15 %. Die Bemessungsgrundlage der begünstigten AHK ist mit 1.000.000 EUR pro Betrieb und Jahr gedeckelt (bei Rumpfwirtschaftsjahren Aliquotierung nach Monaten). Um eine „Doppelförderung“ auszuschließen, steht kein IFB für Wirtschaftsgüter zu, die zur Bedeckung des Gewinnfreibetrages angeschafft wurden (siehe oben). Weitere Ausnahmen, für welche kein IFB in Anspruch genommen werden kann, sind Wirtschaftsgüter, für welche eine AfA-Sonderform gemäß § 8 EStG vorgesehen ist (somit PKW und Kombi, ausgenommen E-Autos; Gebäude), geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG gemäß § 13 EStG), unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen Digitalisierung/Ökologisierung/Gesundheit & Life-Science, sofern keine entgeltliche konzerninterne Überlassung erfolgt), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen iZm fossilen Energieträgern.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, besteht ein Wahlrecht , ob der IFB bereits für aktivierte Teilbeträge der AHK oder erst im Jahr der Fertigstellung auf die gesamten AHK geltend gemacht wird (siehe Rz 3821 EStR – Achtung auf Gestaltungsspielraum iZm der AHK-Deckelung von max. 1 Mio EUR pro Jahr!).
Weitere Voraussetzungen sind ein entsprechender Inlandsbezug sowie eine mindestens vierjährige Nutzungsdauer und ebensolange Behaltefrist (bei sonstiger Nachversteuerung).
Da es für natürliche Personen keine generelle Aussage zur Vorteilhaftigkeit des IFB im Vergleich zum investitionsbedingten GFB gibt, ist jedenfalls eine einzelfallbezogene Planung zur optimalen Nutzung empfehlenswert. Insbesondere ist hier zu beachten, dass der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter beim GFB jedenfalls breiter gefasst ist (zB kein IFB für PKW [außgenommen E-PKW], GFB hingegen möglich!).
Hinsichtlich näherer Details zum IFB verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag “INVESTITIONSFREIBETRAG I Wie Sie mit dem IFB noch jetzt Steuern sparen” vom 18.12.2023.
Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG
Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz seit dem RÄG 2014 keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).
Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG
Die Anschaffungskostengrenze für “geringwertige Wirtschaftsgüter” beträgt für das Jahr 2024 (unverändert) 1.000 EUR. Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB) bzw. dürfen sie im Anlagenspiegel als Zu- und Abgang desselben Jahres dargestellt werden (§ 226 Abs 3 UGB).
Wertpapierdeckung
Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). DasDeckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der steuerlichen Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen, wobei jedoch ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist (vgl zur nunmehr auch höchstgerichtlich bestätigten Verfassungskonformität des gewinnerhöhenden Zuschlages unseren NL-Beitrag “VfGH | Zulässigkeit von Gewinnzuschlägen zur Absicherung von Pensionen” vom 23.10.2024).
Steuerbegünstigte Zuwendungen für Mitarbeiter
Hinsichtlich der Möglichkeiten für steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen (insbesondere auch Weihnachtsgeschenke und Gewinnbeteiligungen gem. § 3 Abs 1 Z 35 EStG), die bei den empfangenden Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren alljährlichen gesonderten NL-Beitrag verweisen (zuletzt NL-Beitrag “LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter” vom 20.11.2023).
Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste
Nach dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG).
Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind – ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten – Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).
Aufbewahrungspflicht für Unterlagen
In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2017 somit am 31.12.2024. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).
Die Aufbewahrung der zweckdienlichen Unterlagen und Nachweise ist insbesondere auch in Zusammenhang mit erhaltenen Corona-Staatshilfen zu beachten, zumal diese in vielen Fällen einer nachträglichen Kontrolle nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) unterzogen werden. Besondere Fristen sind auch in Zusammenhang mit Energiekostenzuschüssen (EKZ I und II) zu beachten. In der Regel sind Detailunterlagen in diesen Fällen zehn Jahre aufzubewahren.
