Laut KV Angestellte Baugewerbe:
„Beträgt die Reisedauer an einem Reisetag nicht mehr als 12 Stunden, so gebührt nur ein Bruchteil des vollen Taggeldes, und zwar:
a) bei einer Dauer von mehr als 6 bis einschließlich 12 Stunden die Hälfte,
b) jedoch vom Beginn des zweiten Reisetages angefangen bereits bei einer Dauer von 0 bis einschließlich 6 Stunden ein Viertel des vollen Taggeldes.“
Wie ist das zu verstehen ?
Wenn ich eine Reisetätigkeit habe von z.B. 4 Std. wird kein Taggeld verrechnet, aber wenn ich am darauffolgenden Tag (Wochentag oder Arbeitstag? – dann auch bei Mo + Fr ?) z.B. 2 Std. Reisetätigkeit habe, sind ein „Viertel des vollen Taggeldes“ anzusetzen, oder ?
Also müssen die beiden Tage auch nicht mit einer Dienstreise verbunden mit einer Übernachtung sein? („2. Reisetag“)
Ist das Taggeld auch bei unabhängiger Reisetätigkeit an diesen Tagen zu gewähren ?
Vielen Dank! – Aus dem KV geht das leider nicht so deutlich hervor.. – Wie ist Eure Meinung zu meiner „Interpretation“?