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- Dieses Thema hat 3 Antworten sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 15 Jahren, 12 Monaten von
Roland aktualisiert.
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25. Januar 2010 um 15:00 Uhr #64631
Bina
TeilnehmerHallo liebe LohnverrechnerInnen!!
Ich hätte eine Frage zum Verfall des Anspruches auf Überstunden:
Laut KV ist eine Verfallsfrist von 4 Monaten anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs 8 AZG ist ja die Verfallsfrist bei fehlenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (und wenn die tatsächliche Arbeitszeit in zumutbarer Weise nicht festgestellt werden kann) die Verfallsfrist gehemmt (diesfalls gilt die 3-jährige Verjährungsfrist).
Macht der Arbeitnehmer die Überstunden durch Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen geltend, tritt kein Verfall nach den KV-Bestimmungen ein.
Das bedeutet wohl folgendes: legt der Dienstnehmer die Aufzeichnungen vor, tritt kein Verfall ein (erst nach Verjährung von 3 Jahren), legt er sie nicht vor, tritt ebenfalls kein Verfall ein.
Meine Frage: in welchem Fall ist denn die Verfallsfrist überhaupt anzuwenden??
Vielen Dank für die Anregungen!! 😉
25. Januar 2010 um 22:25 Uhr #71284Roland
TeilnehmerHallo Bina!
Da hat mal Dr. Thomas Rauch eine Abhandlung in der ASoK publiziert:
ASoK 10/2004, 352Da steht alles drin, was man wissen muss.
Wenn du die ASoK nicht hast, bitte nochmals um ein Posting mit Bekanntgabe deiner e-mail-Adresse, dann schicke ich dir den Artikel.LG
26. Januar 2010 um 8:44 Uhr #71287Bina
TeilnehmerDanke Roland für den Hinweis auf den Artikel in der ASoK!
Leider ist in diesem Artikel der § 26 Abs 8 AZG nicht berücksichtigt. Hier heißt es wörtlich: „Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
Meine konkrete Frage:
Legt der Dienstnehmer keine Aufzeichnungen vor (Fehlen also Aufzeichnungen), ist nach § 26 Abs 8 AZG die Verfallsfrist gehemmt. Und legt der Dienstnehmer Aufzeichnungen vor, kommt die KV-Verfallsfrist auch nicht zum Tragen!Gibt es dann überhaupt einen Fall, in dem die Verfallsfrist zur Anwendung gelangt? Ist das nur dann der Fall, wenn die Feststellung der geleisteten Arbeitszeit (durch den Arbeitgeber?) zumutbar ist?
In welchen Fällen gilt sie als zumutbar?Vielen herzlichen Dank!
26. Januar 2010 um 21:14 Uhr #71289Roland
TeilnehmerHallo Bina!
Ja, ich denke schon.
Wenn Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden (meines Erachtens egal ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber) und diese Aufzeichnung dem AN auch vorgelegt werden.
Wenn dann auch noch eine ordnungsgemäße Abrechnung gelegt wird, ist es dem Dienstnehmer ja ersichtlich, ob die geleisteten Überstunden auch abgerechnet wurden.
In diesem Fall würde mE auf jeden Fall die Verfallsfrist zu laufen beginnen.LG
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