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Steuerspartipps zum Jahresende 2022

(Bild: © iStock/style-photography)

Wie Sie jetzt noch Steuern sparen können! Wo macht es 2022 noch Sinn zu investieren? Unsere Steuerexperten haben für Sie hier die besten Steuerspartipps zum Jahresende zusammengesammelt.

Steuerspartipps für Unternehmer

Gewinnfreibetrag 2022 – Investieren Sie noch bis zum 31.12.

Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten; eventuell können sie rechtzeitig in die Pauschalierung wechseln.

Der Gewinnfreibetrag beträgt:

  • 15,0 % bis zu einem Gewinn von EUR 30.000
  • 13,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 30.000 und 175.000
  • 7,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 000 und 350.000
  • 4,5 % für den Gewinnteil zwischen EUR 350.000 und 580.000

Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.950 Euro maximale und bei 50%iger Progression eine Steuerersparnis von 22.975 Euro. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.

TPA TIPP: Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2022, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln. Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Wertpapiere müssen zum 31.12.2022 am Wertpapierdepot gebucht sein und dort mindestens 4 volle Jahre, tagesgenau berechnet, verbleiben.

TPA TIPP: Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist; Vorteil: Auch die 4-Jahresfrist endet früher.

Investitionsfreibetrag – Investieren Sie ab dem 01.01.2023

Der 10 %ige bzw 15 %ige (ökologische) Investitionsfreibetrag – IFB mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 1 Mio pro Betrieb und Jahr gilt erst für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern ab 2023. Für Wirtschaftsgüter, welche für die Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu; es ist also eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen.

TPA TIPP: Es sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Investitionen – soferne wirtschaftlich sinnvoll – ins Jahr 2023 verschoben werden sollen, um den neuen IFB geltend zu machen. Bei Herstellungsvorgängen kommt es auf den Zeitpunkt Fertigstellung an. Gerne unterstützt Sie bei Vorteilhaftigkeitsüberlegungen Ihr TPA-Berater.

Grenze für GWGS 800 EUR

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt EUR 800.

TPA TIPP: Die GWG-Grenze von EUR 800 gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer. Die Erhöhung auf EUR 1.000 gilt erst 2023.

„Home Office“ für Selbstständige – Arbeitsplatz-Pauschale

Selbständige können ab 2022 pauschal bis zu EUR 1.200 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, AFA etc geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.

  • Eine Pauschale von EUR 1.200 p.a. steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die dem Selbstständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese höchstens EUR 11.000 betragen.
  • Eine Pauschale von EUR 300 p.a. steht zu, wenn die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbstständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, EUR 11.000 übersteigen.
  • Neben dieser Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis höchstens EUR 300 abzugsfähig.
  • Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
  • Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr steht die Pauschale nur anteilig zu.

TPA TIPP: Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Es gilt nicht für ein echtes Arbeitszimmer!

Gebäudeabschreibung

  • Betriebsgebäude können ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 % p.a. abgeschrieben werden, ein höherer AfA-Satz ist bei Vorliegen eines begründeten Gutachtens eines Sachverständigen möglich.
  • Gebäude in Leichtbauweise können nach der Verwaltungspraxis ohne Nachweis mit 4 % p.a. abgeschrieben werden.
  • Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden, können nur mit 1,5 % p.a. abgeschrieben werden, außer die Errichtung erfolgte vor 1915 – dann AfA von 2 % p.a..
  • Instandsetzungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, müssen auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer möglich.

TPA TIPP: Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die steuerliche Verteilung auf 15 Jahre.

Vorgezogene Abschreibung für Gebäude

Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung – AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes. Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu.

So sehen die Abschreibungssätze für Gebäude aus:

AfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 4,5 % (das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 3,0 % (das 2-fache des Jahres 3)
Ab Jahr 3: 1,5 %

Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):

AfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 7,5 % (das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 5,0 % (das 2-fache des Jahres 3)
Ab Jahr 3: 2,5 %

TPA TIPP: Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für nachträglich errichtete Gebäudeteile, die nach der Judikatur als eigenes Wirtschaftsgut zu betrachten und abzuschreiben sind, zB Dachbodenausbau.

Degressive Abschreibung von 30 %

Die steuerliche Abschreibung – AfA kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen.

Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden – “degressive Abschreibung“. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.

Die AfA kann entsprechend der Gesetzeslage derzeit bis 31.12.2022 außerbücherlich durch MWR unabhängig von der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden (keine Maßgeblichkeit). Änderungen der Rechtslage um den Jahreswechsel 2022/2023 herum für das Jahr 2023 sind nicht auszuschließen.

Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind ua folgende Wirtschaftsgüter:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen
  • Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
  • Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter, (rück-)ausgenommen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder die von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden

Gesellschafter erworben wurden, dies unabhängig davon, welchem Zweck diese dienen

  • Bestimmte Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

TPA TIPP: Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, dies wird idR dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher ist als die degressive.

Forschungsprämie von 14 %

Die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung (hier bis EUR 1 Mio) beträgt 14 %, die Forschungsausgaben sind weiterhin steuerlich voll absetzbar. In bestimmten Fällen kann bei der Berechnung der Prämie ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu EUR 77.400 angesetzt werden; Voraussetzung ist insbesondere die laufende Dokumentation der tatsächlichen Forschungsstunden.

TPA TIPP: Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, insbesondere die FFG ist bei der Beurteilung von Anträgen viel strenger geworden und liegt die Ablehnungsquote bei rd. 25%. Unsere Experten mit langjähriger Erfahrung unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

TPA TIPP: Die Beantragung der Forschungsprämie ist nicht mehr an die Steuererklärung gekoppelt. Die Auszahlung kann auch für einzelne unstrittige Forschungsprojekte erfolgen.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Bis zum 31.12.2022 müssen Sie bestimmte Wertpapiere zu 50 % der am 31.12.2021 ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft haben.

TPA TIPP: Auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Anteilsscheine an bestimmten Immobilienfonds und Kapitalanlagefonds werden angerechnet.

Steuersparen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem sie Betriebsausgaben vor dem 31.12.2022 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten), bzw. Rechnungen an ihre Kunden erst nach dem 31.12.2022 legen.

TPA TIPP: Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.

Steuersparen bei Bilanzierern

Auch Bilanzierer haben die Möglichkeit, durch das Vorziehen von laufenden Aufwendungen den Gewinn zu reduzieren, wenn und soweit die Leistung tatsächlich 2022 bezogen wird; Anzahlungen hingegen sind zu aktivieren.

TPA TIPP: Wenn Sie einige Ihrer Aufträge vor dem Jahresende nicht abschließen, verschieben Sie infolge der Bilanzierung als unfertige Erzeugnisse oder noch nicht abrechenbare Leistungen die Gewinnrealisierung ins nächste Jahr. Beachten Sie die Auswirkungen auf Ihre Bilanzkennzahlen.

Nachzahlungen GSVG vermeiden

Die Finanz erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine “Vorauszahlung“ von GSVG- Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen.

TPA TIPP: Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer “freiwilligen“ Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2022 reduzieren.

Antrag auf SVS-Befreiung für Kleinunternehmer

Sind Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder Arzt, der nach dem FSVG versichert ist, so können Sie bei einem Antrag bis zum 31.12.2022 unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) eine Beitragspflicht im Jahr 2022 vermeiden. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringem Ausmaß ausüben. Für Details siehe: SVS Kleinunternehmer

TPA TIPP: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (z. B. bei Arbeitsunfällen) bleibt aufrecht!

