pkh

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  • als Antwort auf: Meldung Wochenhilfe/Karenz während Karenz #69818
    pkh
    Teilnehmer

    Ich habe mittlerweile doch eine Antwort von der Leitung Melde- und Beitragswesen der GKK erhalten:

    Dieser Fall kann wohl nur händisch mittels der An-/Abmeldeformulare gemeldet werden — softwaremäßig bzw.
    per ELDA wird das kaum funktionieren.

    ad 2) Anmeldung mit NUR Beginn BV-Beitragszahlung ab Beginn 2. Wochenhilfe.
    Bemessungsgrundlage für BV ist wie bei 1. Wochenhilfe, dh nicht zu valorisieren.

    ad 3) Abmeldung mit NUR Ende BV-Beitragszahlung = Ende 2. Wochenhilfe + Abmeldegrund 07 „Karenzurlaub
    nach MSchG“
    Ende Entgelt = bleibt frei ! (Zeitraum nur für BV-Kassa interessant)
    Ende Beschäftigung = bleib frei (wie üblich)

    ZUSATZ:
    Im Fall Abfertigung ALT kommt es zu keinerlei Meldeverpflichtungen (keine BV) und laut Abteilung für das Wochengeld
    ist fürdie 2. Wochenhilfe auch keine Arbeits-Entgelt-Bestätigung (wie bei der 1. Wochenhilfe) notwendig.

    An Erfahrungen zum gegenständlichen Problem durch Kollegen bin ich natürlich dennoch sehr interessiert. Danke!

    als Antwort auf: Altersteilzeit und AK-Umlage #67168
    pkh
    Teilnehmer
    Roland wrote:
    Hallo pkh!

    Meiner Meinung nach übernimmt der DG die kompletten SV-Beiträge (des DN) von der Differenz zwischen Bezug alt und Bezug bei Altersteilzeit. Daher erhöht sich die Bemessungsgrundlage für DB/DZ/Komm.St. um den vom DG übernommenen DN-Anteil. Bei der LSt wird die BMGL auch erhöht, nur wirkt sich es da nicht aus, weil es ja SV-Beiträge sind, daher gleichzeitig Werbungskosten. Die Sonstigen Beiträge und Umlagen bleiben ungefördert –> daher trägt im Endeffekt der DG diese Kosten.

    Woher hast du die Info, dass der DN diese Kosten übernimmt?

    LG

    Eine Quelle ist: „Personalverrechnung für die Praxis“ 06/2006 Seite 142 f
    Hier wird erwähnt, daß laut VwGH „der Arbeitnehmer den gesamten Betrag der AK-Umlage zu tragen hat“. Ich selbst habe das VwGH-Urteil nicht gelesen.

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