Re:Re: Überstunden Lehrlinge

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Das Lehrverhältnis einerseits und ein daran anschließendes Arbeiter- bzw Angestellten-Dienstverhältnis andererseits sind grundsätzlich jeweils als gesondertes Dienstverhältnis zu sehen (vgl zB OGH 8. 5. 1979, 4 Ob 104/78).
Eine Ausnahme davon ist nur in jenen Fällen und hinsichtlich jener Ansprüche gegeben, in denen das Gesetz, der Kollektivvertrag oder eine (dem Günstigkeitsprinzip entsprechende) einzelvertragliche Regelung die Behandlung als „einheitliche Dienstzeit“ vorsieht (siehe zB hinsichtlich Urlaub den § 2 Abs 3 UrlG).
Sofern es daher hinsichtlich der Behandlung geleisteter Überstunden keine Sondervereinbarung gibt (zB Vereinbarung, diese ins Gesellendienstverhältnis mitzunehmen), entspricht es durchaus dem Gesetz, die während des Lehrverhältnisses geleisteten Überstunden im Rahmen des Lehrverhältnisses, dh auf Basis der Lehrlingsentschädigung, abzugelten. Eine diesbezügliche Aufrollung ist daher wohl durchaus im Sinne des Gesetzes.