Emhofer Laura | Rogl Peter
Alle Jahre wieder … sind zum Jahresende wichtige steuerliche Überlegungen anzustellen, bei denen wir Sie – wie gewohnt – gerne bestmöglich unterstützen möchten. Deshalb haben wir auch heuer wieder die wesentlichen steuerlichen Aspekte und Änderungen für den Unternehmensbereich zusammengestellt, um Sie darüber zu informieren, was Sie zum bevorstehenden Jahreswechsel jedenfalls beachten sollten.
Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die zum Jahresende 2022 zu beachtenden Regelungen geben (wobei wir auch auf diverse frühere Newsletter-Beiträge hinweisen, worin detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind):
Allgemeine Hinweise zur Steuerbilanz
Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw. Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Hinsichtlich der daraus resultierenden ertragsteuerlichen Aspekte im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss dürfen wir auch auf unseren gesonderten NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende“ vom 18.12.2022″ hinweisen.
Demgegenüber haben sog. § 4/1-Ermittler lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.
Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgenaus Vorjahren), wobei auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind.
Für Mitunternehmerschaften ist – soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung UND ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) – zu beachten, dass deren Verlustanteile seit dem Jahr 2016 nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).
Steuerliche Aspekte zu COVID-19-Maßnahmen
Die im März 2020 begonnenen div. öffentlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen haben – aus heutiger Sicht – mit dem „Verlustersatz III“ ihr Ende gefunden (dessen Antragsfrist lief bis 30.9.2022; siehe im Detail unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022“ vom 3.1.2022). Zu den – noch aktuellen – steuerlichen Aspekten sei nochmals Folgendes zusammengefasst:
- Steuerfreiheit für bestimmte Zuwendungen (§ 124b Z 348 EStG): Zuwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds sowie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds (COFAG-Zuschüsse gem. § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz); weiters auch sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation; bestimmte Zuschüsse (insb. Umsatzersätze) sind hingegen steuerpflichtig (explizit ab 2020 bzw 2021); HINWEIS: Im Sinne einer korrekten bzw steueroptimalen Behandlung sollten die empfangenen Corona-Hilfen (insb. Kurzarbeitsbeihilfen, Fixkostenzuschüsse, Umsatzersätze, Verlustersätze, Ausfallsboni) daher hinsichtlich ihrer Mittelherkunft (Fonds) genau analysiert werden!
- Coronaprämien (Zulagen und Bonuszahlungen iHv max. 3.000 EUR) konnten für das Jahr 2021 bis Februar 2022 steuerfrei „geleistet“ werden (§ 124b Z 350 EStG).
- Die für die Betriebsaufgabenbegünstigung unschädliche coronabedingt wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit bereits pensionierter Ärzte wurde auch noch auf das Jahr 2022 ausgedehnt (§ 124b Z 351 EStG).
- Steuerbefreiung für COVID-19-Investitionsprämien, für die zudem auch keine AHK-Kürzung nach § 6 Z 10 EStG und auch kein Abzugsverbot für damit zusammenhängende Aufwendungen (nach § 20 Abs 2 bzw § 12 Abs 2 KStG) zur Anwendung kommt (§ 124b Z 365 EStG).
Bei den obigen Steuerbefreiungen ist allerdings das generelle Abzugsverbot für unmittelbar damit zusammenhängende Aufwendungen zu beachten (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG), sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahme davon normiert ist (wie eben bei der COVID-19-Investitionsprämie).
Zu den steuerlichen Aspekten sowie auch zu den laufenden Nachjustierungen, Klarstellungen und Entwicklungen im Bereich der einzelnen Förderinstrumente dürfen wir im Detail auch nochmals auf die zahlreichen früheren Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ hinweisen (einen Überblick finden Sie HIER).
Weitere Hinweise für alle Unternehmen
Timing für Betriebseinnahmen und –ausgaben
Auch die grundsätzlich dem Periodenprinzip verpflichteten Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw Hinausschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte flexibler steuern, wobei aber auch hier zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG).
Degressive Abschreibungen
Für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann gemäß § 7 Abs 1a EStG – seit 1.7.2020 – durch Anwendung eines fixen Prozentsatzes auf die Anschaffungskosten bzw Buchwerte in Höhe von bis zu 30 % – somit bei jährlich abnehmenden AfA-Beträgen – anstelle der linearen AfA wahlweise eine „degressive“ AfA in Anspruch genommen werden, wobei ggfs auch hier die Halbjahres-AfA-Regel zu beachten ist. Ausgenommen von dieser steuerlichen Investitionsbegünstigung sind:
- Wirtschaftsgüter, deren AfA in § 8 EStG gesondert geregelt ist (insb. also Gebäude und PKW; ausgenommen KFZ ohne CO2-Emmissionen, dh E-Autos);
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind (begünstigte Bereiche analog Investitionsprämie); jedenfalls nicht begünstigt ist jedoch die entgeltliche Nutzungsüberlassung sowie der konzerninterne Erwerb;
- gebrauchte Wirtschaftsgüter;
- Anlagen zur Förderung, Transport und Speicherung von fossilen Energieträgern (Kohle, Öl, Gas);
Ein einmaliger Wechsel von der zunächst degressiven zur linearen AfA ist möglich (und idR auch sinnvoll, sobald die lineare AfA betraglich höher als die degressive AfA ist). Siehe zur degressiven Abschreibung im Detail bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020.
