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Mit Erlass des BMF vom 30. 4. 2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019, BMF-AV 68/2019, wurde die Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. 8. 2000 kundgemacht.
Die Konsultationsvereinbarung dient der Klärung der Auslegung Wirkungsweise der Grenzgängerregelung in Art 15 Abs 6 DBA Deutschland. Sie legt die abgestimmte Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen der Grenzgängerregelung im Allgemeinen sowie in bestimmten Sonderfällen und die Rechtsfolgen der Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung dar. Die Konsultationsvereinbarung gibt lediglich das gemeinsame Verständnis der Abkommenspartner wider. Über die gesetzliche Bestimmung des Art 15 Abs 6 DBA Deutschland hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
Der Erlass ersetzt folgende Erlässe zur Gänze oder in den angegebenen Teilbereichen: den Erlass des BMF vom 7. 10. 1986, BMF-Z 04 0101/72-IV/4/86; den Erlass des BMF vom 16. 12. 1994, BMF-Z 04 1482/27-IV/4/94; den Punkt „Grenzgängereigenschaft bei Zweitwohnsitz“ des Erlasses des BMF vom 17. 2. 1999, BMF-04 1482/13-IV/4/99; den Punkt 11 des Erlasses des BMF vom 3. 5. 2000, BMF-04 1482/13-IV/4/00, betreffend „Grenzgänger-Zweitwohnsitz im Tätigkeitsstaat“; den Erlass des BMF vom 8. 8. 2008, BMF-010221/1951-IV/4/2008. Diese gelten damit als aufgehoben.
⇒ Zur Konsultationsvereinbarung.