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23. Januar 2009 um 13:32 Uhr
#70094
malibu
Teilnehmer
Die Stellungnahme des BMF:
Die Übergangsregelung gilt nur für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Für Wohnungen, die erstmalig im Jahr 2009 einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, sind von vorne herein die Werte nach der neuen Sachbezugsbewertung anzusetzen (vgl. LStR 2002, Rz 162d).
Nach Ihrem Sachverhalt wird dem Arbeitnehmer im Februar 2009 eine andere somit neue Wohnung zur Verfügung gestellt, für die im Dez. 2008 noch kein Sachbezug festgesetzt wurde, sodass die Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommt und sofort der neue Sachbezugswert anzusetzen ist.
Bundesministerium für Finanzen