Gemäß § 124b Z 356 EStG wird für bis 31.12.2022 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter keine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die „Steuerbilanz“ verlangt, sodass die gegenständliche Steuerbegünstigung ungeachtet davon abweichender planmäßiger Abschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (vgl dort insb. das zu beachtende Stetigkeitsgebot bzw keine generelle Zulässigkeit degressiver Abschreibungen) geltend gemacht werden kann (ggfs also Bilanzabweichungen bzw steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung). – Da die ausdrücklich normierte Nichtmaßgeblichkeit mit Ende diesen Jahres ausläuft, kann die degressive Abschreibung für ab 1.1.2023 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter nur dann mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibungsmethode auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zur Anwendung kommt!
- HINWEIS 1: Für Anlageninvestitionen ab 1.1.2023, für die mangels degressiver Abschreibung in der UBG-Bilanz diese Steuerbegünstigung nicht mehr zur Verfügung steht, kann ggfs auf den neuen bzw wiedereingeführten Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG ausgewichen werden (siehe dazu später).
- HINWEIS 2: Für unternehmerische Anlageninvestitionen, für welche auch eine COVID-19-Investitionsprämie zusteht, kommt es zu keiner Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Die Prämie ist als echter steuerfreier Ertrag in der Mehr-Weniger-Rechnung auszuscheiden und es wird auch das Abzugsverbot für damit zusammenhängende Aufwendungen nicht schlagend (§ 124b Z 365 EStG). Zur COVID-19-Investitionsprämie haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „INVESTITIONSPRÄMIE | ACHTUNG auf den Ablauf wichtiger Fristen!“ vom 27.11.2022).
Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen
§ 8 Abs 1 EStG sieht grundsätzlich nur noch drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine andere Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies
- bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
- bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und
- 4 % für Gebäude in Leichtbauweise.
Um auch für Gebäudeanschaffungen bzw -herstellungen, die keiner degressiven AfA zugänglich sind, Investitionsanreize zu bieten, kann für derartige Investitionen seit 1.7.2020 im ersten Jahr max. der dreifache AfA-Satz und im darauffolgenden Jahr der zweifache AfA-Satz angewendet werden, wobei diesfalls auch für das Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr stets eine Ganzjahresabschreibung vorzunehmen ist (beschleunigte Gebäude-AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG). Ab dem dritten Jahr ist sodann zum entsprechenden Normal-AfA-Satz iS § 8 Abs 1 EStG zurückzukehren.
Elektro-PKW im Betriebsvermögen
Investitionsanreize wie die degressive Abschreibung und die Investitionsprämie lassen seit 2020/2021 insbesondere die Anschaffung von Elektrofahrzeugen besonders attraktiv erscheinen. Aufgrund der umfassenden Steuerfreiheit der Prämie kann zudem eine degressive AfA von den ungekürzten Anschaffungskosten vorgenommen werden (siehe oben).
An den Regelungen zum Vorsteuerabzug für E-Personenkraftwagen hat sich nichts geändert: Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von über 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug und darüber hinaus kein Vorsteuerabzug zu.
Elektroautos sind mangels CO2-Emmissionen zudem nicht NOVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an. Im Falle der Überlassung von E-Autos an Mitarbeiter zur privaten Verwendung ist außerdem kein Sachbezug zu versteuern. Nach der Sachbezugswerte-VO 2023 soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, den Arbeitnehmern ohne Sachbezug auch das Aufladen der Fahrzeuge durch einen Stromkostenzuschuss zu refundieren bzw auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer zu tätigen.
Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Einen Gewinnfreibetrag (GFB), der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können natürliche Personen – sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer – geltend machen (nicht vom Veräußerungsgewinn). Der GFB beträgt nunmehr bis zu 15 % des steuerlichen Gewinns (für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2022 erfolgte nämlich in der Grundstufe eine Erhöhung von 13 % auf 15 %, siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Die Gesetzesentwürfe sind da“ vom 25.11.2021), jedoch maximal 45.950 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 4.500 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!).
Dazu noch folgende Hinweise:
- Neben begünstigten Sachanlagen können auch sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit mindestens vierjähriger Laufzeit zur Deckung des (investitionsbedingten) GFB herangezogen werden. Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags im konkreten Einzelfall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen aus Vorjahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden!
- Der investitionsbedingte GFB stellt eine einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift dar und kann daher grundsätzlich ungeachtet einer Investitionsprämie für dieselben Investitionen geltend gemacht werden (siehe auch § 124b Z 365 EStG). – Demgegenüber steht der GFB insoweit in Konkurrenz zum neuen Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG, siehe dazu gleich).
NEU: Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG
Für die Anschaffung und Herstellung bestimmter abnutzbarer Anlagegüter ab 1.1.2023 kann der neue (bzw wiedereingeführte) Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Geltendmachung in der Steuererklärung, samt Ausweis im Anlagenverzeichnis). Die Bemessungsgrundlage für die Anlagenabschreibungen (AfA) wird durch den IFB nicht berührt. Der „Freibetrag“ beträgt grundsätzlich 10 % bzw für besonders begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich der „Ökologisierung“ 15 % (diesbezügliche BMF-Verordnung jedoch noch ausständig!), wobei die Bemessungsgrundlage der begünstigten AHK mit 1.000.000 EUR pro Betrieb und Jahr gedeckelt ist (bei Rumpfwirtschaftsjahren Aliquotierung nach Monaten). Um eine „Doppelförderung“ auszuschließen, steht kein IFB für Wirtschaftsgüter zu, die zur Bedeckung des Gewinnfreibetrages angeschafft wurden (siehe oben). Weitere Ausnahmen, für welche kein IFB in Anspruch genommen werden kann, sind Wirtschaftsgüter, für welche eine AfA-Sonderform gemäß § 8 EStG vorgesehen ist (somit PKW und Kombi, ausgenommen E-Autos; Gebäude), geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG gemäß § 13 EStG), unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen Digitalisierung/Ökologisierung/Gesundheit & Life-Science, soferne keine entgeltliche konzerninterne Überlassung erfolgt), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen iZm fossilen Energieträgern.
