Arbeitnehmerveranlagung

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 Jahren von payroll.
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    Beiträge
  • #65395
    Jogger37
    Teilnehmer

    Liebe Experten!
    Wenn jemand der nicht beim Magistrat beschäftigt ist und bei einer Wahl als z.B. Ordner ein Einkommen erzielt, muss man dieses beim Finanzamt melden oder gelten hier die Euro 730,– Freigrenze aus anderen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
    Bei einem Magistratsbediensteten wird diese Entschädigung nämlich bei der gehaltsauszahlenden Stelle mit dem Monatsbezug ausbezahlt und daher voll versteuert.

    Hoffe dies kann mir jemand beantworten (hat bisher ja noch immer geklappt)
    herzlichen Dank
    Peter

    #73169
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Peter!

    Von der Ferne schwierig zu beurteilen.
    Es kommt auf das Vertragsverhältnis an – wurde dieser Jemand auf Basis Dienstvertrag, freier DV oder Werkvertrag beschäftigt?
    Sollte es tatsächlich eine (steuerliche) „Selbständigentätigkeit“ sein, dann würden die 730,– gelten.

    LG

    #73201
    payroll
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich würde hier § 69 EStG anwenden!

    „Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von:

    + ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
    + Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen usw.

    die ununterbrochen NICHT LÄNGER ALS EINE WOCHE beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem Pauschbetrag gestatten.

    2 % des vollen Betrages der Bezüge (Bruttobezüge).

    Grenzen sind

    Taglohn: € 55,-
    Wochenlohn € 220,-

    Diese pauschalierten Einkünfte scheiden bei der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung aus.

    Ansonsten sind die anderen Besteuerungsbestimmungen anzuwenden: 730,- Freibetrag bei Selbständigen Einkünften.

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