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Unbilligkeit einer Verfahrenswiederaufnahme bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH

Im vorliegenden Fall kam das BFG zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Umsatz­steuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen, nämlich dass die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsah und die Rechtsgrundlage die Betätigung für den gemeinnützigen Zweck nicht genau umschrieb, unbillig sei. Dies, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außen­prüfungen ausdrücklich anerkannt hatte. Dabei war ihr der Inhalt des Gesellschafts­vertrags zumindest in der unmittelbar vorangegangenen Außen­prüfung bekannt und wurde dieser „für in Ordnung befunden“. Ein Beitrag von Dr. Michael Rauscher.

Entscheidung: BFG 16. 3. 2018, RV/2101420/2017, Revision nicht zugelassen
Norm: §§ 20, 35, 41 Abs 1, 303 Abs 1 BAO
Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 171) als PDF und bei Lindeonline.

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