Altersteilzeit und AK-Umlage

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  • #62752
    pkh
    Teilnehmer

    Wie in PV-Info 04+05/2006 berichtet, gilt auch für die Nebenbeiträge (AK- und WBF-Umlage) als Beitragsgrundlage die Bemessungsgrundlage vor Antritt der Altersteilzeit (dh analog zur SV-Bemessungsgrundlage).

    Ich bin mittlerweile auf – meiner Meinung nach – unterschiedliche Literaturbeispiele gestoßen, daher folgende Anfrage:

    1) Sind die Nebenbeiträge (AK+WBF) den DN-Anteil betreffend (0,5%+0,5%=1%) für den Teil (Bezug vor Alterteilzeit) abzüglich (Bezug während Altersteilzeit) vom DN oder DG zu übernehmen?
    2) Wenn vom DN zu übernehmen, müßte doch eigentlich beim Beispiel in PV-Info 05/2006 Seite 16 die LSt-Bemessungsgrundlage um 1% von EUR 550 = EUR 5,50 kleiner sein. Im Gegenzug sollte auch die Bemessungsgrundlage für DB,DZ,KOmmST um diesen Wert kleiner sein.

    Wie ist das VwGH-Erkenntnis vom 21.12.2005 in der Praxis tatsächlich umzusetzen?

    Danke für weitere Infos dazu!

    #67163
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo pkh!

    Meiner Meinung nach übernimmt der DG die kompletten SV-Beiträge (des DN) von der Differenz zwischen Bezug alt und Bezug bei Altersteilzeit. Daher erhöht sich die Bemessungsgrundlage für DB/DZ/Komm.St. um den vom DG übernommenen DN-Anteil. Bei der LSt wird die BMGL auch erhöht, nur wirkt sich es da nicht aus, weil es ja SV-Beiträge sind, daher gleichzeitig Werbungskosten. Die Sonstigen Beiträge und Umlagen bleiben ungefördert –> daher trägt im Endeffekt der DG diese Kosten.

    Woher hast du die Info, dass der DN diese Kosten übernimmt?

    LG

    #67168
    pkh
    Teilnehmer
    Roland wrote:
    Hallo pkh!

    Meiner Meinung nach übernimmt der DG die kompletten SV-Beiträge (des DN) von der Differenz zwischen Bezug alt und Bezug bei Altersteilzeit. Daher erhöht sich die Bemessungsgrundlage für DB/DZ/Komm.St. um den vom DG übernommenen DN-Anteil. Bei der LSt wird die BMGL auch erhöht, nur wirkt sich es da nicht aus, weil es ja SV-Beiträge sind, daher gleichzeitig Werbungskosten. Die Sonstigen Beiträge und Umlagen bleiben ungefördert –> daher trägt im Endeffekt der DG diese Kosten.

    Woher hast du die Info, dass der DN diese Kosten übernimmt?

    LG

    Eine Quelle ist: „Personalverrechnung für die Praxis“ 06/2006 Seite 142 f
    Hier wird erwähnt, daß laut VwGH „der Arbeitnehmer den gesamten Betrag der AK-Umlage zu tragen hat“. Ich selbst habe das VwGH-Urteil nicht gelesen.

    #67170
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo pkh!

    Ich habe mir dieses (sehr lange) VwGH-Urteil angesehen und komme ehrlich gesagt zum Schluss, dass hier die ‚Praktikermethode‘ tatsächlich umgedreht wurde. Meine erste Antwort dürfte daher unrichtig sein.

    Das Urteil erging eigentlich nur zur AK-Umlage, aber es ist wohl auch auf den Wohnbauförderungsbeitrag anzuwenden. Beide Umlagen müssten jetzt wohl vom DN zur Gänze (in Höhe des Engelts vor ATZ) selbst getragen werden.

    Ich werde diesbezüglich aber noch Herrn Ortner kontaktieren, da ja dann das Beispiel in der PV-Info Mai 2006 adaptiert werden müsste.

    LG

    #67175
    Roland
    Teilnehmer

    Servus an alle!

    Ich habe bereits heute eine Antwort von Herrn Otner erhalten. Es wird in einer der nächsten PV-Infos einen Nachtrag zu diesem Thema geben.

    LG

    #67179
    W.Ortner
    Mitglied

    Liebe pkh!

    Das Beispiel bezüglich der Altersteilzeit in der PVInfo Nr.5 wurde irrtümlicherweise nach dem Rechtsstand vor dem VwGH-Erkenntnis (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0015)gelöst und ist damit überholt.

    Die richtige Lösung ist:

    Angabe:
    – Dienstnehmer über 60 Jahre, D4u,
    – ohne AVAB,
    – Gehalt € 2.200,-, bei 40 Stunden/Woche.

    Nach vereinbarter Altersteilzeit:
    – Gehalt € 1.100,-, bei 20 Stunden/Woche.
    – Die € 2.200,- teilen sich in:
    – Gehalt € 1.100,-
    – Lohnausgleich € 550,-/1)
    – Basis für die übernommene SV € 550,-/2)

    Lösung:

    Gehalt ……………………………………………….. € 1.100,-
    Lohnausgleich ……………………………………… € 550,-/1)
    Bruttogehalt in der Altersteilzeit ……………….. € 1.650,-
    DNAnteil (€ 1.650,- x 15,00%) ……………….. – € 247,50
    AKU + WBF 1% von € 550,-/2) ………………. – € 5,50

    Lohnsteuerberechnung:

    steuerpflichtiger Bezug ………… € 1.650,-
    + übernommener DNAnteil
    ( € 550,-/2) x 14,00%) ……….. € 77,-
    – DNAnteil gesamt
    ( € 247,50 + € 5,50 + € 77,-) .. € 330,-
    = Bemessungsgrundlage ………… € 1.397,-

    Lohnsteuer …………………………………………. – € 181,19
    Auszahlungsbetrag ………………………………… € 1.215,81

    Grundlage für das
    Jahressechstel, Jahresviertel,
    DB,DZ, KommSt ……………………… € 1.727,-
    Abfertigung Neu …………………….. € 2.200,-

    Liebe Grüße
    Wilfried Ortner

    #67209
    JuliaN
    Teilnehmer

    S. g. Hr. Ortner,

    vielen Dank für das detailierte Beispiel. Was für mich die Frage aufwirft, ob diese Vorgehensweise dann auch auf die Landarbeiterkammerumlage und den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (DN-Anteil) analog übernommen werden muss/kann.

    Liebe Grüße
    Julia N.

    #67224
    W.Ortner
    Mitglied

    Liebe Julie N.,

    mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gilt die im Beispiel dargestellte Behandlung der AKU und des WBF auch für die Landarbeiterkammerumlage und den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag. Ausjudiziert ist dies aber nicht. Aber auch die im Beispiel vorgenommene Behandlung des WBF ist nicht judiziert.

    Liebe Grüße
    W.Ortner

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