TPA TIPP: Den optimalen Weg zur Gründung eines Unternehmens zeigt Ihnen unsere Broschüre “Start-Ups: In 6 Schritten zum eigenen Unternehmen“ auf.

Meldepflicht für neue Selbstständige

Neue Selbständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 % zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden.

TPA TIPP: Die Versicherungsgrenze für neue Selbständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2022 EUR 5.830,20 p.a.; 2023 voraussichtlich EUR6.010,92). Daher: allenfalls Meldung an die SVS vor Einreichung der Steuererklärung.

Kleinunternehmer in der UST bis EUR 42.000

Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.

Die Kleinunternehmergrenze beträgt EUR 35.000 (netto) pro Kalenderjahr, d.h. bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % beträgt die Grenze daher “echte“ EUR 42.000 pro Jahr.

Bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsgeschäfte bspw. aus der Veräußerung von Anlagevermögen sind nicht in diese Grenze einzubeziehen. Auswirkungen:

  • Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf den Rechnungen, allerdings besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Keine Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, sofern keine Steuer zu entrichten
  • Verzicht: Ein Verzicht auf diese Steuerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden; die Bindungswirkung für fünf Jahre ist zu bedenken.

TPA TIPP: Ein Verzicht auf die Kleinunternehmergrenze mit dem Ergebnis des Rechts auf Vorsteuerabzug kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn

  • nur Leistungen an Unternehmer erbracht werden, und/oder
  • größere Investitionen geplant

TPA TIPP: Beachten Sie gegen Jahresende streng diese Grenze! Entspannung: Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15 % (das ergibt Umsätze von brutto höchstens EUR 48.300, falls der 20%ige Steuersatz anzuwenden wäre) innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich.

Kleinunternehmer-Pauschalierung bis EUR 35.000

Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bis EUR 35.000; einmalige Toleranzgrenze von 15 % in fünf Jahren) bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:

  • 45 % bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben, höchstens aber EUR 18.900;
  • 20 % bei Dienstleistungsunternehmen, höchstens aber EUR 400.

Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.

Zusätzlich zu der Pauschale können

  • die im jeweiligen Jahr bezahlten (!) Sozialversicherungsbeiträge,
  • der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags,
  • pauschal 50 % der Kosten für ein Öffiticket und
  • das Arbeitsplatzpauschale

abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind infolge Sondervorschrift als Sonderausgabe abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während dieser Pauschalierung ist nicht steuerwirksam.

TPA TIPP: Es empfiehlt sich, die Anlagekartei auch bei Pauschalierung zu führen, um später bei Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben, zumindest sollten die Rechnungen von Anschaffungen aufbewahrt werden.

TPA TIPP: Bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, wird die “ freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse steuerlich weiterhin vorteilhaft sein. Gleiches gilt für den Fall von Investitionen ins Anlagevermögen, da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der ab 1.1.2023 mögliche Investitionsfreibetrag bei Pauschalierung nicht zustehen. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.

TPA TIPP: Besonders bei “nebenberuflichen“ Einkünften von Vortrags- und Autorenhonoraren mit wenig Ausgaben kann die Pauschalierung interessant sein, sie vermeiden damit uU lange Diskussionen mit der Finanz über einzelne Belege.

TPA TIPP: Zu weiteren Pauschalierungen siehe unsere Broschüre 1×1 der Steuern 2022.

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern

Verluste von kapitalistischen, nicht mittätigen Mitunternehmern (idR Kommanditisten) sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 % der einbezahlten/aufgebrachten Einlage abzugsfähig, ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen aus dieser Quelle verrechnet werden.

TPA TIPP: Wenn Sie unbeschränkt haften oder ausreichend mittätig sind, greift die 100%-Grenze nicht und sind Verluste mit anderen Einkünften grundsätzlich ausgleichsfähig.

Betriebliche Spenden absetzbar

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar, und kürzen damit auch die SV-Beiträge. Darüberhinausgehende Spendenbeträge können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen, ausgenommen bspw bestimmte Museen, Universitäten, Feuerwehren.

TPA TIPP: Spenden in Katastrophenfällen sind ohne Begrenzung absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist; eine entsprechende Dokumentation muss bei Betriebsprüfungen oft vorgelegt werden.

TPA TIPP: Privatstiftungen können KESt-frei an die BMF-Listenempfänger spenden; diesbezüglich ist keine Meldung erforderlich.

TPA TIPP: Echtes Sponsoring fällt nicht unter die strengen Abzugsregeln für Spenden.

TPA Tipp: Betreffend Ukraine-Hilfe hat das BMF interessante Regelungen erlassen.

Neue Verzinsung in der Umsatzsteuer

Für den Bereich der Umsatzsteuer wurde im Jahre 2022 eine eigenständige Verzinsungsregelung geschaffen. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer.

Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.

Interessant ist auch das Inkrafttreten: Die Neuregelung ist grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag bereits in Kraft getreten. Sie ist bspw im Falle von bestimmten Gutschriften auf alle bei Inkrafttreten offenen Verfahren anzuwenden.

TPA TIPP: Bei einer Umsatzsteuernachzahlung idR ab EUR 2.000 droht nicht nur ein Finanzstrafverfahren, sondern fallen auch Umsatzsteuerzinsen an. Machen Sie daher im Zweifel einen Vorsteuerabzug erst in der Jahreserklärung geltend. Überprüfen Sie außerdem regelmäßig, also einmal pro Jahr die UID Ihrer Lieferanten mit der Stufe 2.

Verlustrücktrag 2020 zurück in 2019 oder 2018

Es gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Nur auf Antrag und nur für betriebliche Verluste in 2020
  • 5 Mio Rücktrag max. in 2019
  • 2 Mio Rücktrag max. in 2018, soweit 2019 EUR 5 Mio nicht ausgeschöpft wurden
  • Höchstbeträge gelten bei Unternehmensgruppen für Gruppenträger und zusätzlich für (fast) jedes Gruppenmitglied.

TPA TIPP: Wir führen diesen Punkt an, weil er auch derzeit noch im Rahmen einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2018, 2019 und/oder 2020 von Relevanz sein kann. Der Verlustrücktrag war eine einmalige Aktion für das Jahr 2020, Verluste der Jahre 2021, 2022 und fortfolgende können nach derzeitiger Rechtslage nicht rückgetragen werden. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann der Verlust 2021 rückgetragen werden, wenn dies 2020 nicht beantragt wurde.

Advance ruling – Auskunftsbescheid

Ein kostenpflichtiger Ruling-Antrag kann in folgenden Rechtsgebieten gestellt werden:

  • Internationales Steuerrecht
  • Umgründungen
  • Gruppenbesteuerung
  • Missbrauch
  • Umsatzsteuer

TPA TIPP: Ein Ruling-Verfahren ist nur für noch nicht verwirklichte Sachverhalte möglich. Das Ruling könnte besonders im Bereich der Umsatzsteuer für die zahlreichen Zweifelsfragen, bspw. bei gemeinnützigen Rechtsträgern von Interesse sein.

