Hallo,
ich würde auch sagen, dass Vollversicherung vorliegt!
Das DV wurde zwar auf unbestimmte Zeit vereinbart aber die Geringfügigkeitsgrenze wurde ja nur deswegen nicht überschritten da eine gebrochene Abrechnungsperiode vorliegt.
Ortner:
Den Geringfügigkeitsbestimmungen unterliegen nicht:
Dienstnehmer, deren Entgelt nur deshalb den monatlichen Grenzbetrag nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. (§ 5 Abs. 2 ASVG)
250 für 16 KT = für 30 KT = 468,75 also Vollversicherung.