Hallo,
würde dringend Hilfe bei folgenden 3 Fällen benötigen – wie gehe ich mit den Restzeiten im Ausland um? Bewerte ich diese als Bruchteil mit dem Auslandssatz nach unten stehender Auslandsregelung oder schiebe ich diesen Teil zum Inlandsteil dazu und bewerte nach der Inlandsregelung, was heissen würde einmal Drittelregelung und einmal Viertelregelung???
KV Textilindustrie mit folgenden Regelungen:
Inland – Kalendertag:
0 bis 3 Stunden ……..0
mehr als 3 bis 6 Stunden ……..¼ des Taggeldes,
mehr als 6 bis 9 Stunden ……..½ des Taggeldes,
mehr als 9 bis 12 Stunden …… ¾ des Taggeldes,
mehr als 12 Stunden …….das volle Taggeld
Ausland – 24-Stunden-Regelung:
Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet (…). Der/Die Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden
das volle Taggeld. Bis zum Grenzübertritt bzw. zum letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24stündiger Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs. 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.
Reise1:
Start 1.7. 5 Uhr, Grenzübertritt von Ö nach D um 7 UHr
Ende 2.7. 4 Uhr, Grenzübertritt von D nach Ö um 00 Uhr
Reise2:
Start 1.7. 7 Uhr, Grenzübertritt von Ö nach D um 11:15 Uhr
Ende 2.7. 17:10 Uhr, Grenzübertritt von D nach Ö um 15 Uhr
Reise3:
Start 1.7. 7 Uhr, Grenzübertritt von Ö nach D um 09:15 Uhr
Ende 2.7. 17:10 Uhr, Grenzübertritt von D nach Ö um 16 Uhr