Seit Mitte 2018 sind die Investmentfondsrichtlinien 2018 veröffentlicht und ersetzen damit die bereits in die Jahre gekommenen Richtlinien 2008 – zwischenzeitig hat es ja eine grundlegende Reform der Substanzgewinnbesteuerung im Kapitalvermögen gegeben. In der Literatur wurde dieses Thema zwar vereinzelt angesprochen, bei den betroffenen Unternehmen dürften aber noch immer Unsicherheiten bestehen.
Dies ist insofern sehr schade, da Fonds zwar ein sehr komplexes steuerliches Wissen erfordern, aber auf der anderen Seite es durchaus Möglichkeiten gibt, damit Steuern sehr lange zu stunden, wenn nicht sogar gänzlich zu sparen.
Zumindest beim Besteuerungszeitpunkt ist dem Gesetzgeber in den Richtlinien eine wirkliche Vereinfachung gelungen – gültig für alle Einkunftsarten:
- Der Zeitpunkt des Zuflusses (Ausschüttung oder KESt) entspricht dem Zeitpunkt der Besteuerung
- Wenn gar nichts fließt, gilt der Veröffentlichungszeitpunkt als Zeitpunkt der Besteuerung
- Bei den eher seltenen Nichtmeldefonds wird der 31.12. als Zeitpunkt herangezogen
Neben dem Zeitpunkt ist natürlich die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Dazu ein paar wichtige Themen:
Für die folgenden Beispielswerte dient der SMART SELECTION AKTIEN GLOBAL STRATEGIE (AT0000A17746), A-Datum: 8.4.2019, 10.000 Stk, Verlustvortragsannahme: 10,–/Anteil, Fonds wird von einer juristischen Person gehalten.
Ausschüttungsgleiche Erträge
Der og. InvF weist (multipliziert mit den Stücken) zu versteuernde ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 11.508,– aus. Dies kann über die MWR dargestellt werden. Steuerlich wesentlich günstiger ist es jedoch, diese als Buchung: WP an Ertrag darzustellen. Dies deshalb, da danach erst die Bewertung durchgeführt werden muss und es in vielen Fällen (gerade in Zeiten fallender bzw. gleichbleibender Kurse) dadurch sofort zu einer steuerlich anerkannten Teilwertabschreibung kommt. Auch die Evidenzhaltung ist somit erledigt.
Allerdings wäre hier noch die diesbezügliche AFRAC-Stellungnahme Nr. 14, November 2019, Frage 7b zu beachten.
Altverlustvorträge
Ein anderes Thema sind die sogenannten Altverluste. Durch die Umstellung auf das neue Regime der Wertpapierbesteuerung im Jahr 2012 gab es für eine Vielzahl von österreichischen Fonds Verlustvorträge, die in den Folgejahren genutzt werden können. Diese wurden im ersten Fondsgeschäftsjahr ab 2013 einmalig ausgewiesen und können nunmehr jedes Jahr gegen Substanzgewinne des Fonds verrechnet werden.
Bei obigem Beispiel würde dies eine negative MWR im Jahr 2019 in Höhe von max. 13.254,– (abhängig von den Vorjahresverlustverwertungen) ergeben.
Leider ist auch hier eine Evidenzhaltung nötig, da die Verluste meist über mehrere Jahre verbraucht werden und daher jedes Jahr eine Bestandsverrechnung durchgeführt werden muss.
Fehlende Anlieferung in der „Steuerlichen Behandlung“
Abschließend möchte ich noch auf ein bisher nicht publik gemachtes Problem im 2. HJ 2019 aufmerksam machen. In der steuerlichen Behandlung – Spalte für jur. Personen – sind relativ stillschweigend die Kz 6.1, 6.2 und 6.2.1 nicht befüllt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zugrundeliegenden Werte (u.a. ausschüttungsgleiche Erträge) 0 wären.
Laut einer Recherche wurde die Anlieferung in Absprache mit dem BMF eingestellt. Für den Fondsinhaber bzw. dessen steuerlichen Vertreter ist es nun nötig, anderweitig diese Information zu bekommen, da es sonst zu einer völlig falschen Besteuerungsgrundlage kommt. Aus unserer Sicht muss hier alternativ die Spalte „BV mit Option“ herangezogen werden.
Vermeidung von Missbrauch durch Umrechnung KESt I
Die Investmentfondsrichtlinien regeln nun auch ein Problem mit der KESt I bzw. anderen anrechenbaren Steuern. In der Vergangenheit hat es hier anscheinend unerwünschte Gestaltungen gegeben. Aus diesem Grund wird in der Rz 333 bzw. 336 auf die Meldung der Anteile zum Anschaffungsdatum abgestellt. Sollte der Fonds diese nicht melden (was in der Praxis gar nicht so selten vorkommt), muss der rückerstattbare KESt-Betrag für die am Fondsgeschäftsjahres-Ende (und nicht am Anschaffungsdatum) gehaltenen Stücke ermittelt werden.
Sie sehen allein an diesen beispielhaft genannten Themenstellungen, dass InvF in den Depots von Unternehmen ein gewaltiges Potential für Fehler bergen. Dies auch deshalb, da es – wie auch in anderen steuerlichen Bereichen – jährlich zu Änderungen und Klarstellungen kommt.
Praxishinweis
Die Steuerberatungskanzlei MULTICONT Revisions- und Treuhand GmbH hat das nunmehr einheitliche Meldeschema genutzt und ein EDV-Tool aufgesetzt, mit dem man sehr einfach all diese Werte inkl. Kennzahlen für die Steuererklärung ermitteln kann. Es gibt dazu je eine Version für juristische Personen und für Privatstiftungen. Unter folgendem link https://www.multicont.at/fondstool kann unverbindlich eine zeitlich befristete Demoversion heruntergeladen werden.