Begleitung der Unternehmensübergabe – Grace-Period-Gesetz

Die KSW hat in der Begutachtung des Grace-Period-Gesetzes, welches aber bisher nicht beschlossen wurde, einige praktische Verbesserungsvorschläge eingebracht: Demnach soll für die Übergabe von Unternehmen eine Begleitung durch das Finanzamt Österreich möglich sein. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag. Konsequenz ist insbesondere eine Außenprüfung der letzten 5 Jahre.

TPA TIPP: Im Rahmen der Begleitung können dem Finanzamt steuerliche Fragen über verwirklichte und auch noch nicht verwirklichte Sachverhalte besprochen werden. Darüber muss eine Niederschrift errichtet werden, sodass erhöhte Rechtssicherheit besteht.

Energieabgabenvergütung

Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe möglich und muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2017 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2022 gestellt werden.

TPA TIPP: Stellen Sie den Antrag für 2017 bis Ende 2022, eventuell noch fehlende Unterlagen können idR im Vorhaltsverfahren nachgeliefert werden.

Aufbewahrung von Unterlagen

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2015 grundsätzlich am 31.12.2022. Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender Form auf Datenträgern aufzubewahren. Bei einem anhängigen Abgaben- und Gerichtsverfahren sind die Unterlagen trotz Fristenablaufes weiter aufzubewahren.

TPA TIPP: Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht von grundsätzlich sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Beachten Sie aber bspw die 10jährige Aufbewahrungspflicht bei Kurzarbeit sowie bei der Investitionsprämie, jeweils nach dem Kalenderjahr der letzten Auszahlung. Wir empfehlen daher generell eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren.

Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.

Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen und Belege, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten, Großreparaturen etc.) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.

TPA TIPP: Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung ist, dass die urschriftgetreue, inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist.

TPA TIPP: Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Veräußerungsgewinn.

Steuerspartipps für Körperschaften

Ergänzend zu den obigen Ausführungen für alle Unternehmer bringen wir hier einige wichtige Steuerspartipps für Körperschaften:

Senkung der KÖST

Der Steuersatz für Körperschaften sinkt für die Veranlagung 2023 von 25 % auf 24 %, ab der Veranlagung 2024 gilt ein KöSt-Satz von 23 %.

TPA TIPP: Wenn Sie bspw vorhaben, eine gewinnbringende Transaktion zum 31.12.2022 abzuwickeln, empfiehlt sich bei einem Regelbilanzstichtag uU eine Verschiebung auf 1.1.2023, um in den Genuss der Steuersatzreduktion zu kommen.

100 %ige Verlustrechnung

Generell gilt – anders als bei natürlichen Personen – bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 25 % KöSt (2023: 24 % KöSt) belastet werden, also eine 6,25%ige Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:

  • Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG
  • Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen
  • Liquidationsgewinne gemäß § 19 KStG
  • Nachversteuerungsbeträge aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern
  • Bestimmte Gewinne aus der sog. Wegzugsbesteuerung
  • Gewinne von Gruppenmitgliedern, die mit Vorgruppenverlusten oder Außergruppenverlusten verrechnet werden.

TPA TIPP: Wenn Ihre Gesellschaft ausreichend steuerliche Verlustvorträge hat, können Sie als Gesellschafter auch auf nicht werthaltige Forderungen vor dem Bilanzstichtag 31.12. verzichten, um damit die Bilanz uU rechtzeitig zu sanieren (Debt-Equity-Swap); dafür fällt dann in der GmbH keine Mindest-Steuer mehr an.

TPA TIPP: Wenn Sie noch vor dem Jahresende eine Unternehmensgruppe bilden, können Sie beim Gruppenmitglied in den Genuss der 100%igen Verrechnung von Vorgruppenverlusten kommen.

Einreichung des GMBH-Jahresabschlusses

Die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse von GmbHs wurde verlängert: Für den Bilanzstichtag 31.12.2021 auf 31.12.2022. Für Jahresabschlüsse mit Stichtagen danach bis 31.3.2022 gibt es eine Einschleifregelung und endet die Frist auch jeweils am 31.12.2022.

TPA TIPP: Beachten Sie die Einreichfrist streng, bei verspäteter Einreichung werden automatisch gegen die GmbH und jeden Geschäftsführer Strafen verhängt.

TPA TIPP: Nach der Judikatur ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, einen Entwurf einzureichen.

Verschiebung der KEST auf Ausschüttungen

Ausschüttungen aus GmbHs an ihre Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen der 27,5%igen KESt, die innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ist.

TPA TIPP: Grundsätzlich besteht gesellschaftsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Beschluss der Gewinnausschüttung eine spätere Fälligkeit festzulegen, womit uU auch die Fälligkeit der KESt in die Zukunft verschoben werden kann. Wiederholte Gewinnausschüttungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses möglich. Sofern ein Verlustersatz III bezogen wurde, ist bis 31.12.2022 der Grundsatz einer maßvollen Dividendenpolitik zu beachten.

Weg mit der Mindest-KÖST durch Umwandlung

Nur Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt, daher können Sie dieser durch Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft entgehen. Dabei ist insbesondere auf die KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion, Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer zu achten.

TPA TIPP: Bei Umwandlung Ihrer GmbH bspw. in ein Einzelunternehmen auf den 30.3.2022 entfällt für das ganze Jahr 2022 die Mindest-KöSt.

TPA TIPP: In Abhängigkeit von der Gewinnhöhe kann das Einzelunternehmen günstiger als die GmbH sein. Sehen Sie dazu unseren TPA-Rechtsformrechner.

TPA TIPP: Welche Aspekte insbesondere steuerlich für die jeweilige Rechtsform sprechen, können Sie unserem kostenlosen Folder „Steuersparen mit der optimalen Rechtsform“.

TPA TIPP: Welche Aspekte mehr für eine GmbH oder mehr für eine Aktiengesellschaft sprechen, entnehmen Sie bitte unserem Beitrag „GmbH & AG in die optimale Form bringen“.

Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung

Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt kein Guthaben auf dem Einlagen-EVI-Subkonto.

TPA TIPP: Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten/ Buchwerte hat.

TPA TIPP: Ist Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten nicht gekürzt werden.

Abwertung von Beteiligungen

Sinkt der Wert von Beteiligungen an Körperschaften bspw aufgrund der COVID-19-Krise oder der Ukraine-Krise, ist bei Beteiligungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung – TWA vorzunehmen. Diese ist bei Inlandsbeteiligungen und bei sog. optierten internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich steuerwirksam, aber bei Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen von Körperschaften idR durch Siebentel über 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

TPA TIPP: Beachten Sie, dass insbesondere ausschüttungsbedingte TWAs nicht abzugsfähig sind, bei einer Wertsteigerung nach Ansicht der Finanzverwaltung aber dennoch eine steuerpflichtige Zuschreibung vorzunehmen ist. Nähere Infos finden Sie im unseren Beitrag „COVID-19 Immobilien: Abschreibung von Beteiligungen“.

TPA TIPP: Die Finanz und die Gerichte verlangen für die steuerliche Anerkennung der TWA idR das Vorliegen eines Gutachtens nach den Regeln des KFS/BW1.

Steuernsparen mit Gruppenbesteuerung

Im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe können insbesondere laufende Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder ausgeglichen werden.

