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5. März 2014 um 8:31 Uhr
#73809
Roland
Teilnehmer
Hallo Georgina,
hm… mit dem Mitarbeiter naturgemäß dann im Normalfall nicht.
Aber der GPLA-Prüfer könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass bei Beendigung des DV für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein 50%iger Zuschlag zu zahlen ist (§ 19e AZG).
Wenn es aber bereits „aufgewertete“ ZA-Stunden sind, sehe ich kein großartiges Problem (ich kann ja beispielsweise auch den Urlaub stehen lassen). Würde mich aber bei der Behörde (GKK bzw. AMS wegen dem Arbeitslosengeld) absichern – es könnte nämlich dadurch eine „bloße Karenzierung“ und nicht eine echte Beendigung unterstellt bzw. erkannt werden.
LG