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peter412Teilnehmer
nachdem es sich bei der schnupperlehre um kein DVH handelt,
kann dies mE kein problem sein. versicherung besteht ja über die
schulepeter412TeilnehmerHallo,
Ein Taggeld an arbeitsfreien Tagen kann nur dann steuerfrei belassen werden, wenn der Aufwand für Heimreise und neuerliche Anreise zum Dienstort höher ist wie das an den Tagen gezahlte Tag- u. Nächtigungsgeld.
Dies war zumindest die Antwort einer § 90 Anfrage
welche ich vor kurzem erhalten habe.peter412TeilnehmerHallo Dobibeda,
in einem Urteil vom 02.02.2005 hat der OGH in einem vergleichbaren
Fall entschieden, das der Konsum von 35 Urlaubstagen bei einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten gerade noch zumutbar ist. Allerdings
ist auch immer auf die jeweilige Situation abzustellen. Kann mir
persönlich jedoch vorstellen, dass der DN bei der Argumentation
ein Problem hat, denn wenn die Erholungsmöglichkeit bei Dienstfreistellung gegeben ist, dass sollte dies ja auch ohne Dienstfreistellung möglich sein.Näheres findest du auf Seite 103 des WIKU-Training – Highlights 2006
Schöne Grüße
peter41227. Februar 2006 um 18:22 Uhr als Antwort auf: Aufsplitten des Welteinkommen, LSt, SV, MV, Sachbezug #66561peter412TeilnehmerHallo,
ein schöner Fall, bezüglich MVK ist ME zu beachten welches Recht vereinbart wurde, wurde keine Rechtswahl getroffen, gilt mE das Recht jenes Staates in welchem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Gilt österr. Recht voll mvk-pflichtig, gilt deutsches Recht keine Mvkpflicht.
Bezüglich der Einkommensteuer bin ich der Meinung, dass der DN
ist Österreich mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig
ist, und daher eigentlich auch die nach österr. EStG geltenden Regelungen
anzuwenden sind, in weiterer Folge greift dann das DBA mit Deutschland,
wobei eben zu beachten ist ob die Anrechnungs- oder Befreiungsmethode
im DBA vereinbart ist.Weiters noch zu beachten wäre, dass mE auch Db-pflicht für das gesamte
Einkommen gegeben ist. Dafür sollte keine DZ-Pflicht gegeben sein, da
keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit in Östereich ( soweit ich es aus
den Angaben interpretieren konnte)Bei der Kommunalsteuer wäre dann auch noch zu beachten ob es eine
Betriebsstätte in Österreich gibt. Falls ja ist immer noch nicht sicher ob
Kommunalsteuerpflicht besteht ( siehe RZ 161 Kommunalsteuerrichtlinie)
denn auch hier kann durch ein DBA das Besteuerungsrecht in Deutschland
sein.Lohnverrechnung kann echt spannend sein. (Alle Angaben ohne Gewähr)
mfg
peter412peter412TeilnehmerHallo liebes PV-Info Team,
auch ich finde es eigentlich unverschämt das Archiv der LV-Aktuell
ohne vorherige Ankündigung aus dem Netz zu nehmen, da ja auch
alle Abonennten für diesen Service bezahlt haben. Wäre wenigstens
eine Vorankündigung erfolgt hätte man die interessanten Beiträge
abspeichern können. Richte daher einen dringenden Apell an Euch,
die bisherigen Berichte wieder zugänglich zu machen !!!!!!!!!Ansonsten gratuliere ich zum gelungen Start der PV-Info.
mfg
peter412 -
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