TPA TIPP: Für das Jahr 2022 kann – insbesondere wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren und keine Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden haben – noch bis Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterfertigt werden, der nachweislich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss. Damit können Sie idR auch die Finanzierungskosten aus dem Erwerb der Beteiligung am Gruppenmitglied gegen deren laufenden Gewinne verrechnen, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

TPA TIPP: Prüfen Sie vor dem Jahresende gemeinsam mit Ihrem TPA-Steuerberater, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2022 noch optimiert werden (vgl. hierzu den Beitrag „Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung“).

Managervergütungen über EUR 500.000

Seit einigen Jahren besteht für bestimmte sog. Managervergütungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit eine Höchstgrenze von EUR 500.000 (Zusammenrechnung im Konzern) und Einschränkungen bei freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen, diese sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% unterliegen. Zu beachten ist, dass diese Einschränkung für alle Mitarbeiter und freien Dienstnehmer unabhängig von ihrer Funktion als “Manager“ zur Anwendung gelangt.

TPA TIPP: Bei Familiengesellschaften empfiehlt es sich, diese Grenzen streng zu beachten und stattdessen höhere Gewinnausschüttungen zu überlegen. Beachten Sie bei Gewinnausschüttungen und Vergütungen mögliche Beschränkungen bis 31.12.2022, sofern ein Verlustersatz III bezogen wurde.

TPA TIPP: Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind Kosten für Sozialpläne unbeschränkt abzugsfähig.

TPA TIPP: Weitere Details zur Geschäftsführerbesteuerung finden Sie in unserer TPA-Broschüre “Geschäftsführer und Jahresabschluss“.

Keine Geschäftsführervergütung

Nach der Judikatur des VwGH kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch ohne (oder gegen eine geringe) Vergütung tätig werden: diese Nutzungseinlage ist aber steuerlich nur innerhalb Österreichs möglich.

TPA TIPP: Beachten Sie, dass auch Gewinnausschüttungen der SVS-Pflicht unterliegen können.

TPA TIPP: Für die steuerliche Anerkennung einer entgeltfreien Geschäftsführertätigkeit ist eine schriftliche diesbezügliche Vereinbarung dringendst anzuraten.

Privatstiftungen – Übertragung stiller Reserven

Privatstiftungen können durch Verkäufe oder Liquidationen aufgedeckte stille Reserven aus Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen.

Damit können Verkaufsgewinne vorläufig steuerfrei gestellt werden. Eine derartige Ersatzanschaffung muss jedoch ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % umfassen und innerhalb eines Jahres erfolgen. Ausgenommen sind bestimmte bestehende Beteiligungen an Körperschaften.

TPA TIPP: Auch eine effektive Kapitalerhöhung von mehr als 10 % bei einer 100%igen Tochtergesellschaft bewirkt den Erwerb von neuen Anteilen und ist daher begünstigt. Sofern heuer keine Anschaffung mehr erfolgt, kann außerbücherlich eine steuerfreie Rücklage gebildet werden.

TPA TIPP: Weitere Informationen zur Besteuerung von Privatstiftungen finden Sie in unserer Broschüre “Das 1×1 der Stiftungsbesteuerung“.

Gemeinnützigkeit

Die Judikatur und Verwaltung wird betreffend der Anerkennung der formellen Gemeinnützigkeit der Statuten von Vereinen, Privatstiftungen und GmbHs gemäß §§ 34 ff BAO immer strenger und genauer.

TPA TIPP: Die Gemeinnützigkeit einer Privatstiftung ist nicht Voraussetzung für steuer- und KESt-freie Zuwendungen an Begünstigte, auch eigen- oder gemischtnützige Stiftungen können steuer- und KESt-freie Zuwendungen tätigen, soweit Substanzauszahlungen vorliegen.

TPA TIPP: Überprüfen Sie Ihre Statuten auf Ihre steuerliche Aktualität, gerne unterstützen Sie unsere Gemeinnützigkeitsexperten. Mehr zu diesem Thema können Sie in unserem Beitrag „Gemeinnützige Privatstiftungen“ nachlesen.

TPA TIPP: Auch gemeinnützigen Rechtsträgen steht uU der anteilige Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Beachten Sie dabei die erforderliche Schlüsselung.

Steuersparen bei Immobilienverkauf – 3,5 % IMMOEST

Bei einer Einbringung eines Betriebes mit Immobilien nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH besteht auch bei steuerlicher Buchwertfortführung das Wahlrecht, den Grund und Boden des sog. Altvermögens (dh es war keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012 gegeben) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn hierfür die 4,2 %ige Immobilien-Ertragsteuer vom Verkehrswert sofort bei Einbringung entrichtet wird.

TPA TIPP: Wird Grund & Boden hingegen zu steuerlichen Buchwerten eingebracht, besteht für obige Einbringungs-Fälle bei späterer Veräußerung aus der GmbH die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn wahlweise wie folgt zu besteuern: Für den Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung darf in der GmbH (!) die Pauschalbesteuerung von 3,5 % dieses Teilwerts in Anspruch genommen werden, der darüber hinausgehende Gewinn unterliegt der 25 %igen Körperschaftsteuer (2023 24 %); oder: der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der 25 %igen KöSt.

Zinsschranke

Für bestimmte Körperschaften gilt in Österreich, bspw für GmbHs, AGs und Privatstiftungen zusätzlich zum Abzugsverbot für gewisse konzerninterne Zinsen und Lizenzen eine Zinsschranke, sodass Zinsaufwendungen nur noch eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind. Insbesondere infolge des in Österreich geltenden Freibetrages von EUR 3 Mio hat die Zinsschranke für KMUs idR keine Bedeutung.

TPA TIPP: Auch wenn Sie derzeit wegen des Freibetrages nicht von der Begrenzung des Zinsenabzugs betroffen sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung einen Antrag auf Vortrag Ihres EBITDA-Guthabens stellen, um dieses allenfalls innerhalb von 5 Jahren zu verwerten (“Vortrag Zinsabzugspotential“).

Steuerspartipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmerveranlagung – Absetzbarkeit privater Arbeitsmittel im Home Office

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017 kann bis zum 31.12.2022 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab.

TPA TIPP: Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag, fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Arbeitsmittel

Durch die Schritte zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung waren viele Dienstnehmer angewiesen, ihren Beruf mit Hilfe privater Arbeitsmittel auszuüben. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.

TPA TIPP: Hierbei gilt, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu EUR 800 im Jahr 2022 sofort abzugsfähig sind (ab 2023: EUR 1.000). Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 800, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden.

Computer/Notebook steuerlich absetzen

Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist. Weiters ist zu beachten, dass nach derzeitigen LStR davon ausgegangen wird, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt und so maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können.

TPA TIPP: Dies (40% privat) ist nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nach- gewiesen werden kann. Während der Corona-Pandemie hat sich der berufliche Anteil der Nutzung vermutlich erhöht. Die Beurteilung der Aufteilung muss jährlich geprüft werden.

Wenn die Anschaffungskosten EUR 800 (ab 2023: 1.000) übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann grundsätzlich nicht geändert werden.

Anschaffungskosten bis zu EUR 800 können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (ein allfälliger Privatanteil ist abzuziehen). Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.

TPA TIPP: Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.

Kosten für Telefonate im Home Office

Als Werbungskosten sind auch sämtliche Kosten für Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen und sind vollständig absetzbar.

TPA TIPP: Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate (zB Einzelgesprächsnachweis) vorgelegt werden können, muss eine plausible Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.

Internetkosten im Home Office

Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösung für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden.

