Sonderzahlung KV holzverarbeitende Industrie Arbeiter

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  • #64967
    SALOB
    Mitglied

    Geht um Berechnung Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Im KV steht er beträgt 4,33 des Wochenlohnes und die Berechnung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
    Habe bei der Wirtschaftskammer angefragt und beim Steuerberater 2 verschiedene Antworten erhalten. Weiß wieder nicht welche richtig ist.
    Es werden die Überstunden der letzten 13 Wochen eingerechnet.Es muss eine Regelmäßigkeit gegeben sein bei den Überstunden und bei 13 Wochen müssen an 7 Wochen Überstunden gemacht worden sein.
    Er hat Pech wenn er im Urlaub, Krankenstand oder Zeitausgleich gewesen ist in dieser Zeit. Dieser Mitarbeiter hat an 4 Wochen Überstunden gemacht, war an 2 Wochen in Pflegeurlaub, 1 Woche in Urlaub und 3 TAge im Zeitausgleich.

    Muss ich bei der Sonderzahlung jetzt die durchschnittlichen Überstunden einberechnen oder nicht. Die Wirtschaftskammer sagt nein, der Steuerberater sagt ja

    #72125
    Willi
    Mitglied

    Knifflig!

    Folgende Denkanstöße fallen mir ein:
    .) Das Definieren der Regelmäßigkeit einzig über die Formel „mindestens 7 von 13 Wochen“ halte ich für gefährlich. Schließlich sieht auch der GeneralKV über das Urlaubsentgelt eine solche Definition nicht vor. Regelmäßigkeit kann zB auch dann vorliegen, wenn regelmäßig in der letzten Woche des Monats Überstunden anfallen (zB weil Aufträge fertig werden müssen). Allerdings könnte der KV eventuell eine Definition vorsehen.
    .) Dass in den letzten 13 Wochen Krankenstände und Pflegefreistellungen vorlagen, darf nicht schädlich sein. Entgeltkürzungen aufgrund von Krankenstand (Urlaub, Feiertag, Pflegefreistellung..) etc sind grundsätzlich unzulässig – und das muss wohl auch für den Fall gelten, dass es um die Frage der Bemessung von SZ geht.
    .) Der Zeitausgleich macht mich stutzig: Werden nämlich Mehr-/Überstunden mittels Zeitausgleich konsumiert, fällt ja kein zusätzliches Entgelt an, das in eine Schnittberechnung einzubeziehen wäre (Abfertigung, Entgeltfortzahlung oder eben im gegenständlichen Fall Sonderzahlung).

    Mein Fazit: Sollten Überstunden immer mittels ZA konsumiert werden –> SZ ohne Überstundenschnitt.
    Sollte der ZA nur die Ausnahme sein und Überstunden normalerweise ausbezahlt werden und lässt sich eine Regelmäßigkeit herstellten –> SZ mit Überstundenschnitt.

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