Vollübertritt – Auszahlung

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahren von Roland.
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  • #63677
    grasy
    Teilnehmer

    Ich ersuche um Information zu folgender Fragestellung: Der Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber einen Vollübertritt per 30.4.08 (Eintritt 08.01.2001). Für den Dienstnehmer stellt sich die Frage, ob bei Ausscheiden aus dem Unternehmen in den nächsten 2 Jahren (Kündigung durch Dienstgeber bzw. einvernehmliche Lösung) eine Zugriffsmöglichkeit auf den Betrag, der beim Vollübertritt einbezahlt wird besteht, obwohl noch keine 3 Einzahlungsjahre gegeben sind.

    lg Sylvia

    #69193
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Ich denke ja, weil § 47 Abs. 7 BMSVG normiert, dass diese „alten“ Dienstjahre bei der Berechnung der zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.

    Auszug aus § 14 Abs. 2 BMSVG:
    2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 17 Abs 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1. durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989,
    2. durch verschuldete Entlassung,
    3. durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
    4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 17 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs 2a) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, BGBl Nr 390/1976, oder auf Grund eines nach § 9 Abs 1 AngG oder § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs 1 oder Abs 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

    § 47 BMSVG lautet auszugsweise:
    (7) Im Falle eines Übertritts nach Abs 1 und 3 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 14 Abs 2 Z 4 die bisher in diesem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

    LG

    #69200
    grasy
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Vielen Dank für deine Antwort – habe auch von einer MV-Kasse die gleichlautende Information erhalten.

    lg Sylvia

    #69202
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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