TPA TIPP: Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Allgemeine Informationssysteme, wie bspw Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.

Arbeitszimmer und Einrichtung

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

TPA TIPP: Die Voraussetzung des Mittelpunkts wird von der Finanz sehr streng geprüft.

Ergonomisches Mobiliar und Home Office Pauschale

Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können seit 2020 bestimmte Aufwendungen geltend gemacht werden. Unter ergonomisches Mobiliar fallen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung.

Voraussetzungen: Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung, und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr wurden ausschließlich im Home Office gearbeitet. Das Finanzamt kann dazu Nachweise verlangen (z.B. eine Bestätigung der Arbeitgeberin).

Höhe: Bis zu EUR 150 an Werbungskosten konnten im Jahr 2020 für ergonomisches Büromobiliar geltend gemacht werden. Waren die Kosten höher als EUR 150, kann der Überschreitungsbetrag ab 2021 (bis inkl. 2023) innerhalb des in diesen Jahren geltenden Höchstbeitrages von EUR 300 geltend gemacht werden (wenn in diesen Folgejahren wieder mindestens 26 Home Office-Tage vorliegen). Eine Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer durch “Abschreibung“ ist nicht vorzunehmen. Für die Jahre 2020 und 2021 zusammen durften max. EUR 300 geltend gemacht werden.

TPA TIPP: Zusätzlich kann uU seit 2021 das Home Office-Pauschale geltend gemacht werden: Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr, d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge; dieser könnte bis zu EUR 3 pro Home Office-Tag für max. 100 Tage gewähren.

Covid-Zahlungen

Aufwandsentschädigungen an nebenberuflich tätige Personen in Test- und Impfstraßen waren bis zu EUR 10 bzw. bei medizinisch geschultem Personal bis zu EUR 20 pro Stunde steuerfrei (galt bis 31.3.2022). Die Aufwandsentschädigungen waren bis 31.3.2022 darüber hinaus bis EUR 1.000,48 sozialversicherungsfrei.

(Grippeschutz-)Impfungen und Covid-Testungen

In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, sofern dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.

TPA TIPP: COVID-Testungen von Dienstnehmern können analog den Regeln zu Impfungen steuerfrei belassen werden.

Jahressechstel

Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (zB Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt bzw. Lohn nicht zur Gänze ausgeschöpft.

TPA TIPP: Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen zur Anwendung gelangen. Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von höchstens EUR 25.000 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) mit 6 % steuerbegünstigt, darüber hinaus fällt die sog. Solidarabgabe an.

Steuerfreie Zuschläge

Für bis zu 10 Überstunden und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gibt es spezielle Steuerbegünstigungen. Die Finanzverwaltung verlangt bei Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, dass diese einmal im Jahr (quasi für ein Urlaubsmonat) steuerpflichtig abgerechnet werden – praktisch werden diese Zuschläge daher oft in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig behandelt.

TPA TIPP: Das Jahresende sollte zur Prüfung genutzt werden, ob diese Steuerbefreiungen möglich bzw. alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Mitarbeiterbeteiligungen

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000. Auch dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden. Darüber hinaus gibt es weitere Modelle der Belegschaftsbeteiligungsstiftung (bis zu weitere EUR 4.500 steuerfrei).

Seit  2022 gilt zusätzlich eine  Mitarbeitergewinnbeteiligung, nach der bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei) bleiben können. Das Gesetz definiert mehrere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit; insbesondere muss die Gewinnbeteiligung allen Mitarbeitenden oder sachlich definierten Gruppen von Mitarbeitenden gewährt werden und darf nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn treten („verpönte Gehaltsumwandlung“).

Teuerungsprämien

Arbeitgebende können ihren Beschäftigten auf Grund der gestiegenen Preise in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt jeweils EUR 3.000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.

Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten. Teuerungsprämien dürfen aber an die Stelle von Corona-Prämien treten.

Bis zu EUR 2.000 gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die vollen EUR 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000 übersteigende Zahlung aufgrund einer „lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG“ geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Bei richtiger Gestaltung können also die max. EUR 3.000 p.a. ausgeschöpft werden.

Achtung: Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000 jährlich kann nicht zusätzlich zur Begünstigung der Mitarbeitergewinnbeteiligung in Anspruch genommen werden! Der Maximalbetrag von EUR 3.000 pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstbetrag.

Je nachdem, welche der beiden Zahlungen früher im Kalenderjahr erfolgt, wird die Steuerbefreiung ausgeschöpft. Für 2022 besteht eine Sonderregelung: Eine 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung darf von den Arbeitgebern nachträglich als Teuerungsprämie behandelt werden (vorausgesetzt, es handelt sich um eine zusätzliche Zahlung).

Aus rechtlicher Sicht ist es nicht notwendig, die Gewährung der Teuerungsprämie in einer beiderseitigen schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Wir empfehlen jedoch – zur Absicherung für spätere Lohnabgabenprüfungen – eine schriftliche Dokumentation der Zahlungsgrundlage, etwa in Form eines Arbeitgeberschreibens an die Mitarbeiter.

Zusätzlich ist wichtig, in der Gehalts- und Lohnabrechnung deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt (z.B. durch die Bezeichnung der Lohnart als „Teuerungsprämie“, „Teuerungsausgleich“ o.ä.).

TPA TIPP: Wir empfehlen, eine Anrechnung der Teuerungsprämie auf KV-Teuerungsprämien vorzusehen.

Modell 186 – Weihnachtsgeschenke und Betriebsveranstaltungen

Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

TPA TIPP: Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von EUR 365.

Getränke, freie oder verbilligte Verpflegung am Arbeitspatz

Die Aufwendungen für Getränke und Verpflegung, die der Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerfrei, dies gilt auch für ständig gewährte freiwillige Mahlzeiten.

Diese Steuerbefreiung unterliegt keiner betragsmäßigen Beschränkung. Sowohl die Zubereitung im Betrieb (Kantine) als auch die Zulieferung von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (z.B. einer Großküche) sind umfasst.

TPA TIPP: Wesentlich ist, dass es sich um eine Naturalleistung und nicht um eine Geldleistung handelt.

Gutscheine für Mahlzeiten

Seit 1. Juli 2021 gelten Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag (bis 30. Juni 2021 EUR 4,40) nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine  für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert werden.

Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nur bis zu einem Wert von EUR 2 (bis 30.6.2021 EUR 1,10) pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.

Zuschuss für Kinderbetreuung

Zuschüsse des Dienstgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 1.000 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei geleistet werden (ab 2023 ist eine Verdoppelung in politscher Diskussion).

TPA TIPP: Die Steuerbegünstigung gilt nur dann, wenn der Zuschuss allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern geleistet wird.

Pendlerpauschale/Pendlereuro

Bei einem Dienstnehmer (auch Teilzeitkräfte) werden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro üblicherweise laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt.

TPA TIPP: Ist dies nicht der Fall oder ist der Dienstnehmer der Ansicht, dass das Ergebnis des Pendlerrechners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so kann er die Pendlerpauschale inkl. Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen und neu berechnen.

Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln (Jobticket)

Die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers war für Kartenkäufe bis 30.6.2021 abgabenfrei, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Rechnung musste auf den Dienstgeber lauten und den Namen des Dienstnehmers enthalten.