TIPP: Buchhaltungsunterlagen dürfen auch elektronisch archiviert werden. Diesfalls muss allerdings eine jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).
Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften
KöSt-Satz-Senkung und Mindestkörperschaftsteuer
Im Zuge der „Ökosozialen Steuerreform“ wurde bekanntlich der langjährige Körperschaftsteuersatz von 25 % zunächst auf 24 % (ab 1.1.2023) und per 1.1.2024 auf 23 % abgesenkt.
Im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) wurde außerdem das Mindeststammkapital für GmbHs (iZm der Einführung der neuen Rechtsform “Flexible Kapitalgesellschaft”) von bisher EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt. Durch die Anknüpfung der gewinnunabhängigen Mindestkörperschaftsteuer (MiKö) an das gesetzliche Mindestkapital (gemäß § 24 Abs 4 Z 1 KStG) beträgt die MiKö ab der Veranlagung 2024 somit nur noch 500 EUR pro Jahr.
Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen
Nach der Rechtsprechung können uU auch „verdeckte Ausschüttungen“ als steuerliche Einlagenrückzahlungen behandelt werden, wobei eine diesbezügliche Wahlrechtsausübung jedoch nur bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres möglich ist und bis dahin auch die Finanzverwaltung Kenntnis erlangen müsste (VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027; Rz 606 KStR).
Eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn aus Einlagen resultierende nicht gebundene Kapitalrücklagen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht ertragswirksam aufgelöst wurden und daher noch nicht in den Bilanzgewinn eingeflossen sind (sondern letzterer aus anderen Komponenten besteht). Auch diesfalls kann durch entsprechende Willensbekundung in der KESt-Anmeldung sowie in der KöSt-Erklärung das Wahlrecht im obigen Sinne ausgeübt werden.
Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist.
Optimierung durch Gruppenbesteuerung
Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw die jeweils VOR Ende des Wirtschaftsjahres gebotenen Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren gesonderten Newsletter-Beitrag (vgl zuletzt “GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor Jahresende!” vom 18.10.2023).
Im Jahr 2024 ergaben sich zudem wesentliche Gesetzesänderungen im Regime der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024:
- Grundsätzlich vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe dürfen NICHT verrechnet werden, soweit darin Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste aus Beteiligungen enthalten sind, die im Zeitpunkt der Abschreibung/Veräußerung bereits einer anderen Unternehmensgruppe angehört hatten (§ 9 Abs 6 Z 4a KStG). Diese Neuregelung gilt für Unternehmensgruppen, für die ein Gruppenantrag nach dem 3.5.2024 gestellt wurde.
- § 9 Abs 6 Z 6 KStG sieht grundsätzlich eine temporäre Verrechenbarkeit von Auslandsverlusten ausländischer Gruppenmitglieder vor, die bisher zwingend war. Mit dem AbgÄG 2024 wurde ein diesbezügliches Wahlrecht eingeführt. Ab dem Veranlagungsjahr 2024 kann daher – ggfs zur Gänze – auf die Zurechnung des Verlustes eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds verzichtet werden (was insb. zur Vermeidung des Umrechnungsaufwandes bei relativ niedrigen und/oder bloß kurzfristigen Auslandsverlusten zweckmäßig sein kann).
- Weiters kann ein Gruppenantrag ab 1.1.2025 über FinanzOnline eingebracht werden, wenn dieser mit qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften versehen ist (gemäß § 9 Abs 8 TS 5 KStG).
An dieser Stelle dürfen wir auch noch auf folgende aktuelle Publikationen zum Thema Gruppenbesteuerung hinweisen (NEWS-Beiträge und Fachaufsätze):
Gesetzesänderungen:
Rechtsprechung:
Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann ggfs nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufenwerden (§ 10 Abs 3 KStG).
