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Im vorliegenden Fall kam das BFG zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen, nämlich dass die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsah und die Rechtsgrundlage die Betätigung für den gemeinnützigen Zweck nicht genau umschrieb, unbillig sei. Dies, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich anerkannt hatte. Dabei war ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrags zumindest in der unmittelbar vorangegangenen Außenprüfung bekannt und wurde dieser „für in Ordnung befunden“. Ein Beitrag von Dr. Michael Rauscher.
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