Bei Kartenkäufen ab 1.7.2021 (gilt auch für Verlängerungen) muss die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Wochen-/Monats-/Jahresticket am Arbeitsort und/oder Wohnort gilt. Damit ist z.B. auch ein Ticket begünstigt, dass für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gilt (zB. Österreich-Card, Klima-Ticket).

TPA TIPP: Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen im Fall der Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist für die Wegstrecke Wohnung bis Einstiegstelle ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro möglich (begrenzt mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke). Ab 2023 führt ein Jobticket nicht mehr zum Wegfall des Pendlerpauschales, sondern wird auf dieses nur noch angerechnet.

Privatnutzung des Dienstgeber-eigenen Kraftfahrzeugs

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 960 pro Monat) anzusetzen. Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ bei höchstens 141 g/km (Grenzwert bei Erstzulassung nach dem 31. März 2020; 118 g/km bei Erstzulassung im Jahr 1. Jänner bis 31. März 2020), so beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 720 pro Monat). Am Jahresende sollte auch überprüft werden, ob der halbe oder volle Sachbezugswert zur Anwendung kommt (unter/über 6.000 privat gefahrene Kilometer).

TPA TIPP: Eine Neuanschaffung des Firmen-KFZ kann zur Verringerung des Sachbezugswertes führen.

Durch das 2021 eingeführte neue WLTP-Messverfahren ist es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2– Emissionswerte gekommen:

Jahr der ErstzulassungMax.CO2-Emissionswerte
2021138 Gramm pro Kilometer
2022135 Gramm pro Kilometer
2023132 Gramm pro Kilometer
2024129 Gramm pro Kilometer
ab 2025126 Gramm pro Kilometer

TPA TIPP: In seltenen Fällen, bei ganz wenig privat gefahrenen Kilometern und vollständig geführtem Fahrtenbuch, könnte auch noch der sog. Mini-Sachbezug genützt werden.

Elektroautos (ohne Range Extender) sind sachbezugsfrei. Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, müssen zwecks steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Anerkennung die Bruttoansprüche neu vereinbart werden. Keine „verpönte“ Gehaltsumwandlung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entgeltreduktion von der Kfz-Gewährung (zeitlich und inhaltlich) entkoppelt wird.

Gratis-Ladestationen des Arbeitgebers können ausnahmsweise dann einen Sachbezug begründen, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort aufladet und sich in der Nähe keine weitere Gratis-Abgabestation befindet. Die Bezahlung einer fixen (nicht mobilen) Ladestation (wall-box) beim Arbeitnehmer zu Hause führt zu einem steuerrelevanten Vorteil, ab 2023 wird der Arbeitgeber hier einen steuerfreien Zuschuss gewähren; dessen Höhe wird erst in der Sachbezugsverordnung festgelegt werden.

Schnittstelle Buchhaltung/Personalverrechnung

Häufig finden sich in der Buchhaltung Zahlungsflüsse, die einen Einfluss auf die Personalverrechnung haben können. Eine Quer-Check spätestens gegen Ende des Kalenderjahres kann helfen, besteuerungsrelevante Sachverhalte nicht zu übersehen. Einige Beispiele von vielen: Honorarnoten an vermeintlich Selbständige, Prämienzahlungen an Versicherungsunternehmen, Incentive-Reisen.

Vollständige Aufzeichnungen?

Wichtige, laufend zu führende Aufzeichnungen sind: Arbeitszeitaufzeichnungen, Krankenstandsaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Reiseaufzeichnungen. Gegen Jahresende fallen oft die sog. „Deckungsprüfungen“ an, ob also mit dem gewährten Entgelt auch die geleisteten Überstunden abgedeckt sind und die Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag eingehalten ist. Vollständige Reiseaufzeichnungen sollen die Steuerfreiheit von abgerechneten Reisekosten gewährleisten.

Verstoß gegen die Konkurrenzklausel

Muss ein Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe an seinen ehemaligen Arbeitgeber leisten, weil er gegen die Konkurrenzklausel verstoßen hat, kann der bezahlte Geldbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wurde der Betrag vom neuen Arbeitgeber bezahlt und nicht als steuerpflichtig in die Lohnverrechnung aufgenommen, ist dies freilich mangels Kostentragung nicht möglich.

TPA TIPP: Wurde nur ein Teil vom neuen AG bezahlt, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Kosten der Aus- und Fortbildung

Insoweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht ohnedies getragen hat, können beruflich bedingte Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TPA TIPP: Dies gilt z.B. auch für “teure“ facheinschlägige Hochschullehrgänge.

TPA TIPP: Nachdem Werbungskosten nach dem Abflussprinzip (Zeitpunkt der Zahlung) geltend gemacht werden müssen, kann eine höhere steuerliche Wirksamkeit erzielt werden, wenn diese Beträge in Jahren mit entsprechend hohem steuerlichen Einkommen geleistet werden

Tätigkeit in zwei Staaten

Übt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis nicht nur in Österreich, sondern auch in einem anderen Staat – z.B. auch in seinem ausländischen Home Office aus, kann dies dazu führen, dass ein Teil des Bezuges nicht mehr in Österreich versteuert werden muss, sondern in dem anderen Staat. Das kann für den Arbeitnehmer im Ausland und Inland zahlreiche administrative Pflichten und uU im Ausland eine Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers begründen. Am Jahresende sind hier regelmäßig sog. „Glättungen“ durchzuführen: Aufgrund der Auszahlung von Sonderzahlungen und der Nicht-Leistungslöhne (Krankenstand, Urlaub, Feiertage) muss der Gesamtbruttolohn richtig den beteiligten Staaten zugeordnet werden.

TPA TIPP: Sind die (aliquoten) österreichischen Sozialversicherungsbeiträge im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig, können diese u.E. zur Gänze in Österreich als Werbungskosten geltend gemacht werden (z.B. in der Arbeitnehmer-Jahresveranlagung).

TPA TIPP: Die Aufteilung kann uU auch steuerliche Vorteile bewirken, wenn bspw. im Home Office-Staat niedrigere Steuersätze gelten.

Steuerspartipps für alle Kapitalvermögesbesitzer

Verluste aus Kapitalvermögen

Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Anleihen, Fonds) oder Derivaten erzielt, die “Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zB Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt ja der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.

TPA TIPP: Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein “bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien‑/Anleihen /Derivatverkäufen mit einer Veranlagung KESt vom Finanzamt zurückholen.

TPA TIPP: Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch evtl. eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.

Steuerpflicht für Kryptowährungen

Ab 1. März 2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5 %igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr. Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1. März 2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch 2022 ff weiterhin steuerfrei verkauft werden.

TPA TIPP: Auf Antrag können Sie die Regelungen für die Erträge aus Kryptowährungen schon ab 1.1.2022 anwenden.

TPA TIPP: Verlustverrechnung von Kryptowährungen und Aktien/Anleihen: Ab dem 01.03.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (zB Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich.

TPA TIPP: Für weitere steuerliche Details zu den Kryptowährungen lesen Sie unsere Beiträge.

TPA TIPP: Für die Besteuerung von Krypto-Assets ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich. Achten Sie genau darauf, dass Sie Daten laufend sichern und überlegen Sie, die Dienste von Anbietern zur Berechnung der Gewinne und Verluste in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie auch die neuen Aufzeichnungspflichten!

Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen

Mit der Ergänzung der Bundesabgabenordnung – BAO wurde eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind. Dies sind beispielsweise:

  • Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
  • Einkünfte aus Kryptos
  • Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen: insb. Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
  • Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen.

