fredchen38j

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  • als Antwort auf: Dienstreise #73374
    fredchen38j
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    Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher
    der Arbeitnehmer „Innendienst“ verrichtet. Als „Innendienst“ gilt jedes Tätigwerden im
    Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- oder
    Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines im Außendienst tätigen Prüfungsorgans,
    Abhalten einer Dienstbesprechung). Eine bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht
    Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges Tätigwerden ist als „Innendienst“ anzusehen.

    Kein „Innendienst“ liegt vor, wenn das Aufsuchen der
    Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB
    Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des
    Arbeitslohns). Daher werden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er
    von seiner Wohnung aus antritt, nicht dadurch unterbrochen, dass er den Sitz des
    Arbeitgebers nur deswegen aufsucht, um Muster oder Waren abzuholen (VwGH 3.7.1990,
    90/14/0069).

    PS: gilt das auch für meinen Fall….lg alex 😯

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