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Ökosoziale Steuerreform: Was bringt sie?

(Bild: © iStock/calvste) (Bild: © iStock/calvste)

Alles zu den geplanten Änderungen der Steuerreform in Österreich

Am 3.10.2021 wurde seitens der Bundesregierung der Plan für die ökosoziale Steuerreform im Rahmen einer Pressekonferenz präsentiert. Einerseits sind im Rahmen der ökosozialen Steuerreform Ökologisierungsmaßnahmen vorgesehen, die andererseits von Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen begleitet werden sollen. Die konkreten Details der Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen sind momentan mangels Vorliegens einer Regierungsvorlage noch nicht absehbar. Mittlerweile liegt zumindest der Ministerratsvortrag vor, dem weitere Einzelheiten zu den Inhalten der Steuerreform zu entnehmen sind.

Hier ein Überblick über die geplanten Maßnahmen der ökosoziale Steuerreform 2022:

  • Ökologisierungsmaßnahmen
    CO2-Bepreisung, Kompensations-Rückverteilungsmechanismus, Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, Förderungen für Sanierungen und Austausch fossiler Heizsysteme, Lebensmitteltransportabgabe
  • Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen
    Regionaler Klimabonus, Krankensversicherung, Einkommensteuersenkung, Mitarbeitergewinnbeteiligungen, Familienbonus und Kindermehrbetrag, Senkung der KöSt, Investionsfreibetrag,
  • Weitere Steuer-Maßnahmen:
    Digitalsteuer, Steueränderungen für Krypto-Anleger, Neues für Mietkaufmodellen

1. Ökologisierungsmaßnahmen der Steuerreform

Einführung einer CO2-Bepreisung ab 1. Juli 2022 und weitere Maßnahmen zum Emissionshandelssystems.

Emissionshandelssystem

Mittelfristiges Ziel der Bundesregierung ist es ein nationales Emissionshandelssystem zu etablieren, das schlussendlich in ein allfälliges europäisches Emissionshandelssystem überführt werden kann. Zu diesem Zweck soll beginnend mit Juli 2022 ein nationales Emissionshandelssystem implementiert werden, das in der Einführungs- und Übergangsphase mit vorab fixierten Preisen pro Tonne CO2 operiert. Der Preis für eine Tonne CO2 stellen sich in dieser Fixpreisphase wie folgt dar:

  • 2022: EUR 30
  • 2023: EUR 35
  • 2024: EUR 45
  • 2025: EUR 55

Ab Jänner 2026 soll das Emissionshandelssystem nicht mehr auf Basis von Fixpreisen operieren, sondern in eine Marktphase übergehen. Zur Vereinfachung der Einführung soll das Emissionshandelssystem an bereits bestehende Energieabgaben andocken und gemeinsam mit diesen abgeführt werden. Daraus ist zu schließen, dass die Abfuhr durch die Energielieferanten erfolgen wird.

Ergänzungsmaßnahmen zum Emissionshandelssystem

Das Emissionshandelssystem soll durch einen Preisstabilitätsmechanismus, der zu starke Schwankungen des CO2-Preises verhindern soll, ergänzt werden.

Weiters soll das System durch einen sogenannten „Kompensations-Rückverteilungsmechanismus“ flankiert werden. Dadurch soll das„Carbon-Leakage“ also die Verlagerung der Produktion und somit der CO2-Belastung ins Ausland, verhindert werden. Allfällige Kompensationen durch dieses System sollen verpflichtend in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden.

Die Ergänzungsmaßnahmen sollen noch durch eine Härtefallregelung abgerundet werden, die Unterstützungen für besonders hart betroffene Unternehmen vorsieht.

Es sind noch keine Details zur konkreten Ausgestaltung dieser Ergänzungsmaßnahmen bekannt.

Weitere Ökologisierungsmaßnahmen der Steuerreform

Neben der neuen CO2 Bepreisung sind noch weitere Steueränderungen für die folgenden ökologischen Maßnahmen mit der Steuerreform 2022 geplant:

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe

Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten und verbrauchten Strom:

Der Ministerratsvortrag sieht eine „Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer“ vor. Ab 1. Juli 2022 soll für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie, soweit diese aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt und noch nicht befreit ist, die Elektrizitätsabgabe wegfallen. Diese Befreiung soll für eine Freimenge von 25.000 kWh gelten. Da diese Regelungen der bestehenden Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit b Elektrizitätsabgabegesetz stark ähnelt, können die Auswirkungen erst nach Vorliegen der Regierungsvorlage eingeschätzt werden.

TPA Tipp ‚Förderungen für PV-Anlagen‘
Das EAG bringt direkte Investitionsförderungen für Photovoltaik-Anlagen. Die EAG Förderung für PV kann über Fördercalls (Zeitfenster für Anträge) durch die EAG Förderabwicklungsstelle abgewickelt werden. Informieren Sie sich hier über die EAG Förderung für Photovoltaik

Steuerliche Förderung für den Austausch fossiler Heizsysteme und die umfassende thermische Sanierung

Ab 1. Juli 2022 sollen die Kosten für den Austausch fossiler Heizsysteme und der umfassenden thermischen Sanierung steuerlich geltend gemacht werden können. Steuerlich abzugsfähig sollen Projekte sein, die die Kriterien für die Förderung „Raus aus Öl und Gas“ oder „Sanierungsscheck“ erfüllen.

Die Details zur steuerlichen Geltendmachung werden aus der Regierungsvorlage ersichtlich sein.

Diverse Fördertöpfe für Sanierungsmaßnahmen

Die Fördertöpfe für die Förderaktionen „Raus aus Öl und Gas“ sowie der thermisch-energetischen Sanierung mehrgeschossiger Wohnbauten werden erhöht.

