BFG zur zeitlichen Zuordnung von Vorjahresbezügen iSd § 79 Abs 2 EStG
Bezüge für das Vorjahr iSd § 79 Abs 2 EStG sind jene bis zum 15. 2. des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlten Bezüge, auf die der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr einen Rechtsanspruch erworben hat.