Im Falle von Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgängen, welche über ein Wirtschaftsjahr hinausgehen, kann der IFB auch bereits von aktivierten Teil-AHK des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Demgemäß sollten auch in Fällen, in denen bereits vor dem 1.1.2023 Teil-AHK aktiviert wurden, die gesamten AHK für den IFB maßgeblich sein (EB zu § 124b Z 386 EStG).
Weitere Voraussetzungen sind ein entsprechender Inlandsbezug sowie eine mindestens vierjährige Behaltefrist (bei sonstiger Nachversteuerung).
Weitere Detailinformationen zum neuen Investitionsfreibetrag sind bereits in unseren früheren Newsletter-Beträgen nachzulesen (zuletzt NL-Beitrag „ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Gesetzesbeschluss im Nationalrat“ vom 23.1.2022).
Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG
Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz seit dem RÄG 2014 keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).
Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG
Zuletzt wurde für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2020 die Anschaffungs- bzw Herstellungskostenobergrenze für steuerlich sofort als Betriebsausgaben geltend zu machende abnutzbare Anlagengüter (sog. „geringwertige Wirtschaftsgüter“ bzw GWG gemäß § 13 EStG) von 400 EUR auf 800 EUR verdoppelt. Ab 1.1.2023 wird die AHK-Grenze nochmals erhöht auf 1.000 EUR. Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB) bzw dürfen sie im Anlagenspiegel als Zu- und Abgang desselben Jahres dargestellt werden (§ 226 Abs 3 UGB).
Generelle Zuschreibungspflicht nach Unternehmens- und Steuerrecht
Gemäß § 208 Abs 1 UGB ist eine generelle Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung für alle in Vorperioden abgewertete Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert) angeordnet, die aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen auch im steuerlichen Ergebnis ihren Niederschlag findet (§ 6 Z 13 EStG).
Für Umgründungsvorgänge seit 1.5.2019 gilt zudem folgende steuerliche lex specialis: „Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Wertaufholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“ Diese Ergänzung zielt insbesondere auf zuvor abgewertete und sodann im Umgründungswege übertragene Beteiligungen ab, wofür steuerlich nicht mehr auf den niedrigeren beizulegenden Wert als neue unternehmensrechtliche Anschaffungskosten bzw Zuschreibungsobergrenze abzustellen ist, sondern ggfs bis zu den historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugeschrieben werden muss (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | Zuschreibung künftig auch nach Umgründungen!“ vom 21.9.2019).
Wertpapierdeckung
Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). DasDeckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehendnicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (wobei ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist).
Steuerbegünstigte Zuwendungen für Mitarbeiter
insichtlich der Möglichkeiten für steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen (insbesondere auch Weihnachtsgeschenke, Gewinnbeteiligungen (gem. § 3 Abs 1 Z 35 EStG) und Teuerungsprämien in den Jahren 2022 und 2023 (gem. § 124b Z 408 EStG)), die bei den empfangenden Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 26.11.2022 verweisen.
Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste
Nach dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG).
m Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind – ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten – Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).
Aufbewahrungspflicht für Unterlagen
In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2015 somit am 31.12.2022. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).
Die Aufbewahrung der zweckdienlichen Unterlagen und Nachweise ist insbesondere auch in Zusammenhang mit erhaltenen Corona-Staatshilfen zu beachten, zumal diese in vielen Fällen einer nachträglichen Kontrolle nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) unterzogen werden. Besondere Fristen sind auch in Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss zu beachten.
TIPP: Man darf Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).
Pauschalierung für Kleinunternehmer
Seit der Veranlagung für 2020 ist eine Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmer möglich (§ 17 Abs 3a EStG): Als „Kleinunternehmer“ im Sinne dieser Vereinfachungsregelung gelten Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 35.000 EUR und können pauschale Betriebsausgaben iHv 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben vom Nettoumsatz, dazu ua SV-Pflichtversicherungsbeiträge gesondert, geltend gemacht werden. Der Gewinn(grund)freibetrag steht dennoch zu. Eine einmalige Umsatzüberschreitung bis 40.000 EUR führt noch nicht zur Regelbesteuerung.
Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften
KöSt-Satz-Senkung ab 1.1.2023
m Zuge der „Ökosozialen Steuerreform“ wird der bereits seit dem Jahr 2005 unveränderte Körperschaftsteuersatz iHv 25% nunmehr in zwei Schritten abgesenkt, und zwar mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 24% und ab 1.1.2024 nochmals auf 23%.
Hinsichtlich der im Falle von abweichenden Wirtschaftsjahren sohin erforderlichen Gewinnabgrenzungen per 31.12.2022 (bzw in weiterer Folge nochmals per 31.12.2023) sind Änderungen gegenüber der Methodik anläßlich der letzten KöSt-Satz-Senkung per 1.1.2005 (gemäß § 26c Z 2 KStG) zu beachten, zumal für die nunmehr anstehende Abgrenzung eigene Übergangsregelungen normiert wurden (§ 26c Z 85 KStG): Für einzeln zu besteuernde Körperschaften wird nun ein Wahlrecht eingeräumt, die jeweils noch dem alten Kalenderjahr zuzurechnenden Einkommensteile des abweichenden Wirtschaftsjahres (die noch mit 25 % KöSt zu versteuern sind) entweder durch monatsweise Aliquotierungen oder auf Basis von Zwischenabschlüssen zu ermitteln. Demgegenüber gibt es für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG kein diesbezügliches Wahlrecht, sondern ist ausschließlich die monatsweise Aliquotierung für das gesamte Gruppeneinkommen heranzuziehen und dabei ausschließlich auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen. Für die Vorgehensweise im Falle von Mitunternehmerschaften gibt es nun KEINE gesonderten Abgrenzungsregelungen mehr (siehe auch unseren NL-Beitrag „ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Gesetzesbeschluss im Nationalrat“ vom 23.1.2022).
Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen
Mit dem StRefG 2015/2016 bzw AbgÄG 2015 erfolgte eine grundlegende Novellierung des § 4 Abs 12 EStG, worin die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen als offene Gewinnausschüttung (grds mit KESt-Abzug) oder als Einlagenrückzahlung (Veräußerungsvorgang) geregelt wird. Die letztgültige Bestimmung sieht für Ausschüttungen nunmehr wieder ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich offener Ausschüttung bzw Einlagenrückzahlung vor, sofern die ihren Bilanzgewinn ausschüttende Kapitalgesellschaft über hinreichend positive Stände an Innenfinanzierung bzw Einlagen verfügt. Die Ausübung des Wahlrechts ist insbesondere durch eine entsprechende KESt-Anmeldung zu dokumentieren, welche unter Beachtung der maßgeblichen Einwochenfrist an das Finanzamt zu übermitteln und sohin bindend ist (lt BMF keine nachträgliche Berichtigung möglich; auch die steuerliche Behandlung einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung sei nur durch eine entsprechende KESt-Anmeldung binnen Wochenfrist nach dem Bilanzstichtag möglich). Diese und wesentliche weitere Details, insbesondere auch die zur Dokumentation der verfügbaren Innenfinanzierungs- und Einlagenstände zu führenden Evidenzkonten als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung, sind in einem umfangreichenEinlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungerlass geregelt, über den wir bereits mehrfach berichtet hatten (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!“ vom 23.10.2017.
Nach aktueller Rechtsprechung könnten uU auch „verdeckte Ausschüttungen“ als steuerliche Einlagenrückzahlungen behandelt werden, wobei eine diesbezügliche Wahlrechtsausübung jedoch nur bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres möglich ist und bis dahin auch die Finanzverwaltung Kenntnis erlangen müsste (VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027; Rz 606 KStR).
Eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn aus Einlagen resultierende nicht gebundene Kapitalrücklagen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht ertragswirksam aufgelöst wurden und daher noch nicht in den Bilanzgewinn eingeflossen sind (sondern letzterer aus anderen Komponenten besteht). Auch diesfalls kann durch entsprechende Willensbekundung in der KESt-Anmeldung sowie in der KöSt-Erklärung das Wahlrecht im obigen Sinne ausgeübt werden.
Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist.
Wir möchten an dieser Stelle abermals auf die relativ strengen Voraussetzungen und Nachweispflichten für KESt-freie Ausschüttungen an Muttergesellschaften im EU-Ausland iS § 94 Z 2 EStG hinweisen (Outbound-Dividenden auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie): Zusätzlich zu den gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Anforderungen, wonach kein Missbrauchsverdacht vorliegen darf, verlangt die Finanzverwaltung (Rz 7759 EStR) auch die Übermittlung einer Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-EUMT“). Die korrekte Vorgangsweise bzw damit einhergehende Probleme haben wir bereits in mehreren Newsletter-Beiträgen erläutert (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Fragen zu EU-Holdingstrukturen“ vom 26.8.2019). Weiters haben wir auch bereits mehrmals über die zu beachtenden Vorschriften für Ausschüttungen an Drittlandsgesellschaften berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Entlastung für Holding in Drittstaaten? (Teil 2)“ vom 22.4.2020).
Optimierung durch Gruppenbesteuerung
Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw die jeweils VOR Ende des Wirtschaftsjahres gebotenen Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren gesonderten Newsletter-Beitrag (zuletzt NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor Jahresende!“ vom 23.11.2021).
Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufenwerden (§ 10 Abs 3 KStG).
Zinsschrankenregelung
m Rahmen des „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ hat Österreich (relativ spät) die nach EU-Recht gebotene „Zinsschranke“ im nationalen Körperschaftsteuerrecht umgesetzt. Die seit 1.1.2021 wirksamen, in § 12a KStG verankerten neuen Zinsabzugsbeschränkungen basieren auf der Anti-BEPS-Richtlinie und sollen dadurch insbesondere Gewinnverlagerungen in Form überhöhter Zinszahlungen in Konzernen (Zinsenabzug in Hochsteuerländern und Versteuerung in Niedrigsteuerländern) hintangehalten werden. Demgemäß ist in einem Wirtschaftsjahr grundsätzlich nur noch ein Zinsüberhang im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig, wobei die maßgebliche EU-Richtlinie jedoch neben einem Freibetrag iHv 3 Mio EUR auch umfangreiche Ausnahmen und Optionen zuläßt (zB „Eigenkapital-Escape-Klausel“), die vom österreichischen Gesetzgeber weitgehend ausgeschöpft wurden, sodass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen von diesem neuen steuerlichen Sonderregime ausgenommen sein sollten und sich den damit einhergehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand ersparen können. Besondere Vorschriften sind ua auch in Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung zu beachten. Im Detail verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „KÖRPERSCHAFTSTEUER | EU-Zinsschranke seit 1.1.2021 in Kraft!“ vom 22.1.2021.
