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pkh
TeilnehmerIch habe mittlerweile doch eine Antwort von der Leitung Melde- und Beitragswesen der GKK erhalten:
Dieser Fall kann wohl nur händisch mittels der An-/Abmeldeformulare gemeldet werden — softwaremäßig bzw.
per ELDA wird das kaum funktionieren.ad 2) Anmeldung mit NUR Beginn BV-Beitragszahlung ab Beginn 2. Wochenhilfe.
Bemessungsgrundlage für BV ist wie bei 1. Wochenhilfe, dh nicht zu valorisieren.ad 3) Abmeldung mit NUR Ende BV-Beitragszahlung = Ende 2. Wochenhilfe + Abmeldegrund 07 „Karenzurlaub
nach MSchG“
Ende Entgelt = bleibt frei ! (Zeitraum nur für BV-Kassa interessant)
Ende Beschäftigung = bleib frei (wie üblich)ZUSATZ:
Im Fall Abfertigung ALT kommt es zu keinerlei Meldeverpflichtungen (keine BV) und laut Abteilung für das Wochengeld
ist fürdie 2. Wochenhilfe auch keine Arbeits-Entgelt-Bestätigung (wie bei der 1. Wochenhilfe) notwendig.An Erfahrungen zum gegenständlichen Problem durch Kollegen bin ich natürlich dennoch sehr interessiert. Danke!
pkh
TeilnehmerRoland wrote:Hallo pkh!Meiner Meinung nach übernimmt der DG die kompletten SV-Beiträge (des DN) von der Differenz zwischen Bezug alt und Bezug bei Altersteilzeit. Daher erhöht sich die Bemessungsgrundlage für DB/DZ/Komm.St. um den vom DG übernommenen DN-Anteil. Bei der LSt wird die BMGL auch erhöht, nur wirkt sich es da nicht aus, weil es ja SV-Beiträge sind, daher gleichzeitig Werbungskosten. Die Sonstigen Beiträge und Umlagen bleiben ungefördert –> daher trägt im Endeffekt der DG diese Kosten.
Woher hast du die Info, dass der DN diese Kosten übernimmt?
LG
Eine Quelle ist: „Personalverrechnung für die Praxis“ 06/2006 Seite 142 f
Hier wird erwähnt, daß laut VwGH „der Arbeitnehmer den gesamten Betrag der AK-Umlage zu tragen hat“. Ich selbst habe das VwGH-Urteil nicht gelesen. -
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