Deckungsprüfung

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  • #66174
    ellirei
    Teilnehmer

    Liebe Forumsmitglieder,

    werden Überstunden durch Deckungsprüfung nachbezahlt, besteht Aufrollpflicht, wenn diese zugeordnet werden können. Arbeitsaufzeichnungen werden von uns geführt, daher kann ich die Überstunden grundsätzlich zuordnen.

    Wie rollt man diese Überstunden aber auf, wenn bei einer monatlichen Pauschale von 10 Überstunden in manchen Monaten über 10 Stunden und manchmal unter 10 Stunden geleistet werden.

    Ich kann doch nicht zB im Jänner 7 Stunden auszahlen (geleistet 17 Stunden) und im Februar 8 Stunden abziehen (geleistet nur 2 Stunden).

    In meinem Beispiel soll ich im Jahresschnitt 38 Stunden nachzahlen.  Ohne Berücksichtigung der „Minus-Stunden“ würden ja viel mehr Überstunden zur Auszahlung kommen.

    Vielleicht hat hier jemand mehr Erfahrung als ich und kann mir kurz Rat geben?

    Besten Dank dafür!

    Mit freundlichen Grüßen

    #74706
    Martin
    Teilnehmer

    Servus!

    Bei der Deckungsprüfung wird i.d.R. der Zeitraum eines Kalenderjahres genommen.
    Am einfachsten wäre es, die nachzuzahlenden Stunden durch 12 auf die Monate aufzuteilen, oder im Dezember 1x. (prüfe SV-HBMG)
    Wenn Du Überstundenpauschale mit Gleitzeit verbunden hast, stelle ich die § 68/2 Zuschläge in Frage.
    Prüfe, ob Du die 68/2 Zuschläge 12 x frei berechnen darfst.

    Wann sind in 12 Monaten jeweils 10 Überstundenzuschläge steuerfrei?
    Das einzig definitive ist, wenn in 9 von 12 Monaten in jedem Monat mindestens 10 Überstunden, und pro Jahr mindestens in Summe 120 Überstunden geleistet werden. Dann können 10×12 = 120 Überstundenzuschläge steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.

    Wenn der Kollektivvertrag bei der Berechnung der Sonderzahlungen die bezahlten Überstunden der letzten 3 Monate einbezieht, müsstest Du prüfen, ob die Aufteilung auf 12 Monate nicht ein zusätzlichen Problem entstehen lässt.

    alles (un)klar?
    Martin

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