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svnu aktualisiert.
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27. Dezember 2005 um 13:24 Uhr #62417
Anonymous
TeilnehmerHallo,
ist es richtig, dass ich einen Fahrtkostenersatz sowie die Schmutzzulage 1x im Jahr SV-pflichtig abrechnen muss (für die Urlaubszeit)?27. Dezember 2005 um 13:25 Uhr #66343Anonymous
TeilnehmerLiebe Brigitte!
Ich rechne, wie im großen „Ortner“ Kapitel 20.3.1.1. Beispiel 36 ein Zwölftel der Jahreskarte monatlich als Fahrtersatz.
11x frei und 1x pflichtig.(ist auch nicht bei SV-Prüfungen beanstandet worden, obwohl der Urlaub 5/52 ist)
Wenn der Dienstgeber eine Urlaubsaufzeichung zeigt, wonach der DN im Kalenderjahr NIE im Urlaub war, dann kannst Du alles frei rechnen.
Gleiches z.B. 12 Monate Arbeit und 5 Wochen Urlaubsablöseg bzw. UEL.
Am schönsten ist es wenn Du (ab Jänner) zwei Lohnarten programmiertst für den monatlichen Fahrtersatz:
1.) 11/12 Fahrtersatz SV frei, LSt pfl.
2.) 1/12 Fahrtersatz SV pflichtig, LSt pfl.
am Lohnzettel werden beide Lohnarten summiert,
am Lohnkonto getrennt ausgeworfen.
Somit stimmt der SV freie/pflichtige Teil in jedem Monat und es kann keine Fehler/Rückverrechnungen bei unterjährigen Austritten geben.
Weiters prüfe nach ob die Schmutzzulage lt. KV/DV auch für „Nichtleistungszeiten“ zusteht.
LG
Martin23. Januar 2006 um 18:38 Uhr #66494Andrea77
TeilnehmerLaut einer Vereinbarung gebührt der Fahrtkostenersatz im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, der den Eigenanteil (Selbstbehalt) übersteigt.
Muss ich auch in diesem Fall, obwohl ich nur 11 Zwölftel rechne, ein Monat sv-pflichtig abrechnen?
Danke für die Hilfe!
lg
Andrea24. Januar 2006 um 8:27 Uhr #66495Martin
TeilnehmerLiebe Andrea!
Das mit Deinem Eigenanteil verstehe ich nicht so ganz.
Wenn Du nur 11/12 des jährlichen Fahrtkostenersatz (Kosten für Transport mit öffentl. Massenbeförderungsmitteln) dem Dienstnehmer bezahlst, sind diese zur Gänze SV-frei.
Das Beitragsfreie Entgelt beim Fahrtkostenersatz ist im ASVG § 49 3 Z 20 geregelt.Wenn Du mehr als den obigen Betrag bezahlst, wäre dies SV-pflichtig.
Grüsse
Martin23. Juni 2006 um 18:25 Uhr #67023Martin
TeilnehmerHallo!
Im Newsarchiv gibt´s etwas neues zum Thema Fahrtkostenersatz.
Muß deshalb mein voriges Posting ändern.
Deshalb der Volltext von NÖDIS. http://www.noegkk.atFahrtkostenersatz der Jahres- oder Monatskarte?
Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 5/Mai 2006
Eine Firma ersetzt ihren Arbeitnehmern die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln. Für die Ermittlung der monatlichen Fahrtkosten dividiert der Dienstgeber den Preis der Jahreskarte durch zwölf. Einige Arbeitnehmer möchten aber stattdessen die Kosten für die jeweiligen Monatskarten ersetzt erhalten. Wie ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?
Die entsprechende Regelung des ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 20) besagt, dass der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln beitragsfrei zu behandeln ist.Das bedeutet: Für die Sozialversicherung kommt es darauf an, welche Kosten dem Dienstnehmer tatsächlich durch das Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen und in welcher Höhe diese Kosten vom Arbeitgeber auch tatsächlich (auf Grund des Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages) ersetzt werden.
Kauft sich ein Dienstnehmer also z.B. statt einer Jahreskarte um € 100,– zwölf Monatskarten um je € 10,– (= € 120,–), die ihm vom Dienstgeber auch ersetzt werden, gelten diese € 120,– als beitragsfrei. Ersetzt der Dienstgeber aber nur den Wert der Jahreskarte, dann können natürlich bloß € 100,– beitragsfrei abgerechnet werden (obwohl der Arbeitnehmer € 120,– für die Fahrten aufgewendet hat). Ob dem Dienstnehmer € 120,– oder € 100,– vom Dienstgeber zu bezahlen sind, ist dabei eine arbeitsrechtliche Frage (also – wie gesagt – davon abhängig, was z.B. der Kollektivvertrag vorsieht).
Die Kosten sind stets durch entsprechende Belege zu dokumentieren (z.B. durch Aufbewahrung der Jahres- oder Monatskarten).
Alle Fahrtkostenvergütungen aber, die über die tatsächlichen Kosten des Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, sind beitragspflichtig.
28. Juni 2006 um 12:32 Uhr #67052svnu
MitgliedVorschlag:
14x auszahlen, 2x Sonderzahlungsanteil, SV-pflichtig, Jahressechstel ausgenützt; machen das so wenige von Euch?