REMINDER: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen
In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2024 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports (CbCR) für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 bis spätestens 31.12.2024 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass nach den Verrechnungspreisrichtlinien (Rz 447 VPR) bei inhaltsgleicher Meldung keine neuerliche Mitteilung gemäß § 4 VPD erforderlich ist. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht ist jedoch mittels Leermeldung bekannt zu geben!
Hinsichtlich der jüngsten Änderungen beim CbC-Reporting verweisen wir auf unseren NL-Beitrag “TRANSFER PRICING | CbCR-Veröffentlichungsgesetz beschlossen” vom 17.10.2024.
FAZIT
Die obigen Ausführungen und Hinweise sollten einerseits einen Überblick über wesentliche Neuerungen des letzten Jahres geben und andererseits an jährlich wiederkehrende Themen erinnern, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können. Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen im Einzelfallstehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater unserer Service Line „Corporate Tax“ natürlich gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin mit aktuellen Newsletter-Beiträgen auf dem Laufenden halten (www.icon.at/news) und dürfen auch auf unser vielfältiges Webinar-Angebot hinweisen, wobei wir Ihr besonderes Augenmerk auf die (kostenlose) Online-Veranstaltung zum Thema “Steuertipps zum Jahresende” am 12.11.2024 lenken möchten:
Autoren
Haselsteiner Cornelia
Rogl Peter
Zum Originalartikel
Haselsteiner Cornelia | Rogl Peter
Zum Jahresende sind wiederum verschiedene steuerliche Gestaltungsüberlegungen anzustellen, wobei wir Sie – wie gewohnt – gerne bestmöglich unterstützen möchten. Deshalb haben wir auch heuer wieder die wesentlichen steuerlichen Aspekte sowie wichtige Neuerungen für den Unternehmensbereich zusammengefasst, um Sie darüber zu informieren, was Sie zum bevorstehenden Jahreswechsel beachten sollten.
Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die zum Jahresende 2024 zu beachtenden Regelungen geben (wobei wir auch auf diverse andere Newsletter-Beiträge hinweisen, in denen detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind):
Allgemeine Hinweise zur steuerlichen Gewinnermittlung
Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Ermittler lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Hinsichtlich weiterer Ausführungen und Hinweise für die Bilanzierung verweisen wir auf unseren gesonderten NEWS-Beitrag im Dezember-Newsletter.
Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch in Zusammenhang mit einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren), wobei auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind.
Bei Mitunternehmerschaften (insb. Personengesellschaften), deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (dh mit beschränkter Haftung UND ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter), ist zu beachten, dass deren Verlustanteile seit dem Jahr 2016 – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).
Hinweise für alle Unternehmen
Timing für Betriebseinnahmen und -ausgaben
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte flexibler steuern als Bilanzierer, deren Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkter ist, wobei aber auch hier zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG). Es kommt hier insbesondere auf die Gleichartigkeit von Zahlungen an, Schwankungen der Höhe nach sind hingegen irrelevant (zB Auszahlung von Löhnen und Gehältern).
Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen
§ 8 Abs 1 EStG sieht grundsätzlich drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine davon abweichende Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies
Um auch für Gebäudeanschaffungen bzw -herstellungen, die keiner degressiven AfA iS § 7 Abs 1a EStG zugänglich sind, Investitionsanreize zu bieten, kann für derartige Investitionen seit 1.7.2020 im ersten Jahr max. der dreifache AfA-Satz und im darauffolgenden Jahr der zweifache AfA-Satz angewendet werden, wobei diesfalls auch für das Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr stets eine Ganzjahresabschreibung vorzunehmen ist (beschleunigte Gebäude-AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG). Ab dem dritten Jahr ist wieder zum entsprechenden Normal-AfA-Satz iS § 8 Abs 1 EStG zurückzukehren.
