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  • als Antwort auf: All-In Vereinbarung #73304
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    Hallo,

    ich hatt noch nicht sehr viel mit „All-in-Vereinbarungen“ zu tun- höchstens mit Überstundenpauschale.

    1.)

    KV anwendbar:

    Ich frage mich nur nach dem Sinn des Ganzen? Mann muss doch eine ziemlich „umfangreiche“ Kontrollrechnung machen – was das lohnverrechnen doch nicht erleichtert. Auch verliert man die Begünstigungen (meistens) bis auf das Herausschälen der Überstundenzuschläge.

    KV nicht anwendbar:

    Hier ebenfalls, man sollte zumindest 6 Monate Aufzeichnungen führen zu Kontrolle um die Überstunden herausschälen zu können und auch nur dann wenn keine fixe Stundenanzahl angegeben ist. Keine Begünstigungen: Abgabenfreiheit von Diäten usw.?

    2.)

    Ich habe jetzt einen Klienten der mir nicht glauben will, dass bei „All-in-Vereinbarungen“ keine Begünstigungen möglich sind. Auf der einen Seite will man alles mit einem Betrag pauschal abdecken, andererseits will man auf die Begünstigungen nicht verzichten.

    als Antwort auf: All-In Vereinbarung #73298
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    Hallo,

    bei All-in-Vereinbarungen wie berechnet man:

    1.) Überstunden bei leitenden Angestellten – muss keine Deckungsrpüfung gemacht werden (da nicht dem AZG unterliegend)?

    2.) Wie kann man „Frei Diäten“ herrausrechnen? Man kann ja nicht „pauschal“ Diäten abrechnen – zumindest nicht Abgabenfreie. Steh auf der Leitung, glaube ich.

    Vielen Dank

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung #73201
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    Hallo,

    ich würde hier § 69 EStG anwenden!

    „Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von:

    + ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
    + Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen usw.

    die ununterbrochen NICHT LÄNGER ALS EINE WOCHE beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem Pauschbetrag gestatten.

    2 % des vollen Betrages der Bezüge (Bruttobezüge).

    Grenzen sind

    Taglohn: € 55,-
    Wochenlohn € 220,-

    Diese pauschalierten Einkünfte scheiden bei der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung aus.

    Ansonsten sind die anderen Besteuerungsbestimmungen anzuwenden: 730,- Freibetrag bei Selbständigen Einkünften.

    als Antwort auf: Rechnung über Nebenverdienst bei Arbeitnehmerveranlagung #73200
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    Hallo,

    „Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 € pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zB

    + Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft,
    + aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit,
    + aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag,
    + aus Vermietung und Verpachtung

    Also wenn hier Einkünfte aus einem Freien Dienstvertrag vorliegen – muss bis zum Veranlagunsfreibetrag keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Übersteigen die Einkünfte den Betrag von 730,- wird der Freibetrag so eingeschliffen, dass der Freibetrag um den übersteigenden Teil gekürzt wird.

    Bei 1000,-

    1. 1000 – 730 = 270
    2. 730 – 270 = 460 verkürzter Freibetrag

    Man MUSS dann von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgeben. (Pflichtveranlagung)

    als Antwort auf: Geringfügigkeitsgrenze #73199
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    Hallo,

    ich würde auch sagen, dass Vollversicherung vorliegt!

    Das DV wurde zwar auf unbestimmte Zeit vereinbart aber die Geringfügigkeitsgrenze wurde ja nur deswegen nicht überschritten da eine gebrochene Abrechnungsperiode vorliegt.

    Ortner:

    Den Geringfügigkeitsbestimmungen unterliegen nicht:

    Dienstnehmer, deren Entgelt nur deshalb den monatlichen Grenzbetrag nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. (§ 5 Abs. 2 ASVG)

    250 für 16 KT = für 30 KT = 468,75 also Vollversicherung.

    als Antwort auf: Kleinunternehmer #72884
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    Hallo,

    Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 € pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zB

    °Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft,
    °aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit,
    °aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag,
    °aus Vermietung und Verpachtung.

    Wenn man neben nichtselbständigen Bezügen andere Einkünfte von mehr als 730 € dazuverdient und die Summe der Einkünfte 12.000 € beträgt, muss man von sich aus eine Steuererklärung abgeben (E 1). In diesem Fall ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Betragen diese anderen Einkünfte mehr als 730 € vermindert sich dieser steuerfreie Betrag um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen. Bei „anderen“ Einkünften von 1.460 € und mehr wird kein Freibetrag abgezogen, diese Einkünfte sind dann in ihrer gesamten Höhe steuerpflichtig.

    http://www.bmf.gv.at/Steuern/FAQHufiggestellteFragen/FragenzumThemaLohnsteuer/SteuerpflichtSteuer_4247/_start.htm

    als Antwort auf: Pendlerpauschale mehrmals gleichzeitig #72701
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    Hallo,

    und wie wäre das bei Teilzeitbeschäftigung/PP aliquot – Bestrebungen bzw. Entscheidungen gehen ja in diese Richtung. Anspruch des PP auch bei Teilzeitbeschäftigung, im aliquoten Ausmaß.

