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Eine Verschiebung des Lieferdatums ohne tatsächliche wirtschaftliche Begründung nur zur Vermeidung der Erwerbsbesteuerung in Österreich kommt in wirtschaftlicher Betrachtung einer bloßen Verzögerung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung gleich und ist ebenso nicht anzuerkennen. Die Lieferung ist jedenfalls erfolgt, wenn das Fahrzeug voll bezahlt ist und mit Überstellungskennzeichen beim Verkäufer zur jederzeitigen Abholung bereitsteht, der Käufer dieses aber erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ins Inland überstellt.
Entscheidung: BFG 12. 11. 2019, RV/5101967/2015,
Revision nicht zugelassen.