Krankenstandanspruch Angestellte § 8 Abs.1 u 2

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    ReMatBrw
    Teilnehmer

    Liebes Lohnverrechner Forum!

    Ich habe wieder eine Frage im Fall des Krankenstandes eines Angestellte.
    Wie Sieht es mit dem Anspruchskontingent § 8 Abs. 1 und 2 aus, wenn jedoch im KV eine länger Bezahlung des vollen Krankenentgelts stattfindet?

    Laut meiner Rechnung komme ich wenn ich den Anspruch aus dem KV mal außer acht lasse auf folgendes Ergebnis.

    Eintritt Mitarbeiter 04.04.2002
    Ersterkrankung 20.04.2015 – 24.04.2015
    Folgeerkrankung ab 13.05.2015 bis laufend.
    Anspruchszeitraum (Halbjahresfrist somit von 25.04.2015 – 25.10.2015)

    20.04.2015 – 24.04.2015 § 8 (1) 100%
    13.05.2015 – 31.05.2015 § 8 (1) 100%
    01.06.2015 – 30.06.2015 § 8 (1) 100%
    01.07.2015 – 05.07.2015 § 8 (1) 100%

    06.07.2015 – 02.08.2015 § 8 (1) 50% somit ist der Volle und halbe Anspruch aus § 8 Abs. 1 erschöpft.

    03.08.2015 – 31.08.2015 § 8 (2) 50%
    01.09.2015 – 28.09.2015 § 8 (2) 50%

    29.09.2015 – 24.10.2015 § 8 (2) 25%
    Ab 25.10.2015 fängt der Anspruch gem. § 8 Abs. 1 wieder neu zu rechnen an. – Liege ich hier in meiner Annahme bzw. Rechnung richtig?

    Wie verhält sich aber der Fall wenn im Kollektivvertrag folgendes vermerkt ist?:
    Für die Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Über die Leistungen im § 8 Abs 1 Angestelltengesetz hinaus wird:
    a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage ein Zuschuss zum Krankgeld in der Höhe der Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt für die Dauer der Dienstverhinderung, längstens jedoch für die in lit b) genannten Zeiträume, gewährt, der jedoch 49% des Bruttoentgeltes nicht übersteigen darf.

    b) sonst bei einer Dienstzeit bis zu 5 Jahren 12 Wochen, ab 5 Jahren 24 Wochen, ab 15 Jahren 36 Wochen und ab 25 Jahren 48 Wochen volles Entgelt gewährt.

    Laut Kollektivvertrag hätte der Angestellte einen Anspruch auf 24 Wochen volles Entgelt. Somit würde dieser ja nie in den 50%igen Anspruch gem. § 8 Abs. 1 und auch nie in den Anspruch § 8 Abs. 2 fallen da ja die Halbjahresfrist mit 25.10.2015 wieder neu zu laufen beginnt.

    Könnt Ihr mir hierbei behilflich sein??

    Ich bedanke mich schon jetzt ganz herzlich im Vorhinein!

    LG Rene

    #74112
    Martin
    Teilnehmer

    Servus,

    Wenn der Krankenstand durchgehend ist, warum soll wieder der neue Anspruch aufleben?
    Nur bei neuem Krankenstand kommt ein neuer Anspruch.

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