Die Aufzeichnungspflicht tritt mit 1.1.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse ab dem 1.1.2023.

Gleichzeitig wird durch die Aufzeichnungspflicht eine gesetzlich Vorgabe hinsichtlich einer Strukturierung der Einzelaufzeichnungen gemacht. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind daher mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Schließlich ergibt sich ab 2023 aus der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für die Finanz künftig auch die Möglichkeit zur Vornahme einer Außenprüfung, der sog. „Betriebsprüfung“. Damit wird eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.

TPA TIPP: Wenn Sie nicht endbesteuerte Einkünfte erzielen, bedenken Sie schon 2022 die rechtzeitige Einrichtung eines entsprechenden ordnungsmäßigen Rechnungswesens; ein solches hat die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich, was die Schätzungsbefugnis der Finanz erschwert.

Steuerspartipps für alle Immobilienbesitzter

Gebäudeabschreibung

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer. Ein wesentlicher Unterschied bei der Gebäudeabschreibung im privaten Bereich zum betrieblichen Unternehmer besteht darin, dass die Nutzung durch den Mieter für die Höhe der Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich irrelevant ist, und generell lediglich bis zu 1,5 % p.a. beträgt. Die begünstigte Abschreibung für bestimmte Herstellungskosten auf 15 Jahre steht nur bei außerbetrieblicher Vermietung und Verpachtung zu.

Vorgezogene Abschreibung bei Gebäuden

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.

Aufbewahrung von Unterlagen

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.

Höhere Abschreibung bei erstmaliger Vermietung

Haben Sie eine Immobilie des sog. „Alt-Vermögens“ und vermieten Sie diese nunmehr erstmalig, sind bei der Berechnung der Abschreibung die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung anzusetzen.

TPA TIPP: Mittels Immobilienwertgutachten kann der aktuelle Verkehrswert der Immobilie bestimmt werden und damit die höhere Abschreibungsbasis gegenüber der Finanz belegt werden. Zu beachten ist aber, das künftige Wertsteigerungen der Immobilie dann bei späterem Verkauf der regulären Immo-ESt von 30 % unterliegen, alte stille Reserven bleiben mit idR 4,2 % Immo-ESt begünstigt.

Befreiung von der 30 %igen Immobilienertragsteuer – ImmoESt

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich mit der 30 %igen Immo- ESt belastet. Ermäßigungen – häufig auf faktisch 4,2 % ImmoESt des Veräußerungserlöses – bestehen insbesondere für sog. Altgrundstücke.

TPA TIPP: Steuerfreiheit besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Verkauf

  • des eigenen Hauptwohnsitzes oder
  • von privaten, selbst hergestellten Gebäuden, die nicht vermietet

Die ImmoESt muss idR gleich an den Notar bezahlt werden, der die Steuer an das Finanzamt abführt.

TPA TIPP: Ziehen Sie vor Verkauf Ihrer Immobilie Ihren TPA Steuerberater bei, Änderungen im Vertragswerk können beträchtliche Steuerersparnisse bringen.

Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Mietwohnungen

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar, insbesondere wenn der Steuerpflichtige

  • im Falle der Veräußerung zuvor ab der Anschaffung / Herstellung durchgehend mindestens zwei Jahre in der Immobilie seinen Hauptwohnsitz hatte und diesen aufgibt, oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre in der Immobilie durchgehend seinen Hauptwohnsitz hatte und dieser aufgegeben wird.

TPA TIPP: Diese zweite Hauptwohnsitzbefreiung ist auch dann anwendbar, wenn der Veräußerer eine (ehemalige) Mietwohnung innerhalb des relevanten Zeitraums als Mieter, und nicht als Eigentümer bewohnt hat und die Wohnung als Bewohner und Mieter erst kurz vor der Veräußerung erworben hat. Ebenso kann diese Befreiung auch bei vorhergehendem unentgeltlichen Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) anwendbar sein.

Günstige Pauschalbesteuerung für geschenkte Altimmobilien

Immobilien des Privatvermögens, die am 31.3.2012 infolge Ablaufs der Spekulationsfrist nicht steuerhängig waren – sog. Altimmobilien, können von natürlichen Personen bei Verkauf mit einer Immobilienertragsteuer– ImmoESt von 4,2 % des Veräußerungserlöses pauschal besteuert werden. Bei bestimmten Umwidmungen beträgt die ImmoESt faktisch 18 %.

TPA TIPP: Wenn Sie die Immobilie ertragsteuerlich unentgeltlich bspw in der Familie weitergeben, bleibt diese günstige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit beim Geschenknehmer erhalten.

TPA TIPP: Dies gilt auch bei einer gemischten Schenkung, wenn der Schenkungscharakter überwiegt, dabei sollte die wirtschaftliche Gegenleistung, jedenfalls deutlich unter (nach neuer Judikatur) 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft liegen.

TPA TIPP: Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Gewinn.

Grundanteil

Bei Kauf und Vermietung einer Immobilie ist vom Kaufpreis der Grundanteil auszuscheiden, denn nur das Gebäude kann jährlich abgeschrieben werden.

Ohne Nachweis sind je nach Lage entsprechend der Grundanteil-VO des BMF 20 %, 30 % oder 40 % auszuscheiden, außer die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig erheblich davon ab. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50 % abweicht.

TPA TIPP: Bei größeren Immobilien kann sich ein Gutachten rechnen.

Begünstigung für Einlagen von Immobilien ins Betriebsvermögen

Bei einer Einlage von “Alt-Immobilien“ vom Privatvermögen in das steuerliche Betriebsvermögen bleibt die Altvermögenseigenschaft für den Grund und Boden erhalten.

Das bedeutet, dass auch die künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen der günstigeren Immo-ESt unterliegen: 4,2 % vom Erlös anstatt 30 % des Gewinnes.

Sparen beim Immobilienverkauf 3,5 % Steuer für GmbHs

Siehe oben die Ausführungen im Abschnitt Körperschaften.

GrESt-Befreiung bei Betriebsübergabe

Bei der Grunderwerbsteuer – GrESt kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Unternehmensnachfolger ein Freibetrag von bis zu EUR 900.000 (bei Gewerbebetrieben) geltend gemacht werden. Der Freibetrag gilt nach der Judikatur des VwGH nicht für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, auch nicht anteilig. Weiters erfolgt eine Deckelung der GrESt mit 0,5 % vom idR geringeren Grundstückswert.

TPA TIPP: Im Falle der Schenkung muss der Übergeber insbesondere entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sein.

Grunderwerbsteuer – Bewertung der Grundstücke für die GrESt

Insbesondere bei unentgeltlichen Übertragungen sowie bei bestimmten Umgründungen wird der sog. “Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden, wobei der Steuerpflichtige den günstigsten Wert wählen kann:

  • Summe aus dem anteiligen dreifachen Bodenwert und dem Gebäudewert abzüglich allfälliger Abschläge – maßgeblich ist hier die “Grundstückswertverordnung“;
  • Wert aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzüglich eines Abschlages;
  • Nachweis eines geringeren Wertes durch ein Sachverständigen-Gutachten

TPA TIPP: Der Grundstückswert laut Verordnung wird – je nach Lage der Immobilie und anderen individuellen Gegebenheiten – meist unter dem Verkehrswert liegen.

