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Entscheidung: BFG 8. 5. 2020, RV/1100047/2018, Revision zugelassen.
Normen: § 19 Abs 1 EStG; § 79 Abs 2 EStG.
Bezüge für das Vorjahr im Sinne des § 79 Abs 2 EStG sind jene bis zum 15. 2. des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlten Bezüge, auf die der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr einen (zivilrechtlichen bzw arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch erworben hat.
Daneben könnten allenfalls noch solche Bezüge als Bezüge des Vorjahres anzusehen sein, die zumindest wirtschaftlich zum Vorjahr gehörten.