Erstellte Forenantworten
-
AutorBeiträge
-
Roland
TeilnehmerServus Dani!
Für geringfügig Beschäftigte gilt als Beitragszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr.
Man KANN aber die Beiträge auch monatlich abführen.LG
Roland
TeilnehmerHallo Lydia!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Mimi!
Kannst du bitte den genauen KV bekanntgeben, vielleicht ist ja ein Forenuser dabei, der damit arbeitet.
Vielen Dank und schöne Grüße
Roland
TeilnehmerHallo Lydia!
Definitiv JA!
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Forenteilnehmer!
Ich habe die Info von der OÖ. GKK einfach unten reinkopiert (hier ist auch definiert, dass Teilzeitbeschäftigten nur ein aliquoter Teil zusteht).
Somit war die ganzige vorige Argumentation eigentlich „für die Katz'“!Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe
Im Kollektivertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ist per 1.1.2008 eine Einmalzahlung festgelegt.
Alle Arbeitnehmer, ausgenommen Lehrlinge, die am 1.1.2008 in einem Arbeitsverhältnis stehen und dieses am 15.3.2008 aufrecht ist, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von Euro 100,00.
Lehrlinge, die am 1.1.2008 in einem Lehrverhältnis stehen und am 31.3.2008 beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von Euro 100,00.
Arbeitnehmer, die sich sowohl am 1.1.2008 als auch am 31.3.2008 in Mutterschafts- oder Väterkarenz befinden oder an beiden Stichtagen Präsenz- bzw. Zivildienst leisten, erhalten keine einmalige Sonderzahlung.
Die einmalige Sonderzahlung ist spätestens mit der Märzabrechnung 2008, sofern das Arbeitsverhältnis vorher endet, mit der Endabrechung auszuzahlen.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den, dem Verhältnis ihrer normalen Arbeitszeit (inkl. regelmäßiger Mehrarbeit im 13-Wochen-Durchschnitt) zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Teil.
Bei Altersteilzeit ist die vertraglich vereinbarte verminderte Arbeitszeit zu Grunde zu legen und zusätzlich der auf den Lohnausgleich entfallende Lohnanteil zu bezahlen (z.B. bei 50% Altersteilzeit Euro 75,00).
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kann diese Einmalzahlung (einmalige Sonderzahlung) sowohl als allgemeine Beitragsgrundlage, als auch als Sonderzahlung abgerechnet werden.Beurteilung in der Lohnsteuer:
Einmalzahlungen sind steuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln, sofern sie neben dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt werden (Freibetrag Euro 620,00 und fester Steuersatz von 6%)Schöne Grüße
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Das ist korrekt.
Siehe dazu z.B. Ortner: PV in der PraxisLG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Auch ein geringfügig Beschäftigter hat diesen Freibetrag.
Dieser wird bei der 1. SZ nicht zur Gänze „ausgenützt“ und daher bleibt ein restlicher Freibetrag für weitere SZ stehen.LG
Roland
Roland
TeilnehmerHallo Bina!
JA!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Sigrid!
Sehr gern geschehen.
Schönes Wochenende!
LG
Roland
TeilnehmerHallo baumi!
ME kann die 2. Woche nicht anders beurteilt werden als die 1. Woche.
Bei Angestellten könnte überdies § 8 / (3) Ang.gesetz zum Zug kommen.Genaueres über dieses Thema kannst du in der ASoK Mai 2006 nachlesen (ein Beitrag von Ercher / Rath).
LG
Roland
TeilnehmerHallo Bina!
Das sieht wirklich nach halbem SB aus.
Bitte Fahrtenbuch führen lassen, da kommt es dann auf.Nachdem die DN ja im Außendienst tätig ist, fallen ja sogar die Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weg.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Sigrid!
Schlichte Antwort: JA!
(siehe dazu auch Ortner: PV in der Praxis, Stand 1.1.2007 ab Seite 1174)
Wenn du jetzt auch noch eine andere Pfändung bekommst, wird halt der „neue“ Gläubiger (der eigentlich nur den 2. Rang innehat) solange befriedigt, bis die Verpfändung „aktiv“ wird.LG
Roland
TeilnehmerHallo Petra + IT-Techniker!
Ist ja schon sehr verwirrend, dieser KV.
Ich habe folgenden Lösungsansatz:
2/3 des Tagsatzes für Kroatien, da zwischen 8 und 12 Stunden im Ausland
plus (das restliche) 1/3 vom KV-Satz von € 21,76 für das Inland (weil DR über 11 Stunden, aber ohne Nächtigung).Vielleicht gibt es Forenteilnehmer, die Metallindustrie abrechnen, bitte meldet euch, ob das so korrekt ist.
LG
22. März 2008 um 20:52 Uhr als Antwort auf: Lohnsteuerliche Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts #69108Roland
TeilnehmerHallo Caroline!
Momentan sieht es so aus.
Aber ich glaube, dass man da noch mit einer Umstellung abwarten sollte, bis diese Neuigkeit etwa im LSt-Protokoll bzw. in einer Richtlinie enthalten ist.
Vielleicht gibt es ja noch eine Art „Gnadenfrist“!(?)LG
Roland
TeilnehmerHallo Michaela!
Noch ein kleiner Zusatz:
Im „großen“ Ortner, Stand 1.1.2007 gibt es 3 Beispiele mit ausbezahlten Taggeldern lt. Beleg.
Und die bestätigen die Meinung des Finanzamtes absolut.
Das sind die Beispiele 55, 56 und 59 auf den Seiten 424 – 427.Schau dir die bitte einmal an.
LG
-
AutorBeiträge
