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30. Oktober 2015 um 8:09 Uhr als Antwort auf: Steuerfreie Einkünfte § 3 EStG –> Sechstelerhöhend? #74176
Martin
TeilnehmerZur Klarstellung:
Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) des UFSF vom 19.08.2011, RV/0376-F/10
Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet (§ 67 Abs. 2 EStG 1988).
Martin
TeilnehmerDie SEG darf nur während Krankenstand weiter steuerfrei bezahlt werden.
Ansonsten ist die auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen.Martin
TeilnehmerM.E. ist hier (analog zu Provisionen im Generalkollektivvertrag) ein größerer Durchschnittszeitraum zu nehmen.
Denn: Wöchentliche Gleitzeit würde auch den Durchschnitt erhöhen.Martin
TeilnehmerDie Argumentation nur für die standesamtliche (= Gesetz) Hochzeit die freien Tage zu geben hat meine volle Sympathie.
Hast Du mittlerweile andere Rechtsmeinungen einholen können?Martin
TeilnehmerServus,
Bei Verpflegung der Mitarbeiter in einem Gastro-Betrieb sehe ich keinen steuerbaren Vorteil. = freiwilliger Sozialaufwand.
Essensbons erhöhen nicht das Jahressechstel.
Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) des UFSF vom 19.08.2011, RV/0376-F/10„Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel,“
Martin
TeilnehmerDiäten müssen nicht bezahlt werden.
Jedoch ist der Dienstgeber laut ABGB verpflichtet eventuelle Mehrkosten aus dem Dienstverhältnis zu tragen.
D.h. Bei Nichtzahlung der Diäten, könnte gestritten werden ob die Wurstsemmel am Einsatzort mehr kostet. = Mehrkosten.
Achtung: Ohne KV können Diäten nur nach § 26/4 gezahlt werden.30. Oktober 2015 um 7:33 Uhr als Antwort auf: schwanger und arbeitsunwillig-keine Kündigungsmöglichkeit? #74170Martin
TeilnehmerKriminelle Handlungen sind auch nicht durch den Gemütszustand während der Schwangerschaft entschuldbar.
Mein Rat: Beratung durch Anwalt (Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer)Martin
TeilnehmerSteuerlich darf keine Pendlerpauschale zum Hauptwohnsitz verrechnet werden, da die Anfahrt zur Betriebsstätte vom Nebenwohnsitz erfolgt.
Auch die E-Card wird nur an inländische Adressen verschickt.
D.h. Anmeldung mit Ö-Wohnsitz4. August 2015 um 17:35 Uhr als Antwort auf: Gesellschafter – Teil Gesellschafter – anmelden? #74125Martin
TeilnehmerNur die Tatsache, das er in anderen Firmen Gesellschafter ist, führt nicht zu weiteren SV-Pflichten.
Bekommt er von der anderen Firma auch einen GF-Gehalt?Martin
TeilnehmerM.E. ist dies eine Arbeitsverweigerung, die in Entlassung enden kann.
Achte, ob nicht ein versteckter Teilzeitanspruch besteht, oder anderes (Sozialwidrigkeit, Motiv…) eingewendet werden kann.Martin
TeilnehmerHallo,
1. Prüfen, ob es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt. (z.B. Arztzimmer, Wohnung für Gastronomie Dienstnehmer…)
2. Bei Wohnung werden die Quadratmeter pro DN + gemeinsame Nutzfläche aliquot auf DN, aufgeteilt.Martin
TeilnehmerBei AVRAG Übernahme mit allen Rechten und Pflichten ist eine Auszahlung der BV nicht vorgesehen.
Achte bei Übernahme auf:
Vorbezüge lt. L16 für Jahressechstel und SV-SZ
Vordienstzeiten für Urlaub, Krank, Abfertigung und Jubiläum (!Rückstellungen)
Ersterkrankung KrankenstandMartin
TeilnehmerHallo,
wahrscheinlich rechnet Dein EDV Programm nicht mit 365 Tagen, sondern mit 360 (SV+LST) Tagen.
Der Anspruch sollte im Kollektivvertrag geregelt sein, falls nicht werden zumeist beide Rechenvarianten akzeptiert.
Achte bei Ein- und Austritten:
Eintritt 2. Mai = 30/30-tel bei 30 Tage Berechnung
oder 30/31-tel bei Kalendertageberechnung.
Besonders krass im Februar: 27/30-tel oder 27/28-tel.Martin
TeilnehmerServus,
Wenn der Krankenstand durchgehend ist, warum soll wieder der neue Anspruch aufleben?
Nur bei neuem Krankenstand kommt ein neuer Anspruch.Martin
Teilnehmerist behoben
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