LG28. Juni 2006 um 12:37 Uhr #67053svnu
Mitglied*günstig abgerechnet…
(PS.: ich meinte: Die richtige Summe, die der Fahrtkostenersatz ausmacht/Jahr durch 14; wenn der KV sowieso solche Teile zu den Sonderzahlungen zählen sollte, ergibt sich das von selbst;
Den Dienstgeber zwingt auch niemand, den VOLLEN Preis zu erstatten, es sind ja auch keine Belege nötig, solange der Betrag eben “ bis zur max. Höhe der Kosten eines Massenbeförderungsmittels, blabla….“ bleibt.
Also-im sinne von „der DN muss froh sein wenn er überhaupt was kriegt (und dadurch ja sowieso profitiert, wenn das J/6 ausgenützt wird… ist das allemal zulässig,oder!)
… nebenbei….ein Fahrtkostenersatz könnte auch eine leichte Gehaltserhöhung sein *räusper*, *28. Juni 2006 um 16:20 Uhr #67060Martin
TeilnehmerBei einer deartig „versteckten Gehaltserhöhung“ paß auf folgende Dinge auf:
Die Berechnungsgrundlage für Mehr- und Überstunden
Soll der Fahrtkostenersatz, als Aufwandsersatz nicht in die Abfertigung kommen? (PV i.d. Praxis 22.4 zu Reisekostenentschädigungen)
Gleiches kommt zu tragen, wenn Du 12 x im Jahr Essensgutscheine hergibst.Weiters der Tipp für alle künftigen Muttis: 💡 💡
Zahlt der Dienstgeber mehr als 14 Gehälter aus, ist dies auf der Arb- Entgeltbestätigung für Wochengeld zu vermerken.
Somit bekommt die Mutti gleich mehr Wochengeld ausbezahlt.
Die Höhe der „15. Sonderzahlung“ ist unwichtig. Nur „wiederkehrend“.
(ich glaube Wochengeld wird um 27 % erhöht bei mehr als 14 Gehältern,
werde das abklären und schreiben.)Grüsse
Martin28. Juni 2006 um 22:35 Uhr #67063Roland
TeilnehmerHallo Martin!
Meiner Meinung wird die 3. Sonderzahlung (15. Gehalt) ins Wochengeld nicht mit einberechnet, daher muss der DG diese während des absoluten Beschäftigungsverbotes zahlen (siehe dazu OGH 13.11.2002, 9 ObA 193/02a).
LG
Roland
29. Juni 2006 um 8:27 Uhr #67066svnu
MitgliedBitte um Quellen hiezu!
29. Juni 2006 um 8:28 Uhr #67067svnu
Mitglied@ Martin: das macht ja nichts, wird ja sowieso in die Abfertigung usw eingerechnet, es geht (mir) rein darum, dem DN ein bissl mehr Netto rauswzuschlagen, ohne, dass es dem DG nun mehr kostet;
30. Juni 2006 um 11:29 Uhr #67074Martin
TeilnehmerAuskunft von der WGKK: Bei mehr als 14 Bezügen wird das Wochengeld um 21 % erhöht. Die Erhöhung um 21 % ist pauschal und nicht von der Höhe des 15. Bezugs abhängig.
Zum OGH Urteil, der entscheidende letzte Abschnitt:
Grundsatzes auf den vorliegenden Fall die zutreffende
Rechtsauffassung vertreten, dass § 14 Abs 4 MSchG
gemeinschaftskonform so auszulegen ist, dass einmalige, für eine
bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, welche nicht von
dritter Seite (- wie zum Beispiel hinsichtlich der Sonderzahlungen:
vom Sozialversicherungsträger -) ersetzt werden und in deren Genuss
andere Arbeitnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot
an Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber gehindert waren, wegen einer
durch eine Schutzfrist bedingte Abwesenheit einer Arbeitnehmerin
nicht gekürzt werden dürfen.Ich sehe den 15. Bezug aber Dienstzeitabhängig und nicht einmalig sondern wiederkehrend. Er wird auch von dritter Seite (SV Träger) ersetzt. (sogar in höherem Ausmaß. – Bitte jetzt nicht sagen das die Männer, weil kein Wochengeld, diskriminiert wären 😆 )
Ähnlich auch der 15. Gehalt im Banken KV.
Deshalb sollte einer Aliquotierung nichts im Wege stehen.Wie seht Ihr das?
Grüsse + schönes Wochende
Martin30. Juni 2006 um 13:26 Uhr #67077Martin
TeilnehmerHallo svnu!
Eine weitere Diskriminierung von uns „armen“ Männern:
Einer Frau stehen vor und nach der Geburt x-Wochen Wochengeld zu.
Sollte eine Frau bei der Geburt sterben, kann der Mann sofort in Karenz gehen. Wochengeld kriegt er keines.Darüber sollte man keine Witze machen, aber ich bin halt nur ein Mann…
Grüsse
Martin30. Juni 2006 um 13:33 Uhr #67078svnu
MitgliedPS… ich wär der Meinung, dass jemand genausoviel Anteil an Sonderzahungen bekommen sollte wie eben Anzahl an Sonderzahlungen nach KV bestehen, und wenns 15tes oder 16tes wären..
30. Juni 2006 um 13:38 Uhr #67079Martin
TeilnehmerHatte eine Frau mit 3000,- Grundgehalt und Jahressonderzahlung zwischen 10 und 20 TEUR. Die hat auch nur 21 % bekommen, weil nur um 21 % pauschal erhöht wird.
LG
Martin -
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