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Roland
TeilnehmerHallo Ruekler1
Meines Erachtens besteht auf alle Fälle BV-Pflicht, da das Dienstverhältnis ja schon vor der Karenz begonnen hat und nach Rückkehr aus der Karenz nicht noch mal ein Monat andauern muss.
Es ist ja ein ununterbrochenes Dienstverhältnis, welches nur für eine bestimmte Zeitspanne karenziert war.LG
Roland
TeilnehmerHallo Patrizia, lieber Martin!
Ich gebe Martin voll recht, und es gibt auch Literatur dazu, die eindeutig in diese Richtung geht.
Siehe dazu Gerhartl in der ASoK 10/2006, 373.LG
Roland
TeilnehmerLieber Martin!
Sehr interessant – danke!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Birgit!
Die Bezeichnung ist unerheblich, d.h. dass eine „Störzulage“ praktisch das „Taggeld“ darstellt.
(wenn ich mir auch diesen KV jetzt nicht angeschaut habe).LG
Roland
TeilnehmerHallo Maria!
Dann ist ja alles klar.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Sylvia!
Ooops, da habe ich mich ganz grob „verlesen“ – Entschuldigung.
Es sollte beim „Hausbetreuer“ eine geringfügige Beschäftigung sehr wohl möglich sein (wenn ich auch betonen muss, dass ich da keinerlei Erfahrung habe).Dazu eine Info von der NÖGKK:
Hausbesorger/HausbetreuerStand: 1. Jänner 2010
Im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde das Hausbesorgergesetz geändert. Es gilt nur mehr für jene Hausbesorger-Dienstverhältnisse, die vor dem 1.7.2000 abgeschlossen wurden (bzw. für jene befristeten Dienstverhältnisse, die nach diesem Datum verlängert wurden).Auf die nach dem 30.6.2000 abgeschlossenen Dienstverträge, die die Verrichtungen von Hausbesorgertätigkeiten zum Inhalt haben, sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihres jeweiligen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches maßgeblich. Im Regelfall wird es sich dabei um Arbeitsverträge gemäß § 1151 ABGB handeln.
Die Verrichtung der „neuen“ Hausbetreuertätigkeiten kann auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für die Vertretungen der „geringfügigen Hausbetreuer“ sind von den Hauseigentümern ebenfalls Anmeldungen zu erstatten.
Der pauschalierte Materialkostenersatz unterliegt der Beitragspflicht. Beitragsfreiheit besteht allerdings in jenen Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung der erforderlichen Reinigungsmittel entsprechend nachgewiesen werden.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Maria Anna!
Es gibt die Textstelle auch im KV 2010 (im Anhang unter Punkt B: Reisekostenentschädigung):
„Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer ein Taggeld von mindestens 16,80 Euro, wobei durch Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag bzw. der Höchstbetrag laut Einkommensteuerrichtlinien von 26,40 Euro vereinbart und bezahlt werden kann. Ein Taggeld fällt bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Dauer an. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggelds berechnet.“
Somit bräuchtest du eine BV, um 26,40 Euro zeitlich unbeschränkt steuerfrei auszahlen zu können.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Sylvia!
Richtig, siehe dazu § 5 Abs. 2 ASVG.
LG
15. Februar 2010 um 21:32 Uhr als Antwort auf: Entlassung nach 14 Tagen gerechtfertigt! (einen ÖGB DN) #71333Roland
TeilnehmerServus Martin!
Ich habs auch nur im Internet gelesen, ist schon eine spannende Geschichte.
Ich kenne keine weitere Judikatur mit solch einer langen Frist.LG
Roland
TeilnehmerHalllo Roswitha!
Ohne konkrete, exakte Daten kann hier wohl niemand eine Antwort geben – bitte bedenke auch, dass es sich hier um ein PV-Forum handelt – mit der Vorschreibung der SVA-Beiträge haben die PersonalverrechnerInnen nichts zu tun.
Diese Frage sollte daher vom Steuerberater des Selbständigen beantwortet werden.LG
10. Februar 2010 um 20:33 Uhr als Antwort auf: 3. Befristetes Dienstverhältnis innerhalt von 2 Jahren #71325Roland
TeilnehmerHallo strolchi!
Ich denke, dass der DG auch jetzt schon die Kündigung (per 31.3.) aussprechen könnte, mit der 1monatigen Kündigungsfrist (sollte sie lt. KV so sein) geht sich das aus.
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Jenny!
Ist da nie vom Exekutionsgericht die „Einstellung“ bei euch eingetroffen?
Wahrscheinlich nicht, denn sonst käme es wohl kaum zu so einem Fall.
Ich bin da jetzt kein Jurist, daher sage ich Folgendes „aus dem hohlen Bauch“, was absolut gefährlich sein kann:
Wenn wirklich alles abbezahlt wurde, der betreibende Gläubiger sich auch nach diesen beiden Schreiben niemals gemeldet hat, kann es wohl nicht sein, dass er jetzt mit noch einer „offenen Forderung“ auftaucht – da hat er „zu lange geschlafen“.
Mein Tipp daher: Den Rechtspfleger vom Gericht anrufen, wie er die Lage sieht.
Wenn du mir sagen könntest, was dabei rausgekommen ist, wäre ich dir sehr dankbar – interessiert mich fürchterlich!LG
9. Februar 2010 um 21:52 Uhr als Antwort auf: 3. Befristetes Dienstverhältnis innerhalt von 2 Jahren #71322Roland
TeilnehmerHallo strolchi!
Es kann bereits jetzt von einem unbefristeten DV gesprochen werden.
Das ist eindeutig ein rechtsunwirksamer Kettendienstvertrag!LG
Roland
TeilnehmerHallo Bri!
Die Heizkosten sind aus der Berechnung auszuscheiden, da sie vom DN getragen werden.
Somit verbleibt folgende Berechnung:
Sachbezug = 322,56 – 25% BK-Abschlag = 241,92Der Kostenbeitrag des DN beträgt (ohne Heiz- und Betriebskosten und Warmwasser) = 138,60
Ergibt einen (Rest)Sachbezug von 103,32
Anmerkung: Beim Warmwasser bin ich mir nicht ganz sicher, ob es nicht doch zu einer Verminderung des Sachbezugs kommen kann.
Aber wenn ich bedenke, dass das Warmwasser ja entweder durch Gas/Öl oder Strom aufgeheizt wird, ist mE doch obige Variante richtig.LG
Roland
TeilnehmerLieber Hubert!
Freut mich, dass ich dir helfen konnte.
LG
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