X
Digital
BFGjournal

Verjährung: E-Mail als Verlängerungshandlung bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen

„Nach außen erkennbar“ ist eine als E-Mail-Sendung gesetzte Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs 1 BAO nur dann, wenn sie beim Empfänger tatsächlich einlangt. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den der Empfänger für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Empfängers befindet.

https://soundcloud.com/linde_media/verjahrung-e-mail-als-verlangerungshandlung-bei-einhaltung-bestimmter-voraussetzungen

Das Einlangen beim Empfänger hat die Abgabenbehörde zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung beim Empfänger geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich beim Empfänger eingelangt ist (vgl VwGH 3. 9. 2003, 2002/03/0139; 22. 4. 2009, 2008/04/0089). Die Abgabenbehörde sollte daher vorsorglich E-Mail-Nachrichten zumindest mit der Option „Übermittlungsbestätigung anfordern“ versenden.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.