Durch das aktuelle Konjunkturpaket “Wohnraum und Bauoffensive”wurde die gegenständliche Begünstigung für die Herstellung von Wohngebäuden befristet ausgebaut: Demgemäß besteht für bestimmte Wohngebäude, die im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2026 fertiggestellt werden, die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre den dreifachen AfA-Satz iHv 4,5 % pa geltend zu machen (§ 124b Z 451 EStG idF BGBl I 2024/36). – Weiters wurde ein (befristeter) Öko-Zuschlag für Wohngebäude, welche vermietet oder betrieblich genutzt werden, eingeführt. Für klimafreundliche Investitionen (zB Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem) können 15 % der Aufwendungen zusätzlich als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden. Im betrieblichen Bereich ist der Öko-Zuschlag nur in den Jahren 2024 und 2025 möglich. Wird für die betreffenden Investitionen hingegen ein Investitionsfreibetrag (siehe dazu unten) geltend gemacht, ist der Öko-Zuschlag NICHT anwendbar (§ 124b Z 452 EStG).
Elektro-PKW im Betriebsvermögen
Bereits seit dem 1.1.2016 gelten für Elektro-Personen- und Kombinationskraftwagen (Elektro-PKW) umfangreiche Steuererleichterungen, welche die Anschaffung solcher Fahrzeuge im unternehmerischen Bereich sehr attraktiv erscheinen lassen. Seit dem 1.1.2020 sind zudem auch Krafträder begünstigt.
An den Regelungen zum Vorsteuerabzug für Elektro-PKW hat sich nichts geändert: Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei Anschaffungskosten von über 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug und darüber hinaus kein Vorsteuerabzug zu.
Im Zusammenhang mit der ertragsteuerlich zu beachtenden Luxustangente zur Berücksichtigung der steuerlich anerkannten Anschaffungskostenobergrenze, welche grundsätzlich auch für E-PKWS mit 40.000 EUR limitiert ist, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof klargestellt (und damit die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt), dass es sich hiebei um eine Bruttogrenze handelt. Demgemäß kann die Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG NICHT Teil der steuerlichen Anschaffungskosten sein. Die Anschaffungskostenobergrenze für Elektro-PKW beträgt somit – unter Beachtung des Vorsteuerabzuges – 33.333,33 EUR netto (VwGH 20.3.2024, Ro 2022/15/0043).
Elektroautos sind mangels CO2-Emmissionen zudem nicht NOVA-pflichtig, und es fällt hiefür auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an. Im Falle der Überlassung von E-Autos an Mitarbeiter zur privaten Verwendung ist außerdem kein Sachbezug (bzw ein Wert von0) anzusetzen. Weiters ist auch das Aufladen des Fahrzeuges für die Arbeitnehmer ohne Besteuerung eines Sachbezugswertes möglich (nähere Infos dazu finden Sie in unserem NL-Beitrag “GREEN BENEFITS | Änderungen der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos” vom 15.4.2024).
Für die Anschaffung eines Elektro-PKW steht außerdem der erhöhte Investitionsfreibetrag von 15 % zu (siehe dazu unten).
Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Einen Gewinnfreibetrag (GFB), der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können natürliche Personen – sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer – geltend machen (nicht jedoch vom Veräußerungsgewinn). Für das Veranlagungsjahr 2024 steht bis zu einem Gewinn von 33.000 EUR ein Gewinnfreibetrag iHv 15 % automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 4.950 EUR). Ist der Gewinn höher als 33.000 EUR, so steht für bestimmte im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigte Investitionen zusätzlich ein investitionsbedingter GFB zu (betragliche Staffelung, inkl. Grundfreibetrag jedoch maximal 46.400 EUR;begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie bestimmte Wertpapiere). Wird eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). Zum investitionsbedingten GFB noch folgende Hinweise:
Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG
Der per 1.1.2023 (wieder)eingeführte Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) kann für die Anschaffung und Herstellung bestimmter abnutzbarer Anlagegüter als zusätzliche steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden (und zwar in der Steuererklärung, samt Ausweis im Anlagenverzeichnis). Die Bemessungsgrundlage für die Anlagenabschreibungen (AfA) wird durch den IFB nicht berührt. Der „Freibetrag“ beträgt grundsätzlich 10 % bzw für besonders begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich der „Ökologisierung“ 15 %. Die Bemessungsgrundlage der begünstigten AHK ist mit 1.000.000 EUR pro Betrieb und Jahr gedeckelt (bei Rumpfwirtschaftsjahren Aliquotierung nach Monaten). Um eine „Doppelförderung“ auszuschließen, steht kein IFB für Wirtschaftsgüter zu, die zur Bedeckung des Gewinnfreibetrages angeschafft wurden (siehe oben). Weitere Ausnahmen, für welche kein IFB in Anspruch genommen werden kann, sind Wirtschaftsgüter, für welche eine AfA-Sonderform gemäß § 8 EStG vorgesehen ist (somit PKW und Kombi, ausgenommen E-Autos; Gebäude), geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG gemäß § 13 EStG), unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen Digitalisierung/Ökologisierung/Gesundheit & Life-Science, sofern keine entgeltliche konzerninterne Überlassung erfolgt), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen iZm fossilen Energieträgern.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, besteht ein Wahlrecht , ob der IFB bereits für aktivierte Teilbeträge der AHK oder erst im Jahr der Fertigstellung auf die gesamten AHK geltend gemacht wird (siehe Rz 3821 EStR – Achtung auf Gestaltungsspielraum iZm der AHK-Deckelung von max. 1 Mio EUR pro Jahr!).
Weitere Voraussetzungen sind ein entsprechender Inlandsbezug sowie eine mindestens vierjährige Nutzungsdauer und ebensolange Behaltefrist (bei sonstiger Nachversteuerung).
Da es für natürliche Personen keine generelle Aussage zur Vorteilhaftigkeit des IFB im Vergleich zum investitionsbedingten GFB gibt, ist jedenfalls eine einzelfallbezogene Planung zur optimalen Nutzung empfehlenswert. Insbesondere ist hier zu beachten, dass der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter beim GFB jedenfalls breiter gefasst ist (zB kein IFB für PKW [außgenommen E-PKW], GFB hingegen möglich!).
Hinsichtlich näherer Details zum IFB verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag “INVESTITIONSFREIBETRAG I Wie Sie mit dem IFB noch jetzt Steuern sparen” vom 18.12.2023.
Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG
Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz seit dem RÄG 2014 keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).
Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG
Die Anschaffungskostengrenze für “geringwertige Wirtschaftsgüter” beträgt für das Jahr 2024 (unverändert) 1.000 EUR. Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB) bzw. dürfen sie im Anlagenspiegel als Zu- und Abgang desselben Jahres dargestellt werden (§ 226 Abs 3 UGB).
Wertpapierdeckung
Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). DasDeckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der steuerlichen Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen, wobei jedoch ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist (vgl zur nunmehr auch höchstgerichtlich bestätigten Verfassungskonformität des gewinnerhöhenden Zuschlages unseren NL-Beitrag “VfGH | Zulässigkeit von Gewinnzuschlägen zur Absicherung von Pensionen” vom 23.10.2024).
Steuerbegünstigte Zuwendungen für Mitarbeiter
Hinsichtlich der Möglichkeiten für steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen (insbesondere auch Weihnachtsgeschenke und Gewinnbeteiligungen gem. § 3 Abs 1 Z 35 EStG), die bei den empfangenden Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren alljährlichen gesonderten NL-Beitrag verweisen (zuletzt NL-Beitrag “LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter” vom 20.11.2023).
Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste
Nach dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG).
Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind – ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten – Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).
Aufbewahrungspflicht für Unterlagen
In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2017 somit am 31.12.2024. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).
Die Aufbewahrung der zweckdienlichen Unterlagen und Nachweise ist insbesondere auch in Zusammenhang mit erhaltenen Corona-Staatshilfen zu beachten, zumal diese in vielen Fällen einer nachträglichen Kontrolle nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) unterzogen werden. Besondere Fristen sind auch in Zusammenhang mit Energiekostenzuschüssen (EKZ I und II) zu beachten. In der Regel sind Detailunterlagen in diesen Fällen zehn Jahre aufzubewahren.
