Fahrtkostenersatz

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    Beiträge
  • #62417
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo,
    ist es richtig, dass ich einen Fahrtkostenersatz sowie die Schmutzzulage 1x im Jahr SV-pflichtig abrechnen muss (für die Urlaubszeit)?

    #66343
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Brigitte!
    Ich rechne, wie im großen „Ortner“ Kapitel 20.3.1.1. Beispiel 36 ein Zwölftel der Jahreskarte monatlich als Fahrtersatz.
    11x frei und 1x pflichtig.(ist auch nicht bei SV-Prüfungen beanstandet worden, obwohl der Urlaub 5/52 ist)
    Wenn der Dienstgeber eine Urlaubsaufzeichung zeigt, wonach der DN im Kalenderjahr NIE im Urlaub war, dann kannst Du alles frei rechnen.
    Gleiches z.B. 12 Monate Arbeit und 5 Wochen Urlaubsablöseg bzw. UEL.
    Am schönsten ist es wenn Du (ab Jänner) zwei Lohnarten programmiertst für den monatlichen Fahrtersatz:
    1.) 11/12 Fahrtersatz SV frei, LSt pfl.
    2.) 1/12 Fahrtersatz SV pflichtig, LSt pfl.
    am Lohnzettel werden beide Lohnarten summiert,
    am Lohnkonto getrennt ausgeworfen.
    Somit stimmt der SV freie/pflichtige Teil in jedem Monat und es kann keine Fehler/Rückverrechnungen bei unterjährigen Austritten geben.
    Weiters prüfe nach ob die Schmutzzulage lt. KV/DV auch für „Nichtleistungszeiten“ zusteht.
    LG
    Martin

    #66494
    Andrea77
    Teilnehmer

    Laut einer Vereinbarung gebührt der Fahrtkostenersatz im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, der den Eigenanteil (Selbstbehalt) übersteigt.

    Muss ich auch in diesem Fall, obwohl ich nur 11 Zwölftel rechne, ein Monat sv-pflichtig abrechnen?

    Danke für die Hilfe!

    lg
    Andrea

    #66495
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Andrea!

    Das mit Deinem Eigenanteil verstehe ich nicht so ganz.


    Wenn Du nur 11/12 des jährlichen Fahrtkostenersatz (Kosten für Transport mit öffentl. Massenbeförderungsmitteln) dem Dienstnehmer bezahlst, sind diese zur Gänze SV-frei.
    Das Beitragsfreie Entgelt beim Fahrtkostenersatz ist im ASVG § 49 3 Z 20 geregelt.

    Wenn Du mehr als den obigen Betrag bezahlst, wäre dies SV-pflichtig.
    Grüsse
    Martin

    #67023
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo!

    Im Newsarchiv gibt´s etwas neues zum Thema Fahrtkostenersatz.
    Muß deshalb mein voriges Posting ändern.
    Deshalb der Volltext von NÖDIS. http://www.noegkk.at

    Fahrtkostenersatz der Jahres- oder Monatskarte?

    Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 5/Mai 2006

    Eine Firma ersetzt ihren Arbeitnehmern die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln. Für die Ermittlung der monatlichen Fahrtkosten dividiert der Dienstgeber den Preis der Jahreskarte durch zwölf. Einige Arbeitnehmer möchten aber stattdessen die Kosten für die jeweiligen Monatskarten ersetzt erhalten. Wie ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?
    Die entsprechende Regelung des ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 20) besagt, dass der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln beitragsfrei zu behandeln ist.

    Das bedeutet: Für die Sozialversicherung kommt es darauf an, welche Kosten dem Dienstnehmer tatsächlich durch das Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen und in welcher Höhe diese Kosten vom Arbeitgeber auch tatsächlich (auf Grund des Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages) ersetzt werden.

    Kauft sich ein Dienstnehmer also z.B. statt einer Jahreskarte um € 100,– zwölf Monatskarten um je € 10,– (= € 120,–), die ihm vom Dienstgeber auch ersetzt werden, gelten diese € 120,– als beitragsfrei. Ersetzt der Dienstgeber aber nur den Wert der Jahreskarte, dann können natürlich bloß € 100,– beitragsfrei abgerechnet werden (obwohl der Arbeitnehmer € 120,– für die Fahrten aufgewendet hat). Ob dem Dienstnehmer € 120,– oder € 100,– vom Dienstgeber zu bezahlen sind, ist dabei eine arbeitsrechtliche Frage (also – wie gesagt – davon abhängig, was z.B. der Kollektivvertrag vorsieht).

    Die Kosten sind stets durch entsprechende Belege zu dokumentieren (z.B. durch Aufbewahrung der Jahres- oder Monatskarten).

    Alle Fahrtkostenvergütungen aber, die über die tatsächlichen Kosten des Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, sind beitragspflichtig.