Sondervorschriften für hybride Gestaltungen
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden – in Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen der EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie (ATAD II) – mit Wirkung ab 1.1.2020 neue Sondervorschriften für sog. „hybride Gestaltungen“ in § 14 KStG normiert, wonach sog. „Steuerdiskrepanzen“ im Rahmen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren sind. Dabei soll grundsätzlich eine entsprechende Einmalbesteuerung gewährleistet werden und demgemäß ggfs bestimmte Aufwendungen nicht abzugsfähig sein bzw Erträge der Besteuerung unterworfen werden. Die neuen Sonderbestimmungen gehen – wie in der EU-Richtlinie angeordnet – deutlich über die im österreichischen Körperschaftsteuergesetz bereits davor normiert gewesenen ähnlichen Besteuerungstatbestände (§ 10 Abs 4 KStG, § 12 Abs 1 Z 10 KStG) hinaus. Siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „HYBRIDE GESTALTUNGEN | Neue Sondervorschriften im KStG ab 1.1.2020!“ vom 20.9.2019.
REMINDER: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen
In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), für das Kalenderwirtschaftsjahr 2021 bis spätestens 31.12.2022 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise noch kürzere Fristen. Siehe dazu im Detail unseren aktuellen NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | CbC-Report und CbCR-Mitteilung bis 31.12.2022!“ vom 20.11.2022.
Und was können wir für Sie tun?
Die obigen Ausführungen und Hinweise sollten einerseits einen Überblick über wesentliche Neuerungen des letzten Jahres geben und andererseits an jährlich wiederkehrende Themen erinnern, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können. Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen im Einzelfallstehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der Service Line „Corporate Tax“ natürlich gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin mit aktuellen Newsletter-Beiträgen auf dem Laufenden halten und dürfen auch auf unser vielfältiges Webinar-Angebot hinweisen (nähere Details in unserem Seminarkalender).
Zum Originalartikel
Emhofer Laura | Rogl Peter
Alle Jahre wieder … sind zum Jahresende wichtige steuerliche Überlegungen anzustellen, bei denen wir Sie – wie gewohnt – gerne bestmöglich unterstützen möchten. Deshalb haben wir auch heuer wieder die wesentlichen steuerlichen Aspekte und Änderungen für den Unternehmensbereich zusammengestellt, um Sie darüber zu informieren, was Sie zum bevorstehenden Jahreswechsel jedenfalls beachten sollten.
Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die zum Jahresende 2022 zu beachtenden Regelungen geben (wobei wir auch auf diverse frühere Newsletter-Beiträge hinweisen, worin detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind):
Allgemeine Hinweise zur Steuerbilanz
Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw. Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Hinsichtlich der daraus resultierenden ertragsteuerlichen Aspekte im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss dürfen wir auch auf unseren gesonderten NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende“ vom 18.12.2022″ hinweisen.
Demgegenüber haben sog. § 4/1-Ermittler lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.
Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgenaus Vorjahren), wobei auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind.
Für Mitunternehmerschaften ist – soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung UND ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) – zu beachten, dass deren Verlustanteile seit dem Jahr 2016 nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).
Steuerliche Aspekte zu COVID-19-Maßnahmen
Die im März 2020 begonnenen div. öffentlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen haben – aus heutiger Sicht – mit dem „Verlustersatz III“ ihr Ende gefunden (dessen Antragsfrist lief bis 30.9.2022; siehe im Detail unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022“ vom 3.1.2022). Zu den – noch aktuellen – steuerlichen Aspekten sei nochmals Folgendes zusammengefasst:
Bei den obigen Steuerbefreiungen ist allerdings das generelle Abzugsverbot für unmittelbar damit zusammenhängende Aufwendungen zu beachten (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG), sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahme davon normiert ist (wie eben bei der COVID-19-Investitionsprämie).
Zu den steuerlichen Aspekten sowie auch zu den laufenden Nachjustierungen, Klarstellungen und Entwicklungen im Bereich der einzelnen Förderinstrumente dürfen wir im Detail auch nochmals auf die zahlreichen früheren Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ hinweisen (einen Überblick finden Sie HIER).
Weitere Hinweise für alle Unternehmen
Timing für Betriebseinnahmen und –ausgaben
Auch die grundsätzlich dem Periodenprinzip verpflichteten Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw Hinausschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte flexibler steuern, wobei aber auch hier zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG).
Degressive Abschreibungen
Für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann gemäß § 7 Abs 1a EStG – seit 1.7.2020 – durch Anwendung eines fixen Prozentsatzes auf die Anschaffungskosten bzw Buchwerte in Höhe von bis zu 30 % – somit bei jährlich abnehmenden AfA-Beträgen – anstelle der linearen AfA wahlweise eine „degressive“ AfA in Anspruch genommen werden, wobei ggfs auch hier die Halbjahres-AfA-Regel zu beachten ist. Ausgenommen von dieser steuerlichen Investitionsbegünstigung sind:
Ein einmaliger Wechsel von der zunächst degressiven zur linearen AfA ist möglich (und idR auch sinnvoll, sobald die lineare AfA betraglich höher als die degressive AfA ist). Siehe zur degressiven Abschreibung im Detail bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020.
Gemäß § 124b Z 356 EStG wird für bis 31.12.2022 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter keine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die „Steuerbilanz“ verlangt, sodass die gegenständliche Steuerbegünstigung ungeachtet davon abweichender planmäßiger Abschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (vgl dort insb. das zu beachtende Stetigkeitsgebot bzw keine generelle Zulässigkeit degressiver Abschreibungen) geltend gemacht werden kann (ggfs also Bilanzabweichungen bzw steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung). – Da die ausdrücklich normierte Nichtmaßgeblichkeit mit Ende diesen Jahres ausläuft, kann die degressive Abschreibung für ab 1.1.2023 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter nur dann mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibungsmethode auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zur Anwendung kommt!
Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen
§ 8 Abs 1 EStG sieht grundsätzlich nur noch drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine andere Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies
Um auch für Gebäudeanschaffungen bzw -herstellungen, die keiner degressiven AfA zugänglich sind, Investitionsanreize zu bieten, kann für derartige Investitionen seit 1.7.2020 im ersten Jahr max. der dreifache AfA-Satz und im darauffolgenden Jahr der zweifache AfA-Satz angewendet werden, wobei diesfalls auch für das Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr stets eine Ganzjahresabschreibung vorzunehmen ist (beschleunigte Gebäude-AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG). Ab dem dritten Jahr ist sodann zum entsprechenden Normal-AfA-Satz iS § 8 Abs 1 EStG zurückzukehren.
Elektro-PKW im Betriebsvermögen
Investitionsanreize wie die degressive Abschreibung und die Investitionsprämie lassen seit 2020/2021 insbesondere die Anschaffung von Elektrofahrzeugen besonders attraktiv erscheinen. Aufgrund der umfassenden Steuerfreiheit der Prämie kann zudem eine degressive AfA von den ungekürzten Anschaffungskosten vorgenommen werden (siehe oben).
An den Regelungen zum Vorsteuerabzug für E-Personenkraftwagen hat sich nichts geändert: Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von über 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug und darüber hinaus kein Vorsteuerabzug zu.
Elektroautos sind mangels CO2-Emmissionen zudem nicht NOVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an. Im Falle der Überlassung von E-Autos an Mitarbeiter zur privaten Verwendung ist außerdem kein Sachbezug zu versteuern. Nach der Sachbezugswerte-VO 2023 soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, den Arbeitnehmern ohne Sachbezug auch das Aufladen der Fahrzeuge durch einen Stromkostenzuschuss zu refundieren bzw auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer zu tätigen.
Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Einen Gewinnfreibetrag (GFB), der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können natürliche Personen – sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer – geltend machen (nicht vom Veräußerungsgewinn). Der GFB beträgt nunmehr bis zu 15 % des steuerlichen Gewinns (für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2022 erfolgte nämlich in der Grundstufe eine Erhöhung von 13 % auf 15 %, siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Die Gesetzesentwürfe sind da“ vom 25.11.2021), jedoch maximal 45.950 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 4.500 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!).
Dazu noch folgende Hinweise:
NEU: Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG
Für die Anschaffung und Herstellung bestimmter abnutzbarer Anlagegüter ab 1.1.2023 kann der neue (bzw wiedereingeführte) Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Geltendmachung in der Steuererklärung, samt Ausweis im Anlagenverzeichnis). Die Bemessungsgrundlage für die Anlagenabschreibungen (AfA) wird durch den IFB nicht berührt. Der „Freibetrag“ beträgt grundsätzlich 10 % bzw für besonders begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich der „Ökologisierung“ 15 % (diesbezügliche BMF-Verordnung jedoch noch ausständig!), wobei die Bemessungsgrundlage der begünstigten AHK mit 1.000.000 EUR pro Betrieb und Jahr gedeckelt ist (bei Rumpfwirtschaftsjahren Aliquotierung nach Monaten). Um eine „Doppelförderung“ auszuschließen, steht kein IFB für Wirtschaftsgüter zu, die zur Bedeckung des Gewinnfreibetrages angeschafft wurden (siehe oben). Weitere Ausnahmen, für welche kein IFB in Anspruch genommen werden kann, sind Wirtschaftsgüter, für welche eine AfA-Sonderform gemäß § 8 EStG vorgesehen ist (somit PKW und Kombi, ausgenommen E-Autos; Gebäude), geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG gemäß § 13 EStG), unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen Digitalisierung/Ökologisierung/Gesundheit & Life-Science, soferne keine entgeltliche konzerninterne Überlassung erfolgt), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen iZm fossilen Energieträgern.
Im Falle von Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgängen, welche über ein Wirtschaftsjahr hinausgehen, kann der IFB auch bereits von aktivierten Teil-AHK des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Demgemäß sollten auch in Fällen, in denen bereits vor dem 1.1.2023 Teil-AHK aktiviert wurden, die gesamten AHK für den IFB maßgeblich sein (EB zu § 124b Z 386 EStG).
Weitere Voraussetzungen sind ein entsprechender Inlandsbezug sowie eine mindestens vierjährige Behaltefrist (bei sonstiger Nachversteuerung).
Weitere Detailinformationen zum neuen Investitionsfreibetrag sind bereits in unseren früheren Newsletter-Beträgen nachzulesen (zuletzt NL-Beitrag „ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Gesetzesbeschluss im Nationalrat“ vom 23.1.2022).
Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG
Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz seit dem RÄG 2014 keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).
Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG
Zuletzt wurde für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2020 die Anschaffungs- bzw Herstellungskostenobergrenze für steuerlich sofort als Betriebsausgaben geltend zu machende abnutzbare Anlagengüter (sog. „geringwertige Wirtschaftsgüter“ bzw GWG gemäß § 13 EStG) von 400 EUR auf 800 EUR verdoppelt. Ab 1.1.2023 wird die AHK-Grenze nochmals erhöht auf 1.000 EUR. Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB) bzw dürfen sie im Anlagenspiegel als Zu- und Abgang desselben Jahres dargestellt werden (§ 226 Abs 3 UGB).