    Somit hätte man ja nicht wie oben angenommen eine Verfielfachung des PP sondern nur den aliquoten Teil für das jeweilige DV.

    als Antwort auf: Pendlerpauschale mehrmals gleichzeitig #72675
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    Hallo,

    es gibt eine neue Entscheidung zum Thema „Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen“:

    http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2007150147_20110331X00/JWT_2007150147_20110331X00.html

    Wenn ich das recht verstehe; steht die Pauschale mehrmals zu, wenn die Strecke des zweiten DV auch überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und nicht wie im behandelten Fall an nur 2 Tagen in der Woche – ist ja dann nicht überwiegend im Kalendermonat.

    Bin mir aber nicht sicher!

    LG

    als Antwort auf: Pendlerpauschale mehrmals gleichzeitig #72578
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    Hallo,

    habe jetzt mehrere Meinungen und Anfragen eingeholt:

    Ja, es ist möglich das PP mehrmals zu beziehen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen und es sich um ZUSÄTZLICHE Wegstrecken handelt.

    Darf sich nicht um eine Strecke handeln für die bereits PP berücksichtigt wird.

    Lg

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung #72525
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    Hallo Bruce,

    Es gibt die sogenannte „Säumnisbeschwerde“ (Devolutionsantrag):

    Wird vom Finanzamt auf Antrag auf ANV oder eine Berufung nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden, kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden.

    Lg

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung – Kinderbetreuung abschreiben #72523
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    Hallo,

    1.) Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung:

    Seit 01.01.2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
    Ohne Selbstbehalt! (bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10.Lebensjahr vollendet)

    Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.

    Beachte:

    Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen. Diesen 7 Jahre aufbewahren.

    2.) Betreuungsperson abgabenrechtlich:

    ESt

    Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, erzielt die Betreuungsperson Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (bis 11.000,- € steuerfrei) Anmeldung Gewerbe, FA und SV

    SV

    Sozialversicherungsrechtlich sind pädagogisch qualifizierte Personen als „Neue
    Selbstständige“ anzusehen. Sie unterliegen daher der Pflichtversicherung in der
    Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit den
    Betrag von 6.453,36 Euro übersteigen oder – falls daneben noch andere Erwerbseinkünfte
    bzw. Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen wurden – 4.292,88 Euro übersteigen

    USt (eventuell)

    Familienbeihilfe

    Grenzen bei Beihilfen:

    Grundsätzlich gelten derzeit verschiedene Zuverdienstgrenzen: Für die Bezieher von Familienbeihilfe liegt diese bei 9.000,- Euro im Jahr. Wer mehr verdient, muss die bezogene Familienbeihilfe für das betreffende Jahr zurückzahlen. Bei der Studienbeihilfe ist die Einkommensgrenze 8.000,- Euro jährlich, allerdings wird bei einem Einkommen darüber lediglich jener Betrag von der Beihilfe abgezogen, der „zu viel“ verdient wurde.

    Zu beachten ist, dass die Beihilfestellen unterschiedliche Auffassungen von „Einkommen“ haben. Zum Beispiel zählt die Waisenpension bei der Studienbeihilfe als Einkommen, nicht aber bei der Familienbeihilfe.

    Information des BMF; Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung:

    http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Kinderbetreuung/Documents/Bürgerinfo,%204.12.2009.pdf

    BMWFj über die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:

    http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Kinderbetreuung/Seiten/SteuerlicheAbsetzbarkeit.aspx

    Hoffe das hilft.

    Lg

    als Antwort auf: Pendlerpauschale mehrmals gleichzeitig #72522
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    Roland wrote:
    ME müsste die AN zuerst nach Hause fahren, dann zur 2. Arbeitsstätte – nur dann kann ich mir eine 2. PP vorstellen.

    Am besten schriftl. Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG richten.
    Könntest du das Ergebnis deiner Anfrage hier im Forum bekannt geben? – würde mich brennend interessieren, was das FA meint.

    Hallo Roland,

    vielen Dank für deine Antwort!

    Das ist der Fall, also die 2. Arbeitstätte befindet sich nicht auf der Strecke, für die schon PP berücksichtigt wird. So war ich der Ansicht, dass in diesem Fall, zusätzliche Wegstrecken verursacht werden und der Anspruch besteht.

    zB.:

    1. Arbeitsstätte: Linz – Wels
    2. Arbeisstätte: Linz – Ottensheim

    Ich werde das Ergebnis bekannt geben – sobald ich dies in Erfahrung gebracht habe!

    Danke nochmal

    LG

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