    #67052
    svnu
    Mitglied

    Vorschlag:

    14x auszahlen, 2x Sonderzahlungsanteil, SV-pflichtig, Jahressechstel ausgenützt; machen das so wenige von Euch?
    LG

    #67053
    svnu
    Mitglied

    *günstig abgerechnet…

    (PS.: ich meinte: Die richtige Summe, die der Fahrtkostenersatz ausmacht/Jahr durch 14; wenn der KV sowieso solche Teile zu den Sonderzahlungen zählen sollte, ergibt sich das von selbst;
    Den Dienstgeber zwingt auch niemand, den VOLLEN Preis zu erstatten, es sind ja auch keine Belege nötig, solange der Betrag eben “ bis zur max. Höhe der Kosten eines Massenbeförderungsmittels, blabla….“ bleibt.
    Also-im sinne von „der DN muss froh sein wenn er überhaupt was kriegt (und dadurch ja sowieso profitiert, wenn das J/6 ausgenützt wird… ist das allemal zulässig,oder!)
    … nebenbei….ein Fahrtkostenersatz könnte auch eine leichte Gehaltserhöhung sein *räusper*, *

    #67060
    Martin
    Teilnehmer

    Bei einer deartig „versteckten Gehaltserhöhung“ paß auf folgende Dinge auf:
    Die Berechnungsgrundlage für Mehr- und Überstunden
    Soll der Fahrtkostenersatz, als Aufwandsersatz nicht in die Abfertigung kommen? (PV i.d. Praxis 22.4 zu Reisekostenentschädigungen)
    Gleiches kommt zu tragen, wenn Du 12 x im Jahr Essensgutscheine hergibst.

    Weiters der Tipp für alle künftigen Muttis: 💡 💡
    Zahlt der Dienstgeber mehr als 14 Gehälter aus, ist dies auf der Arb- Entgeltbestätigung für Wochengeld zu vermerken.
    Somit bekommt die Mutti gleich mehr Wochengeld ausbezahlt.
    Die Höhe der „15. Sonderzahlung“ ist unwichtig. Nur „wiederkehrend“.
    (ich glaube Wochengeld wird um 27 % erhöht bei mehr als 14 Gehältern,
    werde das abklären und schreiben.)

    Grüsse
    Martin

    #67063
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Martin!

    Meiner Meinung wird die 3. Sonderzahlung (15. Gehalt) ins Wochengeld nicht mit einberechnet, daher muss der DG diese während des absoluten Beschäftigungsverbotes zahlen (siehe dazu OGH 13.11.2002, 9 ObA 193/02a).

    LG

    Roland

    #67066
    svnu
    Mitglied

    Bitte um Quellen hiezu!

    #67067
    svnu
    Mitglied

    @ Martin: das macht ja nichts, wird ja sowieso in die Abfertigung usw eingerechnet, es geht (mir) rein darum, dem DN ein bissl mehr Netto rauswzuschlagen, ohne, dass es dem DG nun mehr kostet;

    #67074
    Martin
    Teilnehmer

    Auskunft von der WGKK: Bei mehr als 14 Bezügen wird das Wochengeld um 21 % erhöht. Die Erhöhung um 21 % ist pauschal und nicht von der Höhe des 15. Bezugs abhängig.

    Zum OGH Urteil, der entscheidende letzte Abschnitt:

    Grundsatzes auf den vorliegenden Fall die zutreffende
    Rechtsauffassung vertreten, dass § 14 Abs 4 MSchG
    gemeinschaftskonform so auszulegen ist, dass einmalige, für eine
    bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, welche nicht von
    dritter Seite (- wie zum Beispiel hinsichtlich der Sonderzahlungen:
    vom Sozialversicherungsträger -) ersetzt werden und in deren Genuss
    andere Arbeitnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot
    an Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber gehindert waren, wegen einer
    durch eine Schutzfrist bedingte Abwesenheit einer Arbeitnehmerin
    nicht gekürzt werden dürfen.

    Ich sehe den 15. Bezug aber Dienstzeitabhängig und nicht einmalig sondern wiederkehrend. Er wird auch von dritter Seite (SV Träger) ersetzt. (sogar in höherem Ausmaß. – Bitte jetzt nicht sagen das die Männer, weil kein Wochengeld, diskriminiert wären 😆 )

    Ähnlich auch der 15. Gehalt im Banken KV.
    Deshalb sollte einer Aliquotierung nichts im Wege stehen.

    Wie seht Ihr das?
    Grüsse + schönes Wochende
    Martin

    #67077
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo svnu!

    Eine weitere Diskriminierung von uns „armen“ Männern:

    Einer Frau stehen vor und nach der Geburt x-Wochen Wochengeld zu.
    Sollte eine Frau bei der Geburt sterben, kann der Mann sofort in Karenz gehen. Wochengeld kriegt er keines.

    Darüber sollte man keine Witze machen, aber ich bin halt nur ein Mann…

    Grüsse
    Martin

    #67078
    svnu
    Mitglied

    PS… ich wär der Meinung, dass jemand genausoviel Anteil an Sonderzahungen bekommen sollte wie eben Anzahl an Sonderzahlungen nach KV bestehen, und wenns 15tes oder 16tes wären..

    #67079
    Martin
    Teilnehmer

    Hatte eine Frau mit 3000,- Grundgehalt und Jahressonderzahlung zwischen 10 und 20 TEUR. Die hat auch nur 21 % bekommen, weil nur um 21 % pauschal erhöht wird.

    LG
    Martin

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