Re:Überstundengrundlage – Nettolohn

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Martin
Teilnehmer

Liebe Sylvia!

Wenn Du eine Netto-Vereinbarung beim Lohn hast, sehe ich die Überstunden ebenfalls als Nettozahlung. Z.B. 10€ Stundenlohn netto. Wird erreicht durch z.B. 6 € netto über den Normallohn zuzüglich € 4,- Netto hochgerechnet über Deine Prämie „Nettoausgleich“.
Somit würde ich die Überstunden weiter mit dem normalen Überstundengrundlohn und Ü-Zuschlag verrechnen und den „Netto-Ausgleich“ extra als Prämie.
In diesem Fall geht Dir aber die Steuerbegünstigung der Ü-Zuschläge nach § 68/2 und Nacht und FT-Zuschläge verloren.

Würdest Du den Lohn soweit anheben, daß Normalstunden, Ü-Stunden + freie und pflichtige Zuschläge das vereibarte Netto ergeben käme ein niedrigeres Brutto heraus.

Für die Firma am günstigsten wären bei Netto-Vereinbarung: Berücksichtigung von (wenn vorhanden) Pendlerpauschale, Absetzbeträgen, Freibetrag.
Sollte der Dienstnehmer während des Monats austreten, zahl ihm zumindest 1 Stunde Urlaub aus. Somit hast Du eine Urlaubsersatzleistung und 30 Lohnsteuertage!
Wird das Trinkgeld zum Netto hinzugezählt? Das wäre natürlich auch günstig, da nur mehr die SV und Lohnnebenkosten vom Trinkgeld hinzukämen.

Schönes Wochenende
Martin

Hier könnten bei einer unklaren Vereinbarung noch Probleme auftreten:

Beachte noch den Generalkollektivvertrag zum Urlaubsentgelt:
Hier heißt es: „der Durchschnitt der letzten 13 Wochen“ für Schnittberechnung. (Feiertags- Urlaubs, Krankenschnitt)

Sollte der Mitarbeiter noch in Abfertigung „alt“ sein. Wie wird die Bemmessung des Abfertigungsbetrages berechnet?

Bezieht sich Nettovereinbarung nur auf das laufende Entgelt, oder auch auf die Sonderzahlungen?

Machst Du einen „rollenden Jahresausgleich“ bei den Mitarbeitern?