Re:Re: Pfändung im Mutterschutz

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rkraft
Teilnehmer

Die Pfändung wird wirksam (mit dem Einlangen beim Dienstgeber) begründet, weil ein (sei es auch ruhendes) Dienstverhältnis besteht. Die Pfändung muss daher vorgemerkt bleiben (daher zB auch für die Zeit einer anschließenden Karenz), solange das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist.

Anders wäre es dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wäre (arbeitsrechtlicher Austritt) und zum Zeitpunkt des Einlangens der Pfändung somit gar kein Dienstverhältnis (nicht einmal ein ruhendes) bestanden hätte. Diesfalls wäre die Pfändung „ins Leere gegangen“ und würde eine „negative Drittschuldnererklärung“ (= Nichtanerkennung der gepfändeten Forderung) an Gericht und Gläubiger gereicht.

Schöne Grüße
Rainer Kraft
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