Re:Re: Vefall Überstunden lt. KV

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#71287
Bina
Teilnehmer

Danke Roland für den Hinweis auf den Artikel in der ASoK!

Leider ist in diesem Artikel der § 26 Abs 8 AZG nicht berücksichtigt. Hier heißt es wörtlich: „Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“

Meine konkrete Frage:
Legt der Dienstnehmer keine Aufzeichnungen vor (Fehlen also Aufzeichnungen), ist nach § 26 Abs 8 AZG die Verfallsfrist gehemmt. Und legt der Dienstnehmer Aufzeichnungen vor, kommt die KV-Verfallsfrist auch nicht zum Tragen!

Gibt es dann überhaupt einen Fall, in dem die Verfallsfrist zur Anwendung gelangt? Ist das nur dann der Fall, wenn die Feststellung der geleisteten Arbeitszeit (durch den Arbeitgeber?) zumutbar ist?
In welchen Fällen gilt sie als zumutbar?

Vielen herzlichen Dank!