Mehrstunden/Urlaub bei DG Kündigung – Freistellung

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  • #63374
    Daniela
    Teilnehmer

    Liebes PV Info Team,
    habe wieder einmal ein größeres Problem und würde mich freuen wenn ihr mir bei der Lösung helfen würdet. Ich habe einen Ang. der gekündigt wird. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird er für die gesamte Dauer der Kündigungszeit freigestellt (3 Monate).
    Gibt es die Möglichkeit mit ihm zu vereinbaren, dass er während der gesamten Freistellung seinen noch offenen Urlaub (9 Tge) und seine 200 Mstd aufbraucht? Hält das gesetzlich?
    Sollte es nicht möglich sein, muß ich ihm die Mstd bei der Endabrechnung auszahlen bzw. könnte ich die Mstd die nachweislich 2007 entstanden sind in das jeweilige Monat rollen?
    wenn das Rollen nicht geht, muss ich sie ja bei der Endabrechnung auszahlen und dann könnte natürlich ein Zuschlag im kv vorgesehen (muss ich erst nachlesen)
    eine weitere Frage betrifft die Abfertigung. Da wird ja von Monatsentgelten gesprochen. wenn ich Mstd aufrolle fallen sie dann in die Berechnung? bzw. wenn ich sie am Ende 1xig auszahle fallen sie dann auch in die Berechnung?
    Möchte mich schon jetzt für Eure Hilfe bedanken!
    wünsche ein schönes Wochenende
    Daniela

    #68543
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Daniela!

    Die Fragen sind ja sehr umfangreich, ich werde versuchen, dir wenigstens auf einen Teil davon Antworten zu geben:

    Frage 1. Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung möglich?
    Anwort: Ja, am besten mit der Vereinbarung über die Diensfreistellung auch den Urlaubsverbrauch mit einbeziehen!

    Frage 2. Zeitausgleich während der Dienstfreistellung möglich?
    Antwort: Nachdem ZA-Verbrauch auch Vereinbarungssache ist, würde ich das ebenfalls in die Vereinbarung mit aufnehmen (ansonsten muss ja der DG nicht auf die Dienstfreistellung „eingehen“).

    Frage 3. Ausbezahlung des ZA-Guthabens?
    Erübrigt sich bei Konsumation lt. Frage 2. Sollte diese Vereinbarung aber nicht zu Stande kommen, müssen die Mehr- oder Überstunden in den Originalzeitraum gerollt werden (Ausnahme meines Wissens nur bei Gleitzeit!). Gem. § 19e AZG besteht ein Anspruch auf 50% Zuschlag, sollte der KV nichts Anderes anordnen.

    Frage 4. Einbeziehen der Mehrstunden in die Abfertigung?
    Da hätte ich auf alle Fälle „ja“ dazu gesagt, da die Mehrstunden (wahrscheinlich) regelmäßig angefallen sind.
    Habe aber zur Vorsicht nachgeschaut und folgende interessante Textstelle im Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von T. Rauch gefunden:
    Überstunden sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie das Entgelt regelmäßig erhöhen. Durch ZA konsumierte Überstunden sowie eine einmalige Abrechnung restlicher (durch ZA nicht konsumierter) Überstunden sind bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen (OGH 8 Ob S 3/94 = ARD 4573/25/94; ASG Wien 3 Cga 242/99 z = ARD 5230/6/2001).

    Zu empfehlen ist in solch komplizierten Fällen eine Beratung, da im Forum ja nicht alle Details erläutert werden können.

    Hoffe, damit ein bisschen geholfen zu haben.

    LG

    #68563
    Daniela
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    recht herzlichen Dank für deine Antworten. Du hast mir sehr geholfen. Werde deinen Rat befolgen und noch weitere Informationen einholen um auch wirklich sicher zu gehen.
    Nochmals Danke und liebe Grüße

    Daniela 😀

    #68568
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Daniela!

    Sehr gern geschehen.
    Ich wünsche dir ein schönes Wochenende.

    LG

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