Re:Re: Sonderzahlung KV holzverarbeitende Industrie Arbeiter

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#72125
Willi
Mitglied

Knifflig!

Folgende Denkanstöße fallen mir ein:
.) Das Definieren der Regelmäßigkeit einzig über die Formel „mindestens 7 von 13 Wochen“ halte ich für gefährlich. Schließlich sieht auch der GeneralKV über das Urlaubsentgelt eine solche Definition nicht vor. Regelmäßigkeit kann zB auch dann vorliegen, wenn regelmäßig in der letzten Woche des Monats Überstunden anfallen (zB weil Aufträge fertig werden müssen). Allerdings könnte der KV eventuell eine Definition vorsehen.
.) Dass in den letzten 13 Wochen Krankenstände und Pflegefreistellungen vorlagen, darf nicht schädlich sein. Entgeltkürzungen aufgrund von Krankenstand (Urlaub, Feiertag, Pflegefreistellung..) etc sind grundsätzlich unzulässig – und das muss wohl auch für den Fall gelten, dass es um die Frage der Bemessung von SZ geht.
.) Der Zeitausgleich macht mich stutzig: Werden nämlich Mehr-/Überstunden mittels Zeitausgleich konsumiert, fällt ja kein zusätzliches Entgelt an, das in eine Schnittberechnung einzubeziehen wäre (Abfertigung, Entgeltfortzahlung oder eben im gegenständlichen Fall Sonderzahlung).

Mein Fazit: Sollten Überstunden immer mittels ZA konsumiert werden –> SZ ohne Überstundenschnitt.
Sollte der ZA nur die Ausnahme sein und Überstunden normalerweise ausbezahlt werden und lässt sich eine Regelmäßigkeit herstellten –> SZ mit Überstundenschnitt.