Weiters wird eine Förderung für den Austausch fossiler Heizungssysteme für einkommensschwache Haushalte eingeführt.

Zusätzlich wird eine eigene Förderung für energieautarke Bauernhöfe eingeführt.

Prüfung einer Lebensmitteltransportabgabe

Um regionale Lebensmittel zu fördern und die Transportwege zu reduzieren, soll eine Lebensmitteltransportabgabe geprüft und erarbeitet werden. Diese Abgabe soll auf den Verkauf bestimmter Lebensmittel erhoben werden, wobei sich der Steuersatz nach der Entfernung zwischen dem Herkunftsort und dem Ort des Konsums richten soll. Dadurch soll der „CO2-Fußabdruck“ der Lebensmittel besteuert werden.

2. Steuerreform: Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen

Neben dem Klimabonus und der Senkung der Einkommensteuer bringt die Steuerreform 2022 noch weitere Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen.

Regionaler Klimabonus

Um die Belastung durch die CO2-Bepreisung für die Bevölkerung auszugleichen, sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung rückvergütet werden. Diese Rückvergütung erfolgt pauschal über den regionalen Klimabonus, wobei dessen Höhe je nach Einstufung der Wohnsitzgemeinde gestaffelt werden soll. Die Einstufung der Wohnsitzgemeinde wird von der Statistik Austria anhand der „Urban-Rural-Typologie“ und der Verkehrsanbindung vorgenommen. Die Höhe des Klimabonus stellt sich je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde wie folgt dar:

  • EUR 100 pro Person und Jahr (urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung, zB Wien)
  • EUR 133 pro Person und Jahr (urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung, zB Graz)
  • EUR 167 pro Person und Jahr (Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest guter Basiserschließung, zB Mödling)
  • EUR 200 pro Person und Jahr (Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung, zB Zwettl)

Für Kinder wird ein Klimabonus von 50% des Wertes gewährt, der als Zuschlag zum Klimabonus von Personen mit Kindern ausbezahlt wird. Auch wenn die CO2-Bepreisung erst mit Juli 2022 starten soll, ist geplant den Klimabonus für 2022 in voller Höhe auszubezahlen.

Wie die Auszahlung konkret organisiert wird ist bisher noch nicht bekannt. Zuständig für die Auszahlung des Klimabonus wird das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sein.

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge.

Senkung der Einkommensteuer in Österreich

Mit 1. Juli 2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35% auf 30% gesenkt werden.

Mit 1. Juli 2023 soll die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42% nur mehr mit 40% besteuert werden.

Wie die unterjährige Senkung des Einkommensteuertarifs in der Praxis umgesetzt werden soll, wird sich erst aus der Regierungsvorlage ergeben.

Freibetrag für Erfolgsbeteiligungen von Dienstnehmern

Die bestehende Begünstigung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll ausgebaut werden und ein steuerlicher Freibetrag für Mitarbeitergewinnbeteiligungen von bis zu EUR 3.000 eingeführt werden.

Erhöhung des Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben.

Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 400 pro Kind erhöht.

Senkung der Körperschaftsteuer in Österreich

Der Körperschaftsteuersatz soll im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden.

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2023 soll die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von momentan EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Das bedeutet, dass ab 2023 Anschaffungen von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von weniger als EUR 1.000 nicht über die Nutzungsdauer verteilt, sondern im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden können.

Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag

Ab dem Jahr 2022 soll der Gewinnfreibetrag erhöht werden, indem beim Grundfreibetrag anstatt momentan 13% zukünftig 15% geltend gemacht werden können.

Einführung eines ökologischen Investitionsfreibetrages

Ab 2023 soll als Investitionsanreiz ein Investitionsfreibetrag eingeführt werden. Dadurch können Investitionen durch Unternehmen teilweise als zusätzlicher Aufwand bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Die konkrete Höhe des Investitionsfreibetrages ist bisher nicht bekannt, dürfte sich jedoch an den Regelungen zur Investitionsprämie orientieren. Das würde bedeuten, dass für ökologische Investitionen ein Freibetrag von 14% der Investition und für die übrigen Investitionen ein Freibetrag von 7% der Investition als zusätzlicher fiktiver Aufwand im Jahr der Investition geltend gemacht werden kann.

3. Weitere geplante Maßnahmen

Weiters sind die folgenden Steuermaßnahmen im Zuge der Steuerreform 2022 geplant: Digitalsteuer, Steueränderungen bei Kryptowährungen und Änderungen bei Mietkaufmodellen.

Ausweitung der Digitalsteuer

Es ist geplant, die Digitalsteuer auf Plattformen (Stichwort: Sharing Economy) und den Verkauf von Nutzerdaten auszuweiten, sofern die Umsetzung der globalen Steuerreform nicht erfolgen soll.

Besteuerung von Kryptowährungen

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollen die Einkünfte aus Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden. Ob damit auch die Anwendung des KESt-Satzes von 27,5% einhergeht, kann erst nach Vorliegen der Regierungsvorlage beantwortet werden.

Lesetipp: Alles zu den geplanten Steuer-Änderungen für Krypto-Assets ab 2022

Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraues bei Mietkaufmodellen

Ab dem Jahr 2023 soll der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden.

Gerne halten wir Sie über die geplante Steuerreform 2022 in Österreich am Laufenden!

Kontaktieren Sie

Karin Fuhrmann

Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich
Karin Fuhrmann wurde wiederholt als „Steuerberater des Jahres für Immobilien & Bauwirtschaft“ in Österreich ausgezeichnet.

Florian Petrikovics

Steuerberater | Partner
Steuerberater bei TPA Österreich mit den Schwerpunkten Konzernsteuerrecht, Immobilien und Tokenisierung.

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