Re:Re: Vollübertritt – Auszahlung

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#69193
Roland
Teilnehmer

Hallo Sylvia!

Ich denke ja, weil § 47 Abs. 7 BMSVG normiert, dass diese „alten“ Dienstjahre bei der Berechnung der zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.

Auszug aus § 14 Abs. 2 BMSVG:
2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 17 Abs 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989,
2. durch verschuldete Entlassung,
3. durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 17 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs 2a) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, BGBl Nr 390/1976, oder auf Grund eines nach § 9 Abs 1 AngG oder § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs 1 oder Abs 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

§ 47 BMSVG lautet auszugsweise:
(7) Im Falle eines Übertritts nach Abs 1 und 3 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 14 Abs 2 Z 4 die bisher in diesem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

LG