Generelle Zuschreibungspflicht nach Unternehmens- und Steuerrecht
Gemäß § 208 Abs 1 UGB ist eine generelle Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung für alle in Vorperioden abgewertete Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert) angeordnet, die aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen auch im steuerlichen Ergebnis ihren Niederschlag findet (§ 6 Z 13 EStG).
Für Umgründungsvorgänge seit 1.5.2019 gilt zudem folgende steuerliche lex specialis: „Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Wertaufholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“ Diese Ergänzung zielt insbesondere auf zuvor abgewertete und sodann im Umgründungswege übertragene Beteiligungen ab, wofür steuerlich nicht mehr auf den niedrigeren beizulegenden Wert als neue unternehmensrechtliche Anschaffungskosten bzw Zuschreibungsobergrenze abzustellen ist, sondern ggfs bis zu den historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugeschrieben werden muss (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | Zuschreibung künftig auch nach Umgründungen!“ vom 21.9.2019).
Wertpapierdeckung
Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). DasDeckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehendnicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (wobei ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist).
Steuerbegünstigte Zuwendungen für Mitarbeiter
insichtlich der Möglichkeiten für steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen (insbesondere auch Weihnachtsgeschenke, Gewinnbeteiligungen (gem. § 3 Abs 1 Z 35 EStG) und Teuerungsprämien in den Jahren 2022 und 2023 (gem. § 124b Z 408 EStG)), die bei den empfangenden Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 26.11.2022 verweisen.
Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste
Nach dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG).
m Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind – ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten – Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).
Aufbewahrungspflicht für Unterlagen
In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2015 somit am 31.12.2022. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).
Die Aufbewahrung der zweckdienlichen Unterlagen und Nachweise ist insbesondere auch in Zusammenhang mit erhaltenen Corona-Staatshilfen zu beachten, zumal diese in vielen Fällen einer nachträglichen Kontrolle nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) unterzogen werden. Besondere Fristen sind auch in Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss zu beachten.
TIPP: Man darf Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).
Pauschalierung für Kleinunternehmer
Seit der Veranlagung für 2020 ist eine Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmer möglich (§ 17 Abs 3a EStG): Als „Kleinunternehmer“ im Sinne dieser Vereinfachungsregelung gelten Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 35.000 EUR und können pauschale Betriebsausgaben iHv 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben vom Nettoumsatz, dazu ua SV-Pflichtversicherungsbeiträge gesondert, geltend gemacht werden. Der Gewinn(grund)freibetrag steht dennoch zu. Eine einmalige Umsatzüberschreitung bis 40.000 EUR führt noch nicht zur Regelbesteuerung.
Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften
KöSt-Satz-Senkung ab 1.1.2023
m Zuge der „Ökosozialen Steuerreform“ wird der bereits seit dem Jahr 2005 unveränderte Körperschaftsteuersatz iHv 25% nunmehr in zwei Schritten abgesenkt, und zwar mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 24% und ab 1.1.2024 nochmals auf 23%.
Hinsichtlich der im Falle von abweichenden Wirtschaftsjahren sohin erforderlichen Gewinnabgrenzungen per 31.12.2022 (bzw in weiterer Folge nochmals per 31.12.2023) sind Änderungen gegenüber der Methodik anläßlich der letzten KöSt-Satz-Senkung per 1.1.2005 (gemäß § 26c Z 2 KStG) zu beachten, zumal für die nunmehr anstehende Abgrenzung eigene Übergangsregelungen normiert wurden (§ 26c Z 85 KStG): Für einzeln zu besteuernde Körperschaften wird nun ein Wahlrecht eingeräumt, die jeweils noch dem alten Kalenderjahr zuzurechnenden Einkommensteile des abweichenden Wirtschaftsjahres (die noch mit 25 % KöSt zu versteuern sind) entweder durch monatsweise Aliquotierungen oder auf Basis von Zwischenabschlüssen zu ermitteln. Demgegenüber gibt es für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG kein diesbezügliches Wahlrecht, sondern ist ausschließlich die monatsweise Aliquotierung für das gesamte Gruppeneinkommen heranzuziehen und dabei ausschließlich auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen. Für die Vorgehensweise im Falle von Mitunternehmerschaften gibt es nun KEINE gesonderten Abgrenzungsregelungen mehr (siehe auch unseren NL-Beitrag „ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Gesetzesbeschluss im Nationalrat“ vom 23.1.2022).
Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen
Mit dem StRefG 2015/2016 bzw AbgÄG 2015 erfolgte eine grundlegende Novellierung des § 4 Abs 12 EStG, worin die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen als offene Gewinnausschüttung (grds mit KESt-Abzug) oder als Einlagenrückzahlung (Veräußerungsvorgang) geregelt wird. Die letztgültige Bestimmung sieht für Ausschüttungen nunmehr wieder ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich offener Ausschüttung bzw Einlagenrückzahlung vor, sofern die ihren Bilanzgewinn ausschüttende Kapitalgesellschaft über hinreichend positive Stände an Innenfinanzierung bzw Einlagen verfügt. Die Ausübung des Wahlrechts ist insbesondere durch eine entsprechende KESt-Anmeldung zu dokumentieren, welche unter Beachtung der maßgeblichen Einwochenfrist an das Finanzamt zu übermitteln und sohin bindend ist (lt BMF keine nachträgliche Berichtigung möglich; auch die steuerliche Behandlung einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung sei nur durch eine entsprechende KESt-Anmeldung binnen Wochenfrist nach dem Bilanzstichtag möglich). Diese und wesentliche weitere Details, insbesondere auch die zur Dokumentation der verfügbaren Innenfinanzierungs- und Einlagenstände zu führenden Evidenzkonten als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung, sind in einem umfangreichenEinlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungerlass geregelt, über den wir bereits mehrfach berichtet hatten (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!“ vom 23.10.2017.