Planen Sie zB Schenkungen oder Umgründungen, so empfiehlt sich idR die Ermittlung des Grundstückswerts Ihrer Immobilien laut Verordnung, TPA unterstützt Sie gerne!

TPA TIPP: Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird unverändert an den einfachen Einheitswert angeknüpft. Dies gilt auch, wenn diese Grundstücke im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übertragen werden.

Unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften – Fruchtgenussvorbehalt

Um gegen allfällige künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge – dies wurde nunmehr vom OGH bestätigt – besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses; d.h., die Einkünfte bei vermieteten Liegenschaften bleiben beim Geschenkgeber, das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Geschenknehmer über, sodass eine gewisse GrESt in Kauf genommen wurden muss.

TPA TIPP: Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der AfA vom Fruchtgenussberechtigten an den Eigentümer kann ein Entfall der bisherigen steuerlichen Abschreibung des Gebäudes verhindert werden. Nach der Judikatur ist dieser Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gebührenpflichtig.

Welche Investitionen machen 2022 noch steuerlich Sinn?

  • Auch bei Investitionen in und Inbetriebnahme von Immobilien in der Jahreshälfte ist eine volle Abschreibung möglich, da für neu angeschaffte Gebäude die Halbjahresregel nicht mehr gilt. Dies gilt auch bei der Anschaffung von Vorsorgewohnungen.
  • Dabei kann im ersten Jahr – je nach Gesamteinkommen – auch weniger als die dreifache AfA geltend gemacht werden; im zweiten Jahr auch weniger als das Zweifache, jedoch nicht mehr als die AfA des ersten Jahres; im ersten und zweiten Jahr muss überdies auch immer mindestens die AfA des 3. Jahres abgesetzt werden.
  • Weiters können Sie Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen oder auf 15 Jahre verteilen
  • Überdies können natürliche Personen betriebliche Investitionen in Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein Gebäude idR zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
  • Investitionen in Gebäude, die der Mietzinsbildung nach dem MRG unterliegen, können auf Antrag auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

TPA TIPP: Bei hohen betrieblichen Gewinnen können Sie Steuern sparen, wenn Sie den Betrieb rückwirkend unter Anwendung des Artikel III UmgrStG in eine GmbH einbringen. Mit unserem TPA Rechtsformrechner können Sie einfach die für Sie günstigste Rechtsform ausrechnen.

Steuerspartipps für alle Steuerpflichtigen

Spenden als Sonderausgabe absetzbar

Spenden an auf der BMF-Liste aufscheinende Empfänger (und an Feuerwehren) können bis zu 10 % des Einkommens steuerlich abgesetzt werden.

TPA TIPP: Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2023, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spen- den des Jahres 2022 gemeldet haben. Wenn nicht, geben Sie den Organisationen Ihren vollständigen Namen (laut Meldezettel) und das Geburtsdatum bekannt, sodass die Spenden unkompliziert nachgemeldet werden können. Bei laufenden Spenden tragen Sie Ihr Geburtsdatum unter Zahlungsvermerk ein.

Nachkauf von Versicherungszeiten

Beträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sind Sonderausgaben.

TPA TIPP: Lassen Sie sich beraten, ob und wie sich ein Nachkauf rechnet. Die Beträge sind voll absetzbar und kosten daher bei entsprechendem Einkommen durch die Steuerersparnis nur die Hälfte.

Kirchenbeiträge

Kirchenbeiträge sind bis EUR 400 als Sonderausgabe voll absetzbar.

Familienbonus

Der Familienbonus Plus wurde ab 1. Juli 2022 von EUR 125 monatlich auf EUR 166,68 monatlich pro Kind angehoben und beträgt ab 2023 EUR 2.000 jährlich. Für Kinder über 18 Jahren wurde der Familienbonus Plus ab 1. Juli 2022 von EUR 41,68 auf EUR 54,18 monatlich angehoben und beträgt ab 2023 EUR 650 jährlich.  Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.

TPA TIPP: Der Familienbonus kann über die Lohnverrechnung (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen) und auch im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beansprucht werden.

TPA TIPP: Der Antrag auf Familienbonus plus kann auch zurückgezogen werden. Das macht Sinn, wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte beziehen.

TPA TIPP: Optimieren Sie die Steuerwirkung des Familienbonus plus mit Ihrem (Ehe-)Partner, indem Sie eventuell eine geteilte Geltendmachung wählen.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 550 ab dem Jahr 2022 pro Kind erhöht. Er steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus hätten. Werden mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Pflegekosten und (Zahn-)Arztrechnungen als AG Belastung

Außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und wirken sich idR nur insoweit aus, als der nicht abzugsfähige Sockelbetrag überschritten wird.

TPA TIPP: Vor allem hohe Arztrechnungen (zB Zahnarzt) sollten nicht in Raten auf mehrere Jahre verteilt bezahlt werden, da jedes Jahr der Sockelbetrag zu berücksichtigen ist. Wenn möglich sollten hohe Rechnungen in einem Jahr bezahlt werden.

In diesem Jahr sollten insb. auch alle anderen Arzt- und Apothekenrechnungen gesammelt werden, dem jeder Euro, der den Sockelbetrag überschreitet, wirkt sich steuermindernd aus.

TPA TIPP: Wenn Sie kein steuerpflichtiges oder ein geringeres Einkommen als Ihr (Ehe‑)Partner haben, so sollte dieser Ihre Arztrechnungen und Ihren Kirchenbeitrag zahlen, damit kann mit einer Steuererklärung Ihres (Ehe‑)Partners unter Umständen ein höherer Steuerspareffekt erzielt werden.

Voraussichtliche SV-Werte 2023

Alle, die mit den neuen Werten schon für das nächste Jahr planen wollen, finden hier die wich- tigsten veränderlichen, voraussichtlichen Werte für das Jahr 2023:

Geringfügigkeitsgrenze p.M.EUR 500,91
Dienstgeberabgabe – Grenzwert für PauschbetragEUR 751,37
Höchstbeitragsgrundlage – HBGL pro TagEUR 195,00
HBGL pro MonatEUR 5.850,00
HBGL für freie Dienstnehmer (DN) ohne SZEUR 6.825,00
HBGL für Sonderzahlungen für echte und freie DNEUR 11.700,00

Falls Sie noch Fragen zu den Steuerspartipps haben, kontaktieren Sie bitte unsere Experten!

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Karin Fuhrmann

Karin Fuhrmann

Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Karin Fuhrmann wurde wiederholt als „Steuerberater des Jahres für Immobilien & Bauwirtschaft“ in Österreich ausgezeichnet.

Wolfgang Höfle

Wolfgang Höfle

Steuerberater | Unternehmensberater | Experte für Lohnverrechnung TPA Experte für Lohnverrechnung, Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der AG Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW

Christian Oberkleiner

Christian Oberkleiner

Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Der Steuerberater verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Konzernsteuerrecht, M&A und Due Diligence.

Monika Seywald

Monika Seywald

Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Monika Seywald ist Expertin in der steuerlichen Beratung von Klein- und Mittelbetrieben (KMU), Medienunternehmen sowie von Jungunternehmern.

Gottfried Sulz

Gottfried Sulz

Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Gottfried Sulz hat sich auf die Rechtsformgestaltung für KMU, Konzerne und freie Berufe sowie Privatstiftungen spezialisiert.

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