Autor:
Mag. Martin Jakoubek, StB
Seit Mitte 2018 sind die Investmentfondsrichtlinien 2018 veröffentlicht und ersetzen damit die bereits in die Jahre gekommenen Richtlinien 2008 – zwischenzeitig hat es ja eine grundlegende Reform der Substanzgewinnbesteuerung im Kapitalvermögen gegeben. In der Literatur wurde dieses Thema zwar vereinzelt angesprochen, bei den betroffenen Unternehmen dürften aber noch immer Unsicherheiten bestehen.
Dies ist insofern sehr schade, da Fonds zwar ein sehr komplexes steuerliches Wissen erfordern, aber auf der anderen Seite es durchaus Möglichkeiten gibt, damit Steuern sehr lange zu stunden, wenn nicht sogar gänzlich zu sparen.
Zumindest beim Besteuerungszeitpunkt ist dem Gesetzgeber in den Richtlinien eine wirkliche Vereinfachung gelungen – gültig für alle Einkunftsarten:
Neben dem Zeitpunkt ist natürlich die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Dazu ein paar wichtige Themen:
Für die folgenden Beispielswerte dient der SMART SELECTION AKTIEN GLOBAL STRATEGIE (AT0000A17746), A-Datum: 8.4.2019, 10.000 Stk, Verlustvortragsannahme: 10,–/Anteil, Fonds wird von einer juristischen Person gehalten.
Ausschüttungsgleiche Erträge
Der og. InvF weist (multipliziert mit den Stücken) zu versteuernde ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 11.508,– aus. Dies kann über die MWR dargestellt werden. Steuerlich wesentlich günstiger ist es jedoch, diese als Buchung: WP an Ertrag darzustellen. Dies deshalb, da danach erst die Bewertung durchgeführt werden muss und es in vielen Fällen (gerade in Zeiten fallender bzw. gleichbleibender Kurse) dadurch sofort zu einer steuerlich anerkannten Teilwertabschreibung kommt. Auch die Evidenzhaltung ist somit erledigt.
Allerdings wäre hier noch die diesbezügliche AFRAC-Stellungnahme Nr. 14, November 2019, Frage 7b zu beachten.
Altverlustvorträge
Ein anderes Thema sind die sogenannten Altverluste. Durch die Umstellung auf das neue Regime der Wertpapierbesteuerung im Jahr 2012 gab es für eine Vielzahl von österreichischen Fonds Verlustvorträge, die in den Folgejahren genutzt werden können. Diese wurden im ersten Fondsgeschäftsjahr ab 2013 einmalig ausgewiesen und können nunmehr jedes Jahr gegen Substanzgewinne des Fonds verrechnet werden.
Bei obigem Beispiel würde dies eine negative MWR im Jahr 2019 in Höhe von max. 13.254,– (abhängig von den Vorjahresverlustverwertungen) ergeben.
Leider ist auch hier eine Evidenzhaltung nötig, da die Verluste meist über mehrere Jahre verbraucht werden und daher jedes Jahr eine Bestandsverrechnung durchgeführt werden muss.
Fehlende Anlieferung in der „Steuerlichen Behandlung“
Abschließend möchte ich noch auf ein bisher nicht publik gemachtes Problem im 2. HJ 2019 aufmerksam machen. In der steuerlichen Behandlung – Spalte für jur. Personen – sind relativ stillschweigend die Kz 6.1, 6.2 und 6.2.1 nicht befüllt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zugrundeliegenden Werte (u.a. ausschüttungsgleiche Erträge) 0 wären.
Laut einer Recherche wurde die Anlieferung in Absprache mit dem BMF eingestellt. Für den Fondsinhaber bzw. dessen steuerlichen Vertreter ist es nun nötig, anderweitig diese Information zu bekommen, da es sonst zu einer völlig falschen Besteuerungsgrundlage kommt. Aus unserer Sicht muss hier alternativ die Spalte „BV mit Option“ herangezogen werden.
Vermeidung von Missbrauch durch Umrechnung KESt I
Die Investmentfondsrichtlinien regeln nun auch ein Problem mit der KESt I bzw. anderen anrechenbaren Steuern. In der Vergangenheit hat es hier anscheinend unerwünschte Gestaltungen gegeben. Aus diesem Grund wird in der Rz 333 bzw. 336 auf die Meldung der Anteile zum Anschaffungsdatum abgestellt. Sollte der Fonds diese nicht melden (was in der Praxis gar nicht so selten vorkommt), muss der rückerstattbare KESt-Betrag für die am Fondsgeschäftsjahres-Ende (und nicht am Anschaffungsdatum) gehaltenen Stücke ermittelt werden.
Sie sehen allein an diesen beispielhaft genannten Themenstellungen, dass InvF in den Depots von Unternehmen ein gewaltiges Potential für Fehler bergen. Dies auch deshalb, da es – wie auch in anderen steuerlichen Bereichen – jährlich zu Änderungen und Klarstellungen kommt.
Praxishinweis
Die Steuerberatungskanzlei MULTICONT Revisions- und Treuhand GmbH hat das nunmehr einheitliche Meldeschema genutzt und ein EDV-Tool aufgesetzt, mit dem man sehr einfach all diese Werte inkl. Kennzahlen für die Steuererklärung ermitteln kann. Es gibt dazu je eine Version für juristische Personen und für Privatstiftungen. Unter folgendem link https://www.multicont.at/fondstool kann unverbindlich eine zeitlich befristete Demoversion heruntergeladen werden.
Autor:
Mag. Martin Jakoubek, StB