Nach aktueller Rechtsprechung könnten uU auch „verdeckte Ausschüttungen“ als steuerliche Einlagenrückzahlungen behandelt werden, wobei eine diesbezügliche Wahlrechtsausübung jedoch nur bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres möglich ist und bis dahin auch die Finanzverwaltung Kenntnis erlangen müsste (VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027; Rz 606 KStR).
Eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn aus Einlagen resultierende nicht gebundene Kapitalrücklagen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht ertragswirksam aufgelöst wurden und daher noch nicht in den Bilanzgewinn eingeflossen sind (sondern letzterer aus anderen Komponenten besteht). Auch diesfalls kann durch entsprechende Willensbekundung in der KESt-Anmeldung sowie in der KöSt-Erklärung das Wahlrecht im obigen Sinne ausgeübt werden.
Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist.
Wir möchten an dieser Stelle abermals auf die relativ strengen Voraussetzungen und Nachweispflichten für KESt-freie Ausschüttungen an Muttergesellschaften im EU-Ausland iS § 94 Z 2 EStG hinweisen (Outbound-Dividenden auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie): Zusätzlich zu den gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Anforderungen, wonach kein Missbrauchsverdacht vorliegen darf, verlangt die Finanzverwaltung (Rz 7759 EStR) auch die Übermittlung einer Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-EUMT“). Die korrekte Vorgangsweise bzw damit einhergehende Probleme haben wir bereits in mehreren Newsletter-Beiträgen erläutert (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Fragen zu EU-Holdingstrukturen“ vom 26.8.2019). Weiters haben wir auch bereits mehrmals über die zu beachtenden Vorschriften für Ausschüttungen an Drittlandsgesellschaften berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Entlastung für Holding in Drittstaaten? (Teil 2)“ vom 22.4.2020).
Optimierung durch Gruppenbesteuerung
Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw die jeweils VOR Ende des Wirtschaftsjahres gebotenen Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren gesonderten Newsletter-Beitrag (zuletzt NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor Jahresende!“ vom 23.11.2021).
Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufenwerden (§ 10 Abs 3 KStG).
Zinsschrankenregelung
m Rahmen des „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ hat Österreich (relativ spät) die nach EU-Recht gebotene „Zinsschranke“ im nationalen Körperschaftsteuerrecht umgesetzt. Die seit 1.1.2021 wirksamen, in § 12a KStG verankerten neuen Zinsabzugsbeschränkungen basieren auf der Anti-BEPS-Richtlinie und sollen dadurch insbesondere Gewinnverlagerungen in Form überhöhter Zinszahlungen in Konzernen (Zinsenabzug in Hochsteuerländern und Versteuerung in Niedrigsteuerländern) hintangehalten werden. Demgemäß ist in einem Wirtschaftsjahr grundsätzlich nur noch ein Zinsüberhang im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig, wobei die maßgebliche EU-Richtlinie jedoch neben einem Freibetrag iHv 3 Mio EUR auch umfangreiche Ausnahmen und Optionen zuläßt (zB „Eigenkapital-Escape-Klausel“), die vom österreichischen Gesetzgeber weitgehend ausgeschöpft wurden, sodass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen von diesem neuen steuerlichen Sonderregime ausgenommen sein sollten und sich den damit einhergehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand ersparen können. Besondere Vorschriften sind ua auch in Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung zu beachten. Im Detail verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „KÖRPERSCHAFTSTEUER | EU-Zinsschranke seit 1.1.2021 in Kraft!“ vom 22.1.2021.
Sondervorschriften für hybride Gestaltungen
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden – in Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen der EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie (ATAD II) – mit Wirkung ab 1.1.2020 neue Sondervorschriften für sog. „hybride Gestaltungen“ in § 14 KStG normiert, wonach sog. „Steuerdiskrepanzen“ im Rahmen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren sind. Dabei soll grundsätzlich eine entsprechende Einmalbesteuerung gewährleistet werden und demgemäß ggfs bestimmte Aufwendungen nicht abzugsfähig sein bzw Erträge der Besteuerung unterworfen werden. Die neuen Sonderbestimmungen gehen – wie in der EU-Richtlinie angeordnet – deutlich über die im österreichischen Körperschaftsteuergesetz bereits davor normiert gewesenen ähnlichen Besteuerungstatbestände (§ 10 Abs 4 KStG, § 12 Abs 1 Z 10 KStG) hinaus. Siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „HYBRIDE GESTALTUNGEN | Neue Sondervorschriften im KStG ab 1.1.2020!“ vom 20.9.2019.
REMINDER: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen
In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), für das Kalenderwirtschaftsjahr 2021 bis spätestens 31.12.2022 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise noch kürzere Fristen. Siehe dazu im Detail unseren aktuellen NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | CbC-Report und CbCR-Mitteilung bis 31.12.2022!“ vom 20.11.2022.
Und was können wir für Sie tun?
Die obigen Ausführungen und Hinweise sollten einerseits einen Überblick über wesentliche Neuerungen des letzten Jahres geben und andererseits an jährlich wiederkehrende Themen erinnern, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können. Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen im Einzelfallstehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der Service Line „Corporate Tax“ natürlich gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin mit aktuellen Newsletter-Beiträgen auf dem Laufenden halten und dürfen auch auf unser vielfältiges Webinar-Angebot hinweisen (nähere Details in unserem Seminarkalender).
Zum Originalartikel