Re:Re: Überstunden als Sonderzahlungen ausgezahlt

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#71225
Roland
Teilnehmer

Hallo magraf!

Dieses Problem ist ebenfalls existent.
Normalerweise müssen, wie du richtig sagst, Überstunden in die Anspruchsperiode gerollt werden.
Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Mag. Monika Kunesch für die PV-Info August 2007 wie folgt dargestellt hat (und bitte schaue dir genau das VwGH-Judikat an, das im Text zitiert ist: Da findest du nämlich den Hinweis, dass die „Sonderzahlungsmeinung“ die absolut falsche ist – ich habs mir durchgelesen – Wahnsinns-Lektüre!).

Nachzahlung von Überstunden in der Lohnverrechnung
Mag. Monika Kunesch
Wenn zu viele Überstunden anfallen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Überzeugung kommen, dass eine Konsumation des Zeitguthabens nicht möglich ist, wird oftmals eine nachträgliche Auszahlung von Überstunden vereinbart. Für die abgabenrechtliche Behandlung gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze.

Problemstellung
Besteht in einem Unternehmen die Vereinbarung, Überstunden grundsätzlich in Form von Zeitausgleich zu konsumieren, so kommt es zu keiner laufenden Auszahlung von Überstunden. Oft stellt sich jedoch heraus, dass der beabsichtigte Zeitausgleich beispielsweise aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht konsumiert werden kann, weshalb die (einmalige) Auszahlung von Überstunden vereinbart wird. Auch im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen kann es erforderlich werden, Zeitguthaben einmalig abzugelten , wenn eine Übertragung in die nächste Gleitzeitperiode nicht möglich oder nicht gewünscht ist.

Sozialversicherung
Bezüge aus der Nachzahlung von Überstunden stellen jedenfalls sozialversicherungspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG dar: Das sind alle Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch hat und die er darüber hinaus vom Dienstgeber oder von Dritten erhält. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist das im Beitragszeitraum (Kalendermonat) gebührende Entgelt exklusive Sonderzahlungen . Sonderzahlungen sind Bezüge, die wiederkehrend in größeren Zeiträumen als dem Beitragszeitraum (Kalendermonat) gewährt werden.

Da grundsätzlich die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart war, bestand während der Gleitzeitperiode bzw während der Ansammlungsphase der Überstunden seitens des Dienstnehmers kein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden. Ein Aufrollen von nachträglich abgerechneten Überstunden auf die einzelnen Beitragszeiträume während des Entstehens des Zeitguthabens kann daher nicht argumentiert werden. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Abrechnung des Zeitguthabens im Fall einer Gleitzeitvereinbarung mit Ende der Gleitzeitperiode, ansonsten im Zeitpunkt der Vereinbarung, dass Zeitguthaben aufgrund nicht konsumierter Überstunden nachträglich abgerechnet werden. Da in beiden Fällen nicht mit einer Wiederkehr des Auszahlungsanspruchs gerechnet werden kann, ist die Nachzahlung von Überstunden als laufender Bezug zu behandeln, für welchen im Abrechnungszeitraum allgemeine Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage abzuführen sind (vgl auch VwGH 21.4.2004,2001/08/0048).

Die sozialversicherungsrechtliche Verwaltungspraxis wendet hinsichtlich der Frage, ob eine Zuordnung von Zeitguthaben auf einen bestimmten Beitragszeitraum vorgenommen werden kann, einen strengen Maßstab an: Sind Überstunden einem bestimmten Beitragszeitraum zuzuordnen, so ist nach § 44 Abs 7 ASVG eine Aufrollung durchzuführen (E-MVB 049-01-00-008).Nur wenn das Gleitzeitguthaben die Differenz von Aufbau und Konsumation von Zeitguthaben ist und daher als solches nicht einem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann, besteht Sozialversicherungspflicht im Monat der Auszahlung . Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts ist daher anzuraten.

Lohnsteuer
Nach § 67 Abs 8 lit c EStG werden Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht aufgrund einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts entstehen, zum Tarif des laufenden Monats (§ 67 Abs 10 EStG) versteuert. Dabei kann nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung ein Fünftel steuerfrei belassen werden. Nachzahlungen, die aufgrund von arbeitszeitgesetzlichen Regelungen erfolgen, gelten regelmäßig als nicht willkürlich verschobene Nachzahlungen (vgl LStR 2002, Rz 1106).

Handelt es sich um Nachzahlungen von Überstunden für das laufende Kalenderjahr, so ist eine Aufrollung der entsprechenden Abrechnungszeiträume vorzunehmen, wobei keine Bedenken bestehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Nachhinein jeweils die Steuerbegünstigung des § 68 Abs 2 EStG für die ersten fünf (Bemerkung: jetzt sinds halt 10) Überstundenzuschläge von maximal 50 %, begrenzt mit € 43,– (Bemerkung: jetzt 86,–) pro Monat , in Anspruch zu nehmen.

Lohnnebenkosten
Die Bemessung für die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge folgt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, weshalb Beitragspflicht von 1,53 % des ganzen Nachzahlungsbetrags besteht. Da die Nachzahlung von Überstunden zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zählt, besteht Beitragspflicht hinsichtlich Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Es sind für Nachzahlungen keine besonderen Befreiungsbestimmungen vorgesehen.

So weit der Text.
Es gibt dann auch noch ein Beispiel im Heft.

LG