TIPP: Buchhaltungsunterlagen dürfen auch elektronisch archiviert werden. Diesfalls muss allerdings eine jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).
Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften
KöSt-Satz-Senkung und Mindestkörperschaftsteuer
Im Zuge der „Ökosozialen Steuerreform“ wurde bekanntlich der langjährige Körperschaftsteuersatz von 25 % zunächst auf 24 % (ab 1.1.2023) und per 1.1.2024 auf 23 % abgesenkt.
Im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) wurde außerdem das Mindeststammkapital für GmbHs (iZm der Einführung der neuen Rechtsform “Flexible Kapitalgesellschaft”) von bisher EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt. Durch die Anknüpfung der gewinnunabhängigen Mindestkörperschaftsteuer (MiKö) an das gesetzliche Mindestkapital (gemäß § 24 Abs 4 Z 1 KStG) beträgt die MiKö ab der Veranlagung 2024 somit nur noch 500 EUR pro Jahr.
Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen
Nach der Rechtsprechung können uU auch „verdeckte Ausschüttungen“ als steuerliche Einlagenrückzahlungen behandelt werden, wobei eine diesbezügliche Wahlrechtsausübung jedoch nur bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres möglich ist und bis dahin auch die Finanzverwaltung Kenntnis erlangen müsste (VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027; Rz 606 KStR).
Eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn aus Einlagen resultierende nicht gebundene Kapitalrücklagen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht ertragswirksam aufgelöst wurden und daher noch nicht in den Bilanzgewinn eingeflossen sind (sondern letzterer aus anderen Komponenten besteht). Auch diesfalls kann durch entsprechende Willensbekundung in der KESt-Anmeldung sowie in der KöSt-Erklärung das Wahlrecht im obigen Sinne ausgeübt werden.
Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist.
Optimierung durch Gruppenbesteuerung
Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw die jeweils VOR Ende des Wirtschaftsjahres gebotenen Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren gesonderten Newsletter-Beitrag (vgl zuletzt “GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor Jahresende!” vom 18.10.2023).
Im Jahr 2024 ergaben sich zudem wesentliche Gesetzesänderungen im Regime der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024:
An dieser Stelle dürfen wir auch noch auf folgende aktuelle Publikationen zum Thema Gruppenbesteuerung hinweisen (NEWS-Beiträge und Fachaufsätze):
Gesetzesänderungen:
Rechtsprechung:
Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann ggfs nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufenwerden (§ 10 Abs 3 KStG).
REMINDER: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen
In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2024 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports (CbCR) für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 bis spätestens 31.12.2024 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass nach den Verrechnungspreisrichtlinien (Rz 447 VPR) bei inhaltsgleicher Meldung keine neuerliche Mitteilung gemäß § 4 VPD erforderlich ist. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht ist jedoch mittels Leermeldung bekannt zu geben!
Hinsichtlich der jüngsten Änderungen beim CbC-Reporting verweisen wir auf unseren NL-Beitrag “TRANSFER PRICING | CbCR-Veröffentlichungsgesetz beschlossen” vom 17.10.2024.
FAZIT
Die obigen Ausführungen und Hinweise sollten einerseits einen Überblick über wesentliche Neuerungen des letzten Jahres geben und andererseits an jährlich wiederkehrende Themen erinnern, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können. Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen im Einzelfallstehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater unserer Service Line „Corporate Tax“ natürlich gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin mit aktuellen Newsletter-Beiträgen auf dem Laufenden halten (www.icon.at/news) und dürfen auch auf unser vielfältiges Webinar-Angebot hinweisen, wobei wir Ihr besonderes Augenmerk auf die (kostenlose) Online-Veranstaltung zum Thema “Steuertipps zum Jahresende” am 12.11.2024 lenken möchten:
Autoren
Haselsteiner Cornelia
Rogl Peter
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